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{'item': '3Ob108/07i; 5Ob30/08k; 10Ob102/08k; 6Ob249/08y; 3Ob230/09h; 2Ob90/09p; 8Ob19/11v; 2Ob64/12v; 10Ob34/12s; 7Ob129/13s; 10Ob35/15t; 10Ob71/16p;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122252 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl3Ob108/07i; 5Ob30/08k; 10Ob102/08k; 6Ob249/08y; 3Ob230/09h; 2Ob90/09p; 8Ob19/11v; 2Ob64/12v; 10Ob34/12s; 7Ob129/13s; 10Ob35/15t; 10Ob71/16p; 10Ob28/17s; 9Ob12/19h; 5Ob69/20p; 7Ob5/23w; 2Ob44/24w; 3Ob179/25g NormAußStrG 2005 §52 Abs2 AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIA1b RechtssatzEine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde, die lediglich durch einen Zeugen erläutert wurden. Es begründet jedoch einen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht von den tatsächlichen auf unmittelbare Beweisaufnahme gegründeten Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahme abgeht.Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG ist dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde, die lediglich durch einen Zeugen erläutert wurden. Es begründet jedoch einen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht von den tatsächlichen auf unmittelbare Beweisaufnahme gegründeten Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahme abgeht. EntscheidungstexteTE OGH 2007-06-28 3 Ob 108/07i TE OGH 2008-09-09 5 Ob 30/08k Vgl; Beisatz: § 52 Abs 1 AußStrG stellt klar, dass mangels der Voraussetzungen des Abs 2 leg cit eine mündliche Rekursverhandlung nur durchzuführen ist, wenn das Rekursgericht eine solche für erforderlich erachtet. (T1)Vgl; Beisatz: Paragraph 52, Absatz eins, AußStrG stellt klar, dass mangels der Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit eine mündliche Rekursverhandlung nur durchzuführen ist, wenn das Rekursgericht eine solche für erforderlich erachtet. (T1) TE OGH 2009-02-24 10 Ob 102/08k TE OGH 2009-02-19 6 Ob 249/08y Beisatz: § 52 Abs 2 AußStrG entspricht § 488 Abs 4 ZPO. (T2)Beisatz: Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG entspricht Paragraph 488, Absatz 4, ZPO. (T2) Beisatz: Da allerdings auch im Verfahren außer Streitsachen ein Mangel des Verfahrens abstrakt geeignet sein muss, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, obliegt es - von ganz offenkundigen Fällen abgesehen - dem Rechtsmittelwerber, die Relevanz des Mangels darzutun, das heißt zu welcher anderen Sachverhaltsgrundlage die Vorinstanz aufgrund eines mängelfreien Verfahrens gekommen wäre. (T3) TE OGH 2009-11-25 3 Ob 230/09h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 90/09p Auch; nur: Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde. (T4)Auch; nur: Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG ist dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde. (T4) Beisatz: Das Rekursgericht ist mangels unmittelbarer Beweisaufnahme zu einem Thema in erster Instanz nicht gehalten, eine Beweiswiederholung durchzuführen. (T5) Auch Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/171 TE OGH 2011-03-22 8 Ob 19/11v nur T4; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2011/32 TE OGH 2012-06-13 2 Ob 64/12v Vgl; Auch Beis wie T3 TE OGH 2012-09-10 10 Ob 34/12s Auch TE OGH 2013-09-04 7 Ob 129/13s Vgl; Ähnlich Beis wie T3 TE OGH 2015-11-17 10 Ob 35/15t Auch; nur T4 TE OGH 2017-01-24 10 Ob 71/16p Auch; Beisatz: Soweit das Erstgericht seine Feststellungen aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf das Rekursgericht diese weder abändern noch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten. (T6)Auch; Beisatz: Soweit das Erstgericht seine Feststellungen aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf das Rekursgericht diese weder abändern noch ergänzen, ohne die in Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten. (T6) TE OGH 2017-06-13 10 Ob 28/17s Auch; Beis wie T6 TE OGH 2019-03-28 9 Ob 12/19h Auch TE OGH 2020-05-22 5 Ob 69/20p Beisatz nur wie T3 TE OGH 2023-02-21 7 Ob 5/23w vgl; Beisatz: Hier: Ergänzung der Feststellungen durch das Rekursgericht zum Betreuungs- und Pflegebedürfnis eines Bewohners ohne Beweisergänzung (T7) TE OGH 2024-04-23 2 Ob 44/24w Beisatz: hier: Feststellungen zum Sachbezug aufgrund des vorgelegten Lohnzettels. (T8) TE OGH 2026-01-27 3 Ob 179/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122252

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.