6Ob119/07d
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.06.2007 Geschäftszahl6Ob119/07d; 6Ob89/08v NormUGB §283 Abs3 RechtssatzJedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen. Das Firmenbuchgericht hat nicht von Amts wegen die Größenklassen zu erheben.Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des Paragraph 282, Absatz 2, UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen. Das Firmenbuchgericht hat nicht von Amts wegen die Größenklassen zu erheben.
EntscheidungstexteTE OGH 2007/06/21 6 Ob 119/07d Veröff: SZ 2007/99 TE OGH 2008/05/08 6 Ob 89/08v RechtssatznummerRS0122150