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{'item': '10Ob61/07d; 9Ob108/06g; 8Ob37/09p; 4Ob170/11w; 14Os129/15z; 5Ob38/23h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122157 Entscheidungsdatum22.05.2023 Geschäftszahl10Ob61/07d; 9Ob108/06g; 8Ob37/09p; 4Ob170/11w; 14Os129/15z; 5Ob38/23h NormBWG §32 Abs4 Z2 RechtssatzBeim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und § 1424 ABGB wirksam. Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 BWG will die Geldwäsche verhindern, wofür es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend § 40 Abs 1 BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. Demgemäß sind auch Auszahlungen aus Namenssparbüchern bzw Großbetragssparbüchern an Personen, die zwar nicht tatsächlich bevollmächtigt sind, die jedoch nach den Regeln der Anscheinsvollmacht dem nach § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden zuzurechnen sind, als rechtswirksam zu beurteilen. Dazu ist jedoch erforderlich, dass der Anschein durch ein Verhalten des identifizierten Kunden geschaffen wurde.Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und Paragraph 1424, ABGB wirksam. Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, BWG will die Geldwäsche verhindern, wofür es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. Demgemäß sind auch Auszahlungen aus Namenssparbüchern bzw Großbetragssparbüchern an Personen, die zwar nicht tatsächlich bevollmächtigt sind, die jedoch nach den Regeln der Anscheinsvollmacht dem nach Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifizierten Kunden zuzurechnen sind, als rechtswirksam zu beurteilen. Dazu ist jedoch erforderlich, dass der Anschein durch ein Verhalten des identifizierten Kunden geschaffen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 2007-06-26 10 Ob 61/07d Veröff: SZ 2007/105 TE OGH 2007-09-28 9 Ob 108/06g nur: Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und § 1424 ABGB wirksam. Die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 4 BWG will die Geldwäsche verhindern. (T1); Veröff: SZ 2007/149nur: Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Auszahlungen an den (wirklichen) Vertreter des identifizierten Kunden sind daher in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechtes und Paragraph 1424, ABGB wirksam. Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, BWG will die Geldwäsche verhindern. (T1); Veröff: SZ 2007/149 TE OGH 2009-11-19 8 Ob 37/09p nur: Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des § 32 Abs 4 Z 2 BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend § 40 Abs 1 BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. (T2)nur: Beim Verbot der Auszahlung an einen anderen als den erstidentifizierten Sparbuchinhaber gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG handelt es sich jedenfalls um eine gesetzliche Bestimmung, welche die Berechtigung der Bank zur (schuldbefreienden) Zahlung regelt. Da es sich bei der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG um (allseits) zwingendes Recht handelt, kann die Anwendung dieser Regelung durch Parteienvereinbarung nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Wortlaut des Auszahlungsverbotes des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG steht einer Auszahlung an einen - mit einer banküblichen Vollmacht oder einem sonstigen Nachweis einer Vertretungsmacht ausgestatteten - Bevollmächtigten des Kunden nicht entgegen. Es genügt, wenn sich der Vertreter entsprechend Paragraph 40, Absatz eins, BWG identifiziert und seine Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen überprüft wird. (T2) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 170/11w Vgl auch; Beisatz: Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“), sind Rektapapiere; der Vorleger muss daher seine Berechtigung nachweisen. (T3); Beisatz: Zu Kleinbetragssparbüchern siehe RS0127716. (T4)Vgl auch; Beisatz: Namenssparbücher, die nicht unter Paragraph 31, Absatz 3, BWG fallen (also keine auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“), sind Rektapapiere; der Vorleger muss daher seine Berechtigung nachweisen. (T3); Beisatz: Zu Kleinbetragssparbüchern siehe RS0127716. (T4) Veröff: SZ 2012/27 TE OGH 2016-04-12 14 Os 129/15z Auch TE OGH 2023-05-22 5 Ob 38/23h nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122157

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.