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{'item': '13Os135/06m; 15Os136/06a; 11Os132/06f; 11Os131/06h; 14Os140/06d; 12Os135/06d; 15Os134/06d; 14Os138/07m; 15Os156/07s (15Os157/07p); 15Os117/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122228 Entscheidungsdatum28.04.2026 Geschäftszahl13Os135/06m; 15Os136/06a; 11Os132/06f; 11Os131/06h; 14Os140/06d; 12Os135/06d; 15Os134/06d; 14Os138/07m; 15Os156/07s (15Os157/07p); 15Os117/07f; 12Os71/08w; 14Os60/08t; 13Os16/09s; 15Os164/08v; 14Os25/09x; 15Os171/08y; 15Os42/09d; 11Os119/09y; 15Os12/10v; 15Os8/10f; 14Os87/10s; 14Os81/10h; 11Os121/09t; 11Os141/10k; 11Os198/09s; 11Os150/10h; 13Os109/10v; 15Os147/10x; 15Os98/10s; 15Os184/10p; 11Os14/11k; 14Os12/11p; 12Os95/11d; 13Os138/11k; 11Os7/12g; 15Os4/12w; 11Os84/12f; 13Os44/12p; 12Os158/12w (12Os161/12m); 11Os92/13h; 15Os52/12d; 15Os177/13p; 14Os47/14i; 13Os38/14h (13Os17/15x); 13Os51/15x; 11Os60/16g (11Os118/16m); 14Ns32/17t; 15Os78/17k; 13Os49/16d; 13Os155/18w; 12Os158/18d; 14Os122/19a (14Os123/19y); 14Ns26/20i; 11Os47/21b (11Os49/21x; 11Os50/21v); 24Ds3/22h; 15Os78/23v (15Os87/23t); 15Os55/24p (15Os160/24d; 15Os161/24a); 12Os124/24p; 15Os114/24i (15Os158/24k); 15Os55/25i (15Os147/25v); 12Os37/26x NormStPO §363a MRK Art13 IV3 RechtssatzDa die Feststellung einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch den EGMR nicht bloß als notwendige, sondern auch als hinreichende Bedingung für die Erneuerung des Strafverfahrens verstanden werden kann und sich seit Einführung der §§ 363a bis 363c StPO durch das StRÄG 1996 die Rechtsprechung des EGMR zu den das gerichtliche Verfahren betreffenden Garantien signifikant verändert hat, ist (jedenfalls nachträglich entstandene) Planwidrigkeit des § 363a Abs 1 StPO nicht von der Hand zu weisen und Lückenschließung dahin gerechtfertigt, dass es eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf. Vielmehr kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichtes dazu führen.Da die Feststellung einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch den EGMR nicht bloß als notwendige, sondern auch als hinreichende Bedingung für die Erneuerung des Strafverfahrens verstanden werden kann und sich seit Einführung der Paragraphen 363 a bis 363 c StPO durch das StRÄG 1996 die Rechtsprechung des EGMR zu den das gerichtliche Verfahren betreffenden Garantien signifikant verändert hat, ist (jedenfalls nachträglich entstandene) Planwidrigkeit des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nicht von der Hand zu weisen und Lückenschließung dahin gerechtfertigt, dass es eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf. Vielmehr kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichtes dazu führen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-08-01 13 Os 135/06m TE OGH 2007-09-06 15 Os 136/06a TE OGH 2007-10-23 11 Os 132/06f TE OGH 2007-10-23 11 Os 131/06h TE OGH 2007-11-13 14 Os 140/06d TE OGH 2007-09-27 12 Os 135/06d TE OGH 2007-11-15 15 Os 134/06d Auch TE OGH 2008-02-19 14 Os 138/07m Vgl auch TE OGH 2008-01-21 15 Os 156/07s Auch TE OGH 2008-01-21 15 Os 117/07f TE OGH 2008-06-19 12 Os 71/08w Auch TE OGH 2008-08-26 14 Os 60/08t Auch; nur: Eine Planwidrigkeit des § 363a Abs 1 StPO ist nicht von der Hand zu weisen und Lückenschließung dahin gerechtfertigt, dass es eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf. Vielmehr kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch ein Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichtes dazu führen. (T1)Auch; nur: Eine Planwidrigkeit des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ist nicht von der Hand zu weisen