Z 5 UVG oder ein 'echter'
, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der 'vorläufige Unterhalt' kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten. Dies gilt auch dann, wenn die endgültige Unterhaltsfestsetzung in der Höhe des vorläufigen Unterhalts erfolgt. Auch der Umstand, dass die einstweilige Verfügung nach § 382a EO - entgegen § 399a Abs 1 Z 2 EO - noch nicht aufgehoben wurde, ändert daran nichts.Unabhängig davon, ob aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO ein 'unechter'
Paragraph 4, Ziffer 5, UVG oder ein 'echter'
Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG begehrt wird, ist der 'vorläufige Unterhalt' kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach Paragraph 382 a, EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend Paragraph 19, Absatz 2, UVG rechtfertigen könnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach Paragraph 8, UVG richten. Dies gilt auch dann, wenn die endgültige Unterhaltsfestsetzung in der Höhe des vorläufigen Unterhalts erfolgt. Auch der Umstand, dass die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO - entgegen Paragraph 399 a, Absatz eins, Ziffer 2, EO - noch nicht aufgehoben wurde, ändert daran nichts. EntscheidungstexteTE OGH 2007-07-12 2 Ob 113/07t Bem: Ablehnung der zu 3 Ob 147/00i vertretenen Auffassung (vergleiche RS0113996). (T1) TE OGH 2007-08-29 7 Ob 150/07w TE OGH 2007-10-22 1 Ob 183/07d nur: Unabhängig davon, ob aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein 'unechter'
Z 5 UVG oder ein 'echter'
, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der 'vorläufige Unterhalt' kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden. (T2)nur: Unabhängig davon, ob aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO ein 'unechter'
Paragraph 4, Ziffer 5, UVG oder ein 'echter'
Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG begehrt wird, ist der 'vorläufige Unterhalt' kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach Paragraph 382 a, EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend Paragraph 19, Absatz 2, UVG rechtfertigen könnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden. (T2) TE OGH 2007-10-22 1 Ob 182/07g nur T2 TE OGH 2007-11-06 10 Ob 100/07i Auch TE OGH 2007-11-07 6 Ob 243/07i TE OGH 2007-09-13 6 Ob 179/07b nur: Unabhängig davon, ob aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein 'unechter'
Z 5 UVG oder ein 'echter'
, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der 'vorläufige Unterhalt' kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten. Dies gilt auch dann, wenn die endgültige Unterhaltsfestsetzung in der Höhe des vorläufigen Unterhalts erfolgt. (T3); Bem wie T1nur: Unabhängig davon, ob aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO ein 'unechter'
Paragraph 4, Ziffer 5, UVG oder ein 'echter'
Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG begehrt wird, ist der 'vorläufige Unterhalt' kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach Paragraph 382 a, EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend Paragraph 19, Absatz 2, UVG rechtfertigen könnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach Paragraph 8, UVG richten. Dies gilt auch dann, wenn die endgültige Unterhaltsfestsetzung in der Höhe des vorläufigen Unterhalts erfolgt. (T3); Bem wie T1 TE OGH 2007-12-17 2 Ob 241/07s nur T2; Beisatz: Mangels einer diesbezüglichen planwidrigen Unvollständigkeit („Gesetzeslücke") des UVG ist dessen § 19 Abs 2 auch nicht analog anzuwenden. (T4)nur T2; Beisatz: Mangels einer diesbezüglichen planwidrigen Unvollständigkeit („Gesetzeslücke") des UVG ist dessen Paragraph 19, Absatz 2, auch nicht analog anzuwenden. (T4) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 155/07h Gegenteilig; Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5) TE OGH 2008-01-23 7 Ob 195/07p TE OGH 2008-11-25 9 Ob 56/07m nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 52/09h Beisatz: Der seit
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