RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122313 Entscheidungsdatum04.07.2007 Geschäftszahl7Ob133/07w; 7Ob245/10w; 6Ob142/12v; 9Ob30/13x NormInvFG §29 RechtssatzDurch § 29 InvFG wurde ein spezieller österreichischer (Wahl)Gerichtsstand insbesondere für Klagen gegen ausländische Kapitalanlagegesellschaften und deren (ausländische) Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften, die auf den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland Bezug haben, geschaffen. Für diese Klagen ist das für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. Dem Repräsentanten können auch Klagen gegen die genannten Gesellschaften zugestellt werden. Mit Zugang eines Schriftstücks an den Repräsentanten gilt dieses als ordnungsgemäß zugestellt; etwaige Fristen beginnen ab Zustellung zu laufen.Durch Paragraph 29, InvFG wurde ein spezieller österreichischer (Wahl)Gerichtsstand insbesondere für Klagen gegen ausländische Kapitalanlagegesellschaften und deren (ausländische) Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften, die auf den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland Bezug haben, geschaffen. Für diese Klagen ist das für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. Dem Repräsentanten können auch Klagen gegen die genannten Gesellschaften zugestellt werden. Mit Zugang eines Schriftstücks an den Repräsentanten gilt dieses als ordnungsgemäß zugestellt; etwaige Fristen beginnen ab Zustellung zu laufen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-07-04 7 Ob 133/07w TE OGH 2011-10-12 7 Ob 245/10w TE OGH 2012-12-19 6 Ob 142/12v Vgl; Beisatz: Vertriebsgesellschaft im Sinn dieser Bestimmung ist die Hauptvertriebsgesellschaft. Sie ist die für den Vertrieb der Anteile zuständige Verkaufsgesellschaft, der also von der Kapitalgesellschaft vertraglich das Recht eingeräumt wird, neue Fondsanteile zu emittieren; sie verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Fonds, dessen (gesamte) Anteile zu übernehmen, diese beim Publikum zu platzieren und die Anteilsrücknahme abzuwickeln. Die Hauptvertriebsgesellschaft kann sich dazu eigener Vertriebsgesellschaften bedienen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Hauptvertriebsgesellschaft (oder auch mit der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft) den Vertrieb der Anteile an dem ausländischen Kapitalanlagefonds im Inland übernehmen. (T1) TE OGH 2013-08-27 9 Ob 30/13x nur: Durch § 29 InvFG wurde ein spezieller österreichischer (Wahl)Gerichtsstand insbesondere für Klagen gegen ausländische Kapitalanlagegesellschaften und deren (ausländische) Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften, die auf den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland Bezug haben, geschaffen. Für diese Klagen ist das für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. (T2); Beis wie T1 nur: Vertriebsgesellschaft im Sinn dieser Bestimmung ist die Hauptvertriebsgesellschaft. Sie ist die für den Vertrieb der Anteile zuständige Verkaufsgesellschaft, der also von der Kapitalgesellschaft vertraglich das Recht eingeräumt wird, neue Fondsanteile zu emittieren. (T3)nur: Durch Paragraph 29, InvFG wurde ein spezieller österreichischer (Wahl)Gerichtsstand insbesondere für Klagen gegen ausländische Kapitalanlagegesellschaften und deren (ausländische) Verwaltungs- und Vertriebsgesellschaften, die auf den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland Bezug haben, geschaffen. Für diese Klagen ist das für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. (T2); Beis wie T1 nur: Vertriebsgesellschaft im Sinn dieser Bestimmung ist die Hauptvertriebsgesellschaft. Sie ist die für den Vertrieb der Anteile zuständige Verkaufsgesellschaft, der also von der Kapitalgesellschaft vertraglich das Recht eingeräumt wird, neue Fondsanteile zu emittieren. (T3)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.