und Lückenschließung dahin gerechtfertigt, dass es eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf. Vielmehr kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch ein Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichtes dazu führen. (T1) TE OGH 2009-04-16 13 Os 16/09s Auch; Beisatz: Schon die weite Umschreibung des möglichen Prüfungsgegenstands bringt zum Ausdruck, dass diese Erneuerungskompetenz nicht auf in rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergangene (End-)Entscheidungen beschränkt ist. Vielmehr sieht sich der Oberste Gerichtshof aufgerufen, als - nicht an völkerrechtliche Beschränkungen als Ausdruck staatlicher Souveränität gebundene - oberste Instanz in Strafrechtssachen (Art 92 Abs 1 B-VG) über die Einhaltung von Grundrechten in Strafverfahren zu wachen und dabei nicht bloß die Rechtsprechung des EGMR nachzuvollziehen, sondern erforderlichenfalls selbst Akzente ihrer Weiterbildung zu setzen. (T2)Auch; Beisatz: Schon die weite Umschreibung des möglichen Prüfungsgegenstands bringt zum Ausdruck, dass diese Erneuerungskompetenz nicht auf in rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergangene (End-)Entscheidungen beschränkt ist. Vielmehr sieht sich der Oberste Gerichtshof aufgerufen, als - nicht an völkerrechtliche Beschränkungen als Ausdruck staatlicher Souveränität gebundene - oberste Instanz in Strafrechtssachen (Artikel 92, Absatz eins, B-VG) über die Einhaltung von Grundrechten in Strafverfahren zu wachen und dabei nicht bloß die Rechtsprechung des EGMR nachzuvollziehen, sondern erforderlichenfalls selbst Akzente ihrer Weiterbildung zu setzen. (T2) TE OGH 2009-06-24 15 Os 164/08v Vgl TE OGH 2009-05-12 14 Os 25/09x Vgl; Beisatz: Hier: Einstellungsbeschluss nach § 191 Abs 1 und 2 StPO (wegen Geringfügigkeit) und nachfolgender Erneuerungsantrag mit der Begründung, dass „durch die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, wodurch die Schuld des Beschwerdeführers festgestellt wird" das Gebot der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 MRK (§ 8 StPO) verletzt worden sei. Der Antrag ist zulässig, aber nicht berechtigt. (T3); Beisatz: Zwar kommt eine Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK grundsätzlich auch dann in Frage, wenn (bloß) in der Begründung einer (nicht verurteilenden) gerichtlichen Entscheidung Schuldannahmen entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl SSt 51/8, dazu EGMR vom

  1. März 1982, Nr 8269/78, Adolf gg Österreich und weiters vom
  2. März 1983, Nr 8660/79, Minelli gg Schweiz); bei dieser Beurteilung können aber die Stellung der Entscheidung im Verfahren und ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Betroffenen nicht gänzlich außer Betracht bleiben. (T4); Beisatz: Mit dem hier bekämpften Beschluss sind keinerlei rechtliche Konsequenzen zum Nachteil des Angeklagten verbunden, der solcherart mit Sperrwirkung iSd Art 4 Z 1
  3. ZPMRK außer Verfolgung gesetzt wurde. Die Entscheidungsbegründung vermag - ungeachtet der missverständlichen Wortwahl - unter keinen Umständen bindende Wirkung für ein allenfalls folgendes zivilrechtliches (RIS-Justiz RS0106015) oder disziplinarrechtliches (vgl VwGH vom
  4. März 1992, 87/12/0085 und vom
