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2Ob82/07h; 4Ob33/08v; 1Ob140/08g; 8Ob164/08p; 2Ob248/09y; 2Ob260/09p; 4Ob147/12i; 1Ob106/14s; 3Ob141/16f; 1Ob227/17i; 3Ob6/18f; 7Ob7/23i; 9Ob53/22t; 7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122264 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl2Ob82/07h; 4Ob33/08v; 1Ob140/08g; 8Ob164/08p; 2Ob248/09y; 2Ob260/09p; 4Ob147/12i; 1Ob106/14s; 3Ob141/16f; 1Ob227/17i; 3Ob6/18f; 7Ob7/23i; 9Ob53/22t; 7Ob214/23f; 7Ob127/24p; 8Ob84/24x; 1Ob181/24k NormZPO §508 Abs4 RechtssatzBeim Vorliegen eines richtigerweise als außerordentliche Revision zu deutenden Rechtsmittels beschränkt sich die Befugnis des Berufungsgerichtes auf die Zurückweisung des Abänderungsantrages (mit der Begründung, ein Fall des § 508 Abs 1 ZPO liege nicht vor). Die dennoch erfolgte Zurückweisung auch der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt.Beim Vorliegen eines richtigerweise als außerordentliche Revision zu deutenden Rechtsmittels beschränkt sich die Befugnis des Berufungsgerichtes auf die Zurückweisung des Abänderungsantrages (mit der Begründung, ein Fall des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO liege nicht vor). Die dennoch erfolgte Zurückweisung auch der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt. EntscheidungstexteTE OGH 2007-06-14 2 Ob 82/07h TE OGH 2008-03-11 4 Ob 33/08v nur: Die Zurückweisung der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt. (T1)nur: Die Zurückweisung der Revision kann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden, da der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt. (T1) TE OGH 2008-08-11 1 Ob 140/08g Auch TE OGH 2009-04-23 8 Ob 164/08p Auch; nur T1; Beisatz: Da der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt, wäre der Zurückweisungsbeschluss mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar gewesen. Unterbleibt aber - wie hier - eine Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses, erwächst die Zurückweisung der Revision in Rechtskraft; insofern liegt ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof entscheiden könnte, nicht (mehr) vor. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Da der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO für die Zurückweisung einer (in Wahrheit) außerordentlichen Revision nicht gilt, wäre der Zurückweisungsbeschluss mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar gewesen. Unterbleibt aber - wie hier - eine Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses, erwächst die Zurückweisung der Revision in Rechtskraft; insofern liegt ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof entscheiden könnte, nicht (mehr) vor. (T2) Veröff: SZ 2009/53 TE OGH 2010-02-17 2 Ob 248/09y TE OGH 2010-01-28 2 Ob 260/09p Vgl; Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelschriftsatz enthielt einen „Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses", einen „ordentlichen Revisionsrekurs" sowie in eventu einen „außerordentlichen Revisionsrekurs", wobei zunächst das Rekursgericht den ihm vorgelegten Antrag auf Abänderung seines Zulassungsausspruchs und den ordentlichen Revisionsrekurs zurückwies und der Oberste Gerichtshof den ihm in der Folge vom Erstgericht vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf den in Wahrheit unter 30.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand als absolut unzulässig zurückwies (§ 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 4 ZPO). (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelschriftsatz enthielt einen „Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses", einen „ordentlichen Revisionsrekurs" sowie in eventu einen „außerordentlichen Revisionsrekurs", wobei zunächst das Rekursgericht den ihm vorgelegten Antrag auf Abänderung seines Zulassungsausspruchs und den ordentlichen Revisionsrekurs zurückwies und der Oberste Gerichtshof den ihm in der Folge vom Erstgericht vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf den in Wahrheit unter 30.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand als absolut unzulässig zurückwies (Paragraph 528, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 505, Absatz 4, ZPO). (T3) TE OGH 2012-09-18 4 Ob 147/12i TE OGH 2014-07-24 1 Ob 106/14s Auch TE OGH 2017-01-26 3 Ob 141/16f Auch TE OGH 2017-12-15 1 Ob 227/17i TE OGH 2018-01-24 3 Ob 6/18f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2023-01-25 7 Ob 7/23i Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mit rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO samt Revision ist auch die Zurückweisung der eventualiter erhobenen außerordentlichen Revision in Rechtskraft erwachsen. (T4)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mit rechtskräftiger Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO samt Revision ist auch die Zurückweisung der eventualiter erhobenen außerordentlichen Revision in Rechtskraft erwachsen. (T4) TE OGH 2023-03-23 9 Ob 53/22t TE OGH 2024-01-24 7 Ob 214/23f vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-09-23 7 Ob 127/24p Beisatz: Die irrig mit einer Zulassungsvorstellung verbundene ordentliche Revision ist nach Zurückweisung der Zulassungsvorstellung unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. (T5) TE OGH 2024-10-24 8 Ob 84/24x vgl; Beisatz: Weist das Berufungsgericht eine (in Wahrheit) außerordentliche Revision zurück, gilt der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO nicht. (T6)vgl; Beisatz: Weist das Berufungsgericht eine (in Wahrheit) außerordentliche Revision zurück, gilt der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO nicht. (T6) TE OGH 2025-01-21 1 Ob 181/24k vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122264

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.