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{'item': ['Bsw15472/02', 'Bsw1448/04', 'Bsw7710/02', 'Bsw30814/06', 'Bsw22338/15']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126431 Entscheidungsdatum29.06.2007 GeschäftszahlBsw15472/02; Bsw1448/04; Bsw7710/02; Bsw30814/06; Bsw22338/15 Norm1.ZPMRK Art2 RechtssatzDie Gestaltung des Lehrplans ist grundsätzlich Sache der Konventionsstaaten. Art 2

  1. Satz
  2. ZPMRK hindert die Staaten nicht daran, im Unterricht Informationen und Kenntnisse religiöser oder weltanschaulicher Art zu vermitteln. Die Bestimmung erlaubt es Eltern nicht einmal, sich der Aufnahme solchen Unterrichts in den Lehrplan zu widersetzen, da andernfalls jeder Schulunterricht Gefahr liefe, praktisch undurchführbar zu werden. Der Staat ist jedoch dazu verpflichtet, die im Lehrplan enthaltenen Informationen und Kenntnisse sachlich, kritisch und pluralistisch zu vermitteln. Es ist ihm untersagt, eine Indoktrinierungsabsicht zu verfolgen, die als Nichtbeachtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte. (Folgero u.a. gegen Norwegen)Die Gestaltung des Lehrplans ist grundsätzlich Sache der Konventionsstaaten. Artikel 2,
  3. Satz
  4. ZPMRK hindert die Staaten nicht daran, im Unterricht Informationen und Kenntnisse religiöser oder weltanschaulicher Art zu vermitteln. Die Bestimmung erlaubt es Eltern nicht einmal, sich der Aufnahme solchen Unterrichts in den Lehrplan zu widersetzen, da andernfalls jeder Schulunterricht Gefahr liefe, praktisch undurchführbar zu werden. Der Staat ist jedoch dazu verpflichtet, die im Lehrplan enthaltenen Informationen und Kenntnisse sachlich, kritisch und pluralistisch zu vermitteln. Es ist ihm untersagt, eine Indoktrinierungsabsicht zu verfolgen, die als Nichtbeachtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte. (Folgero u.a. gegen Norwegen) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2007-06-29 Bsw 15472/02 Veröff: NL 2007,146 TE AUSL EGMR 2007-10-09 Bsw 1448/04 Veröff: NL 2007,255 TE AUSL EGMR 2010-06-15 Bsw 7710/02 Auch; Beisatz: Es liegt im Ermessen der Staaten, unter Art 2
  5. ZPMRK zu entscheiden, ob in öffentlichen Schulen Religionsunterricht angeboten und wie dieser gestaltet wird. Die einzige Grenze bildet das Verbot der Indoktrination. (Bem: Grzelak gg. Polen) (T1)Auch; Beisatz: Es liegt im Ermessen der Staaten, unter Artikel 2,
  6. ZPMRK zu entscheiden, ob in öffentlichen Schulen Religionsunterricht angeboten und wie dieser gestaltet wird. Die einzige Grenze bildet das Verbot der Indoktrination. (Bem: Grzelak gg. Polen) (T1) Veröff: NL 2010,182 TE AUSL EGMR 2011-03-18 Bsw 30814/06 nur: Art 2
  7. Satz
  8. ZPMRK hindert die Staaten nicht daran, im Unterricht Informationen und Kenntnisse religiöser oder weltanschaulicher Art zu vermitteln. Die Bestimmung erlaubt es Eltern nicht einmal, sich der Aufnahme solchen Unterrichts in den Lehrplan zu widersetzen, da andernfalls jeder Schulunterricht Gefahr liefe, praktisch undurchführbar zu werden. Der Staat ist jedoch dazu verpflichtet, die im Lehrplan enthaltenen Informationen und Kenntnisse sachlich, kritisch und pluralistisch zu vermitteln. (T2)nur: Artikel 2,
  9. Satz
  10. ZPMRK hindert die Staaten nicht daran, im Unterricht Informationen und Kenntnisse religiöser oder weltanschaulicher Art zu vermitteln. Die Bestimmung erlaubt es Eltern nicht einmal, sich der Aufnahme solchen Unterrichts in den Lehrplan zu widersetzen, da andernfalls jeder Schulunterricht Gefahr liefe, praktisch undurchführbar zu werden. Der Staat ist jedoch dazu verpflichtet, die im Lehrplan enthaltenen Informationen und Kenntnisse sachlich, kritisch und pluralistisch zu vermitteln. (T2) Veröff: NL 2011,81 TE AUSL EGMR 2017-12-19 Bsw 22338/15 Vgl auch; Beisatz: Der Sexualkundeunterricht verletzt das elterliche Erziehungsrecht nicht – außer er verfolgt eine Indoktrinierungsabsicht, die als Nichtachtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte. (A. R. und L. R. gg. die Schweiz [ZE]) (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2007:RS0126431

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.