  5. Dezember 2008, 2007/09/0383 im Zusammenhang mit § 95 Abs 2 BDG 1979) Verfahren zu entfalten. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Einstellungsbeschluss nach Paragraph 191, Absatz eins und 2 StPO (wegen Geringfügigkeit) und nachfolgender Erneuerungsantrag mit der Begründung, dass „durch die Ausführungen im angefochtenen Beschluss, wodurch die Schuld des Beschwerdeführers festgestellt wird" das Gebot der Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, MRK (Paragraph 8, StPO) verletzt worden sei. Der Antrag ist zulässig, aber nicht berechtigt. (T3); Beisatz: Zwar kommt eine Verletzung des Artikel 6, Absatz 2, MRK grundsätzlich auch dann in Frage, wenn (bloß) in der Begründung einer (nicht verurteilenden) gerichtlichen Entscheidung Schuldannahmen entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden vergleiche SSt 51/8, dazu EGMR vom
  6. März 1982, Nr 8269/78, Adolf gg Österreich und weiters vom
  7. März 1983, Nr 8660/79, Minelli gg Schweiz); bei dieser Beurteilung können aber die Stellung der Entscheidung im Verfahren und ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Betroffenen nicht gänzlich außer Betracht bleiben. (T4); Beisatz: Mit dem hier bekämpften Beschluss sind keinerlei rechtliche Konsequenzen zum Nachteil des Angeklagten verbunden, der solcherart mit Sperrwirkung iSd Artikel 4, Ziffer eins,
  8. ZPMRK außer Verfolgung gesetzt wurde. Die Entscheidungsbegründung vermag - ungeachtet der missverständlichen Wortwahl - unter keinen Umständen bindende Wirkung für ein allenfalls folgendes zivilrechtliches (RIS-Justiz RS0106015) oder disziplinarrechtliches vergleiche VwGH vom
  9. März 1992, 87/12/0085 und vom
  10. Dezember 2008, 2007/09/0383 im Zusammenhang mit Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979) Verfahren zu entfalten. (T5) TE OGH, AUSL EGMR 2009-10-14 15 Os 171/08y Auch TE OGH 2009-11-11 15 Os 42/09d Vgl TE OGH 2010-03-02 11 Os 119/09y Auch TE OGH 2010-04-21 15 Os 12/10v Vgl auch TE OGH 2010-05-26 15 Os 8/10f Auch TE OGH 2010-08-24 14 Os 87/10s Auch TE OGH 2010-08-24 14 Os 81/10h Auch TE OGH 2010-08-17 11 Os 121/09t Vgl auch TE OGH 2010-11-16 11 Os 141/10k Vgl auch TE OGH 2010-11-16 11 Os 198/09s Vgl auch TE OGH 2010-11-23 11 Os 150/10h Vgl auch TE OGH 2010-12-16 13 Os 109/10v Auch TE OGH 2010-12-15 15 Os 147/10x Auch TE OGH 2011-03-16 15 Os 98/10s Vgl auch TE OGH 2011-03-16 15 Os 184/10p Vgl auch TE OGH 2011-04-14 11 Os 14/11k Vgl auch TE OGH 2011-08-30 14 Os 12/11p Auch TE OGH 2011-10-18 12 Os 95/11d Vgl auch TE OGH 2011-12-15 13 Os 138/11k Auch TE OGH 2012-02-16 11 Os 7/12g Vgl TE OGH 2012-03-28 15 Os 4/12w Vgl auch TE OGH 2012-08-21 11 Os 84/12f vgl; Beisatz ähnlich wie T3 Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, grundsätzlich zulässig. (T5) = nunmehr (T5a) Anm: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen Beisatznummer T5 auf T5aAnmerkung, Änderung der versehentlich doppelt vergebenen Beisatznummer T5 auf T5a TE OGH 2012-08-30 13 Os 44/12p Auch TE OGH 2013-03-07 12 Os 158/12w Vgl auch TE OGH 2013-07-31 11 Os 92/13h TE OGH, AUSL_EGMR 2013-12-11 15 Os 52/12d Auch TE OGH 2014-02-19 15 Os 177/13p Auch TE OGH 2014-09-11 14 Os 47/14i Auch TE OGH 2015-02-25 13 Os 38/14h Auch TE OGH 2015-08-19 13 Os 51/15x Auch TE OGH 2016-10-11 11 Os 60/16g Auch TE OGH 2017-07-04 14 Ns 32/17t Aber; Beisatz: Für den gerichtlichen Rechtsschutz in Strafvollzugssachen, die ursprünglich von der Vollzugsbehörde entschieden wurden (§ 11 Abs 1 StVG), ist das Oberlandesgericht Wien auch in Betreff behaupteter Grundrechtsverletzungen als bundeseinheitliches Höchstgericht (§ 16a StVG) eingerichtet worden. Lückenschließung durch Anwendung des § 363a StPO kommt daher bei derartigen Strafvollzugssachen nicht in Betracht. (T6)Aber; Beisatz: Für den gerichtlichen Rechtsschutz in Strafvollzugssachen, die ursprünglich von der Vollzugsbehörde entschieden wurden (Paragraph 11, Absatz eins, StVG), ist das Oberlandesgericht Wien auch in Betreff behaupteter Grundrechtsverletzungen als