OGH Rechtssatz RS0122334 (15Os60/07y u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122334 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl15Os60/07y; 13Os151/08t; 14Os83/10b; 15Os10/17k; 12Os85/17t; 11Os116/17v; 13Os27/22b; 13Os81/24x; 14Os90/25d; 12Os119/25d; 11Os132/25h; 12Os19/26z NormStPO §345 Abs1 Z8 RechtssatzUnter dem Gesichtspunkt einer den Rechtsmittelwerber treffenden Beschwer wird vom Obersten Gerichtshof auch der Einfluss des Instruktionsfehlers auf die Entscheidung geprüft. Ist daher ein solcher Einfluss auf die Entscheidung der Geschworenen im konkreten Fall nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen, liegt der Nichtigkeitsgrund vor (WK-StPO § 345 Rz 62).Unter dem Gesichtspunkt einer den Rechtsmittelwerber treffenden Beschwer wird vom Obersten Gerichtshof auch der Einfluss des Instruktionsfehlers auf die Entscheidung geprüft. Ist daher ein solcher Einfluss auf die Entscheidung der Geschworenen im konkreten Fall nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen, liegt der Nichtigkeitsgrund vor (WK-StPO Paragraph 345, Rz 62).
EntscheidungstexteTE OGH 2007-08-08 15 Os 60/07y TE OGH 2009-03-19 13 Os 151/08t Auch; Beisatz: Hier: Einfluss auf die Entscheidung verneint. (T1) TE OGH 2010-07-20 14 Os 83/10b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-04-05 15 Os 10/17k Auch; Beisatz: Hier: Kein für den Angeklagten nachteiliger Einfluss, wenn die Rechtsbelehrung einen weitreichenderen Maßstab für die Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung (somit bei der Annahme der Privilegierung des § 76 StGB) anlegt als die ständige Rechtsprechung. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Kein für den Angeklagten nachteiliger Einfluss, wenn die Rechtsbelehrung einen weitreichenderen Maßstab für die Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung (somit bei der Annahme der Privilegierung des Paragraph 76, StGB) anlegt als die ständige Rechtsprechung. (T2) TE OGH 2017-11-16 12 Os 85/17t Auch TE OGH 2018-01-30 11 Os 116/17v Auch; Beisatz: Ein nachteiliger Einfluss ist auszuschließen, wenn die gewünschte Belehrung im Vergleich zur tatsächlich erfolgten Instruktion auf eine Erweiterung der Subsumtion hinausliefe. (T3) TE OGH 2022-05-18 13 Os 27/22b Vgl TE OGH 2024-11-13 13 Os 81/24x vgl TE OGH 2025-10-07 14 Os 90/25d vgl TE OGH 2025-11-12 12 Os 119/25d vgl TE OGH 2025-12-16 11 Os 132/25h vgl TE OGH 2026-03-24 12 Os 19/26z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122334