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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122248 Entscheidungsdatum13.07.2007 Geschäftszahl6Ob139/07w; 10Ob44/08f; 10Ob67/08p; 10Ob85/08k; 10Ob98/08x; 10Ob101/08p; 10Ob104/08d; 10Ob5/09x; 10Ob71/08a; 10Ob16/09i; 10Ob2/09f; 10Ob89/08y; 10Ob40/09v; 10Ob77/09k; 10Ob32/10v; 10Ob71/10d; 10Ob89/10a; 10Ob2/13m; 10Ob15/16b; 10Ob22/18k; 10Ob28/18t; 10Ob68/18z; 10Ob96/18t; 10Ob1/20z; 10Ob31/22i; 10Ob42/22g NormUVG §7 Abs2; UVG §18 Abs1 Z2 RechtssatzDas Gericht ist nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Es hat vielmehr zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind. Ist der Sachverhalt also ident wie bei der Erstgewährung, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses ausgeschlossen. Neue Versagungsgründe sind jedoch uneingeschränkt von Amts wegen zu beachten. Maßgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz. EntscheidungstexteTE OGH 2007-07-13 6 Ob 139/07w TE OGH 2008-04-22 10 Ob 44/08f TE OGH 2008-10-14 10 Ob 67/08p Beisatz: Nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG ist das Gericht nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses auszuschließen. (T1)Beisatz: Nach dem Konzept des Paragraph 18, Absatz eins, UVG ist das Gericht nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Haben sich nach der Erstgewährung die Sach- und Rechtslage nicht geändert, ist eine abweichende rechtliche Beurteilung im Weitergewährungsverfahren im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses auszuschließen. (T1) TE OGH 2008-10-14 10 Ob 85/08k Beis wie T1 TE OGH 2008-11-04 10 Ob 98/08x Beis wie T1 TE OGH 2008-11-25 10 Ob 101/08p Beis wie T1 TE OGH 2008-11-25 10 Ob 104/08d Beis wie T1 TE OGH 2009-01-27 10 Ob 5/09x Beis wie T1 TE OGH 2009-02-24 10 Ob 71/08a Beis wie T1 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 16/09i Beis wie T1 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 2/09f Beis wie T1 TE OGH 2009-06-16 10 Ob 89/08y Beis wie T1 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 40/09v Auch; Beisatz: Die weiter zu gewährenden Vorschüsse können im Hinblick auf die anzuwendende Bestimmng des § 7 Abs 1 UVG in niedrigerer Höhe als in der vorherigen Periode zugesprochen werden. (T2)Auch; Beisatz: Die weiter zu gewährenden Vorschüsse können im Hinblick auf die anzuwendende Bestimmng des Paragraph 7, Absatz eins, UVG in niedrigerer Höhe als in der vorherigen Periode zugesprochen werden. (T2) TE OGH 2009-11-24 10 Ob 77/09k Beis wie T1; Beisatz: Kommt es innerhalb einer an sich durchgehenden Rechtsprechungslinie zu drei abweichenden Entscheidungen, liegt in keiner Richtung eine tiefgreifende Rechtsprechungsänderung vor, die einen Eingriff in die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses zulassen würde. (T3) TE OGH 2010-09-14 10 Ob 32/10v Auch TE OGH 2010-10-19 10 Ob 71/10d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-02-01 10 Ob 89/10a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-05-28 10 Ob 2/13m nur: Das Gericht ist nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Es hat vielmehr zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind. (T4) Beisatz: Abgesehen vom Fall des § 18 Abs 2 UVG. (T5)Beisatz: Abgesehen vom Fall des Paragraph 18, Absatz 2, UVG. (T5) TE OGH 2016-04-13 10 Ob 15/16b Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorbringen, dass der Status als Konventionsflüchtling weiterhin besteht. (T6) TE OGH 2018-04-17 10 Ob 22/18k Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Antrag auf Weitergewährung ist damit an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Kind hat im Wesentlichen bloß zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind. (T7) TE OGH 2018-09-13 10 Ob 28/18t Auch TE OGH 2018-09-13 10 Ob 68/18z Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2018-11-20 10 Ob 96/18t Auch; Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2020-04-29 10 Ob 1/20z TE OGH 2022-09-13 10 Ob 31/22i Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2022-10-18 10 Ob 42/22g Vgl; Beisatz: Hier: Anders als bei Weitergewährung nach § 18 UVG lässt sich § 7 Abs 2 Satz 1 UVG nicht entnehmen, dass der ursprüngliche Beschluss über die Gewährung von Titelvorschüssen nicht überprüft werden dürfe und seine Rechtskraft im Rahmen der Umstellung weiter wirke, die Umstellung somit ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung zu erfolgen habe; dies stünde im Widerspruch zur Konzeption der Umstellung als Einstellung der Titelvorschüsse und Neugewährung von Haftvorschüssen. Es besteht keine Bindung an die im ursprünglichen Gewährungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung. (T8)Vgl; Beisatz: Hier: Anders als bei Weitergewährung nach Paragraph 18, UVG lässt sich Paragraph 7, Absatz 2, Satz 1 UVG nicht entnehmen, dass der ursprüngliche Beschluss über die Gewährung von Titelvorschüssen nicht überprüft werden dürfe und seine Rechtskraft im Rahmen der Umstellung weiter wirke, die Umstellung somit ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung zu erfolgen habe; dies stünde im Widerspruch zur Konzeption der Umstellung als Einstellung der Titelvorschüsse und Neugewährung von Haftvorschüssen. Es besteht keine Bindung an die im ursprünglichen Gewährungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122248

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.