RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126429 Entscheidungsdatum29.06.2007 GeschäftszahlBsw15472/02; Bsw1448/04; Bsw319/08 (Bsw2455/08, Bsw7908/10, Bsw8152/10, Bsw8155/10) Norm1.ZPMRK Art2 RechtssatzArt 2
- Satz
- ZPMRK zielt drauf ab, die Möglichkeit eines Pluralismus in der Erziehung sicherzustellen, der wesentliche Bedeutung für die Bewahrung einer demokratischen Gesellschaft zukommt. Es ist vor allem das öffentliche Erziehungswesen, durch das diese Absicht verwirklicht werden muss. Die Möglichkeit der Eltern, ihre Kinder in Privatschulen unterrichten zu lassen, befreit den Staat nicht von seiner Verpflichtung, Pluralismus in allen offenstehenden staatlichen Schulen sicherzustellen. (Folgero u.a. gegen Norwegen)Artikel 2,
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- ZPMRK zielt drauf ab, die Möglichkeit eines Pluralismus in der Erziehung sicherzustellen, der wesentliche Bedeutung für die Bewahrung einer demokratischen Gesellschaft zukommt. Es ist vor allem das öffentliche Erziehungswesen, durch das diese Absicht verwirklicht werden muss. Die Möglichkeit der Eltern, ihre Kinder in Privatschulen unterrichten zu lassen, befreit den Staat nicht von seiner Verpflichtung, Pluralismus in allen offenstehenden staatlichen Schulen sicherzustellen. (Folgero u.a. gegen Norwegen) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2007-06-29 Bsw 15472/02 Veröff: NL 2007,146 TE AUSL EGMR 2007-10-09 Bsw 1448/04 nur: Art 2
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- ZPMRK zielt drauf ab, die Möglichkeit eines Pluralismus in der Erziehung sicherzustellen, der wesentliche Bedeutung für die Bewahrung einer demokratischen Gesellschaft zukommt. Es ist vor allem das öffentliche Erziehungswesen, durch das diese Absicht verwirklicht werden muss. (T1); Veröff: NL 2007,255nur: Artikel 2,
- Satz
- ZPMRK zielt drauf ab, die Möglichkeit eines Pluralismus in der Erziehung sicherzustellen, der wesentliche Bedeutung für die Bewahrung einer demokratischen Gesellschaft zukommt. Es ist vor allem das öffentliche Erziehungswesen, durch das diese Absicht verwirklicht werden muss. (T1); Veröff: NL 2007,255 TE AUSL EGMR 2011-09-13 Bsw 319/08 nur: Art 2
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- ZPMRK zielt drauf ab, die Möglichkeit eines Pluralismus in der Erziehung sicherzustellen. (T2)nur: Artikel 2,
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- ZPMRK zielt drauf ab, die Möglichkeit eines Pluralismus in der Erziehung sicherzustellen. (T2) Beisatz: Das Ziel, verantwortliche und emanzipierte Bürger heranzuziehen, die fähig sind, an den demokratischen Prozessen einer pluralistischen Gesellschaft teilzuhaben – insbesondere um Minderheiten zu integrieren und die Bildung von religiös oder ideologisch motivierten Parallelgesellschaften zu vermeiden, entspricht den von Art 2 1.ZPMRK verkörperten Prinzipien des Pluralismus und der Objektivität. (Bem: Willi, Anna und David Dojan gg. Deutschland) (T3)Beisatz: Das Ziel, verantwortliche und emanzipierte Bürger heranzuziehen, die fähig sind, an den demokratischen Prozessen einer pluralistischen Gesellschaft teilzuhaben – insbesondere um Minderheiten zu integrieren und die Bildung von religiös oder ideologisch motivierten Parallelgesellschaften zu vermeiden, entspricht den von Artikel 2, 1.ZPMRK verkörperten Prinzipien des Pluralismus und der Objektivität. (Bem: Willi, Anna und David Dojan gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2011,265