bundeseinheitliches Höchstgericht (Paragraph 16 a, StVG) eingerichtet worden. Lückenschließung durch Anwendung des Paragraph 363 a, StPO kommt daher bei derartigen Strafvollzugssachen nicht in Betracht. (T6) TE OGH 2017-09-19 15 Os 78/17k Auch; Beisatz: Mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den „Gleichheitsgrundsatz“ wird der Sache nach Art 14 MRK angesprochen. (T7)Auch; Beisatz: Mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den „Gleichheitsgrundsatz“ wird der Sache nach Artikel 14, MRK angesprochen. (T7) TE OGH 2018-11-30 13 Os 49/16d Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO ‑ dessen Wortlaut folgend ‑ nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden. (T8)Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des Paragraph 363 a, StPO ‑ dessen Wortlaut folgend ‑ nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden. (T8) TE OGH 2019-01-16 13 Os 155/18w Auch; Beis wie T8 TE OGH 2020-01-20 12 Os 158/18d Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2020-01-14 14 Os 122/19a Vgl; Beisatz: Dass eine Grundrechtsbeschwerde und ein ‑ zu dieser subsidiärer ‑ Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR (RS0122228) nicht zustehen, wenn sich ein behaupteter Verstoß gegen Art 5 MRK auf die Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug bezieht, schließt nicht aus, dass die Behauptung der Verletzung anderer Grundrechte (insb Art 3 und 8 MRK) während eines Freiheitsentzugs mittels Erneuerungsantrags geltend gemacht werden kann (in diesem Sinn bereits 14 Os 37/15w, der Sache nach auch 11 Os 148/09p; zu ursprünglich von der Strafvollzugsbehörde entschiedenen Strafvollzugssachen s aber 14 Ns 32/17t). (T9)Vgl; Beisatz: Dass eine Grundrechtsbeschwerde und ein ‑ zu dieser subsidiärer ‑ Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR (RS0122228) nicht zustehen, wenn sich ein behaupteter Verstoß gegen Artikel 5, MRK auf die Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug bezieht, schließt nicht aus, dass die Behauptung der Verletzung anderer Grundrechte (insb Artikel 3 und 8 MRK) während eines Freiheitsentzugs mittels Erneuerungsantrags geltend gemacht werden kann (in diesem Sinn bereits 14 Os 37/15w, der Sache nach auch 11 Os 148/09p; zu ursprünglich von der Strafvollzugsbehörde entschiedenen Strafvollzugssachen s aber 14 Ns 32/17t). (T9) TE OGH 2020-07-21 14 Ns 26/20i vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2021-06-17 11 Os 47/21b Vgl TE OGH 2023-03-27 24 Ds 3/22h vgl; Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 363a Abs 1 StPO im Sinne der erweiterten Erneuerungsmöglichkeit des Verfahrens ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt in Disziplinarverfahren im Wege des § 77 Abs 3 DSt nicht in Betracht. (T10)vgl; Beisatz: Eine analoge Anwendung des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO im Sinne der erweiterten Erneuerungsmöglichkeit des Verfahrens ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt in Disziplinarverfahren im Wege des Paragraph 77, Absatz 3, DSt nicht in Betracht. (T10) TE OGH 2023-10-04 15 Os 78/23v vgl TE OGH 2025-02-26 15 Os 55/24p vgl TE OGH 2025-03-04 12 Os 124/24p vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-02-26 15 Os 114/24i vgl; Beisatz: Hier: Betreffend eine Medienrechtssache (iVm § 41 Abs 1 MedienG). (T11)vgl; Beisatz: Hier: Betreffend eine Medienrechtssache in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG). (T11) TE OGH 2026-01-20 15 Os 55/25i vgl TE OGH 2026-04-28 12 Os 37/26x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122228

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