Abs2;
idF WRN 2006 §18 Abs3;
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Abs1 Z5;
Abs1 Z6ABGB §833 C1;
Abs2;
in der Fassung WRN 2006 §18 Abs3;
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Abs1 Z5;
Das Konzept des Vertretungsrechts des § 18 Abs 2
beziehungsweise § 18 Abs 3
idF WRN 2006 ist im Grunde zwar als abschließende Regelung zu verstehen.Das Konzept des Vertretungsrechts des Paragraph 18, Absatz 2,
beziehungsweise Paragraph 18, Absatz 3,
in der Fassung WRN 2006 ist im Grunde zwar als abschließende Regelung zu verstehen. Die Möglichkeit einer Beauftragung (Bevollmächtigung) eines Dritten beziehungsweise eines Wohnungseigentümers durch die Eigentümergemeinschaft (erteilt von der Mehrheit der Wohnungseigentümer) zu deren Vertretung in ganz bestimmten, eng begrenzten Tätigkeitsbereichen wird durch § 18 Abs 2
beziehungsweise § 18 Abs 3
idF WRN 2006 aber nicht ausgeschlossen und ist geradezu erforderlich, um überhaupt die gesetzliche vorgesehene Möglichkeit der Selbstverwaltung und -vertretung der Eigentümergemeinschaft zu ermöglichen.Die Möglichkeit einer Beauftragung (Bevollmächtigung) eines Dritten beziehungsweise eines Wohnungseigentümers durch die Eigentümergemeinschaft (erteilt von der Mehrheit der Wohnungseigentümer) zu deren Vertretung in ganz bestimmten, eng begrenzten Tätigkeitsbereichen wird durch Paragraph 18, Absatz 2,
beziehungsweise Paragraph 18, Absatz 3,
in der Fassung WRN 2006 aber nicht ausgeschlossen und ist geradezu erforderlich, um überhaupt die gesetzliche vorgesehene Möglichkeit der Selbstverwaltung und -vertretung der Eigentümergemeinschaft zu ermöglichen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-07-03 5 Ob 25/07y TE OGH 2008-06-03 5 Ob 40/08f Vgl auch; Beisatz: Eine derartige Teilung von Aufgaben und Beschränkung der Verantwortlichkeiten durch vertragliche Ausgestaltung einer Selbstverwaltung der Mit- und Wohnungseigentümer wäre jedenfalls keine von der Lehre überwiegend abgelehnte, weil den Vorgaben des
widersprechende Bestellung mehrerer Verwalter. (T1) Beisatz: Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie nämlich dadurch noch nicht zu „Verwaltern" im Sinn der §§ 19 f WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG in der Regel nicht umfasst sein. (T2)Beisatz: Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie nämlich dadurch noch nicht zu „Verwaltern" im Sinn der Paragraphen 19, f WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG in der Regel nicht umfasst sein. (T2) Beisatz: Selbstverwaltung liegt solange vor, als die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, mögen auch einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern oder sogar von Dritten wahrgenommen werden. Entscheidend ist, ob nach dem Gemeinschaftswillen die gesamte Verwaltung der Liegenschaft übertragen werden sollte und damit die Handlungszuständigkeit der Mehrheit künftig ausgeschlossen werden sollte. Dann liegt Fremdverwaltung vor, auch wenn sie durch einen Wohnungseigentümer ausgeübt wird; er ist dann Verwalter mit allen durchsetzbaren Verpflichtungen des WEG. (T3) Bem: Mit Ausführungen zu Kriterien für die Klärung der Frage, ob Selbstverwaltung vorliegt. (T4) TE OGH 2008-06-24 5 Ob 129/08v Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3 nur: Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern wahrgenommen werden. (T5) Beisatz: Eine derartige Teilung von Aufgaben und Beschränkung der Verantwortlichkeiten ist jedenfalls zulässig. (T6) Beisatz: Ein Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung, sowohl was die Beendigung der Selbstverwaltung betrifft als auch die Auswahl der Person des Verwalters, kann von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossen werden (§ 28 Abs 1 Z 5 WEG). (T7)Beisatz: Ein Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung, sowohl was die Beendigung der Selbstverwaltung betrifft als auch die Auswahl der Person des Verwalters, kann von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossen werden (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, WEG). (T7) Beisatz: Daneben besteht aber ein Minderheitsrecht jedes Mit- und Wohnungseigentümers, vom Gericht die Entscheidung darüber zu verlangen, dass ein gemeinsamer Verwalter bestellt wird (§ 30 Abs 1 Z 6 WEG). (T8)Beisatz: Daneben besteht aber ein Minderheitsrecht jedes Mit- und Wohnungseigentümers, vom Gericht die Entscheidung darüber zu verlangen, dass ein gemeinsamer Verwalter bestellt wird (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, WEG). (T8) TE OGH 2016-12-19 5 Ob 197/16f Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/136 TE OGH 2022-04-06 5 Ob 19/22p Vgl; Beis nur wie T3 TE OGH 2022-09-01 5 Ob 207/21h Vgl; Beis nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122296
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