OGH Rechtssatz RS0122652 (2Ob95/06v u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122652 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl2Ob95/06v; 6Ob81/15b; 5Ob65/18x; 1Ob79/23h; 4Ob201/25z NormABGB §924 ABGB §933a ABGB §1295 IIf7c ABGB §1298 RechtssatzDie Beweislast für mangelndes Verschulden an einer (positiven) Vertragsverletzung obliegt dem Übergeber. In diesem Zusammenhang genügt, dass die mangelhafte Erfüllung feststeht, wobei § 924 ABGB zur Anwendung kommt.Die Beweislast für mangelndes Verschulden an einer (positiven) Vertragsverletzung obliegt dem Übergeber. In diesem Zusammenhang genügt, dass die mangelhafte Erfüllung feststeht, wobei Paragraph 924, ABGB zur Anwendung kommt.
EntscheidungstexteTE OGH 2007-07-04 2 Ob 95/06v Veröff: SZ 2007/109 TE OGH 2015-05-27 6 Ob 81/15b Vgl auch TE OGH 2018-10-03 5 Ob 65/18x Vgl auch TE OGH 2023-05-23 1 Ob 79/23h vgl; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen blieb offen, ob der Beklagte Kenntnis von den zur Schimmelbildung führenden Baufehlern hatte. Beurteilung des Berufungsgerichts, dass unter diesen Umständen der Nachweis fehlenden Verschuldens an der mangelhaften Erfüllung nicht erbracht wurde, nicht korrekturbedürftig. (T1) TE OGH 2026-02-20 4 Ob 201/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122652