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{'item': '1Nc41/07f; 1Nc5/08p; 1Nc14/08m; 1Nc22/08p; 1Nc25/08d; 1Nc41/08g; 1Nc43/08a; 1Nc55/08s; 1Nc24/09h; 1Nc72/10v; 1Nc13/11v; 1Nc1/14h; 1Nc37/15d;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122240 Entscheidungsdatum26.09.2023 Geschäftszahl1Nc41/07f; 1Nc5/08p; 1Nc14/08m; 1Nc22/08p; 1Nc25/08d; 1Nc41/08g; 1Nc43/08a; 1Nc55/08s; 1Nc24/09h; 1Nc72/10v; 1Nc13/11v; 1Nc1/14h; 1Nc37/15d; 1Ob32/16m; 9Nc16/16a; 1Nc30/18d; 1Nc48/18a; 1Nc19/22t; 1Nc82/23h; 1Nc88/23s NormAHG §9 Abs4 JN §30 StEG 2005 §12 Abs1 RechtssatzWird ein Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen.Wird ein Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist - gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-07-13 1 Nc 41/07f TE OGH 2008-01-30 1 Nc 5/08p Vgl auch; Beisatz: Keine Zuständigkeit des OGH, wenn die Ansprüche allein auf die erstinstanzliche Entscheidung gestützt und Äußerungen des Berufungssenats des OLG in der Berufungsverhandlung nur illustrativ erwähnt werden. (T1) TE OGH 2008-02-27 1 Nc 14/08m Auch; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch nach StEG

  1. (T2) Beisatz: OLG gab der Haftbeschwerde des Klägers keine Folge. (T3) TE OGH 2008-03-14 1 Nc 22/08p Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2008-04-10 1 Nc 25/08d Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2008-06-19 1 Nc 41/08g Auch; Beis wie T2; Beisatz: OLG gab Einspruch gegen die Anklageschrift keine Folge. (T4) TE OGH 2008-06-30 1 Nc 43/08a Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Delegierungsvoraussetzung liegt vor, weil die vom Landesgericht über den Kläger verhängte Freiheitsstrafe vom Oberlandesgericht reduziert wurde und der Kläger seine nunmehrigen Ersatzansprüche nicht bloß auf die die reduzierte Strafe übersteigende tatsächlich verbüßte Haft stützt, sondern pauschal auf die „ungerechtfertigte Verurteilung", womit er sich offensichtlich auch gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet. (T5) TE OGH 2008-08-25 1 Nc 55/08s Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2009-04-01 1 Nc 24/09h Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch nach StEG
  2. (T6) TE OGH 2010-12-06 1 Nc 72/10v Auch; nur: Wird ein Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen. (T7)Auch; nur: Wird ein Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen. (T7) Beis wie T6 TE OGH 2011-03-02 1 Nc 13/11v nur T7; Beis wie T6 TE OGH 2014-01-16 1 Nc 1/14h Auch TE OGH 2015-07-21 1 Nc 37/15d Beisatz: Lässt sich aber dem Sachvortrag insgesamt kein Hinweis auf eine für behauptete Mängel im Rahmen des Maßnahmenvollzugs kausale Entscheidung eines Oberlandesgerichts entnehmen, liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht vor. (T8)Beisatz: Lässt sich aber dem Sachvortrag insgesamt kein Hinweis auf eine für behauptete Mängel im Rahmen des Maßnahmenvollzugs kausale Entscheidung eines Oberlandesgerichts entnehmen, liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht vor. (T8) TE OGH 2016-05-24 1 Ob 32/16m Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2016-08-02 9 Nc 16/16a Beisatz: Wird Ersatzanspruch, der aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, eventualiter als Gegenforderung erhoben und das Verfahren vorerst auf den Streitgegenstand der vom Beklagten bestrittenen Klageforderung beschränkt, liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG noch nicht vor. (T9)Beisatz: Wird Ersatzanspruch, der aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, eventualiter als Gegenforderung erhoben und das Verfahren vorerst auf den Streitgegenstand der vom Beklagten bestrittenen Klageforderung beschränkt, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG noch nicht vor. (T9) TE OGH 2018-09-25 1 Nc 30/18d Auch; Beis wie T5; Beisatz: Keine Delegierung in Bezug auf ein Oberlandesgericht, das die Haftstrafe herabgesetzt hat, wenn der Ersatzanspruch nach dem StEG 2005 nur für jene in Untersuchungshaft verbrachte Zeit gefordert wird, welche die reduzierte Haftstrafe übersteig, wenn das Oberlandesgericht mit der Untersuchungshaft nicht befasst war. (T10) TE OGH 2019-01-08 1 Nc 48/18a Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2022-09-12 1 Nc 19/22t Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2023-08-29 1 Nc 82/23h TE OGH 2023-09-26 1 Nc 88/23s Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122240

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.