← Österreich

15Os72/07p

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0122373 Entscheidungsdatum08.08.2007 Geschäftszahl15Os72/07p; 11Os161/10a (11Os15/11g, 11Os16/11d, 11Os17/11a); Bsw12686/03; Bsw61198/08; Bsw61960/08; Bsw16563/11; Bsw34238/09; 11Os82/18w; Bsw34238/09; Bsw68939/12; Bsw19867/12 NormStPO §270; MRK Art6 Abs1 RechtssatzDas Grundrecht auf ein faires Verfahren enthält als Teilgarantie das Recht auf Begründung von Entscheidungen. Gibt das Oberlandesgericht im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Strafberufung seine Erwägungen über die Abstandnahme von der beantragten Beweisaufnahme nicht bekannt und führt es dann auch in der Begründung seiner Berufungsentscheidung nichts über seine diesbezüglichen Erwägungen an, verletzt es das Gesetz in der sich aus Art 6 Abs 1 MRK ergebenden Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen.Das Grundrecht auf ein faires Verfahren enthält als Teilgarantie das Recht auf Begründung von Entscheidungen. Gibt das Oberlandesgericht im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Strafberufung seine Erwägungen über die Abstandnahme von der beantragten Beweisaufnahme nicht bekannt und führt es dann auch in der Begründung seiner Berufungsentscheidung nichts über seine diesbezüglichen Erwägungen an, verletzt es das Gesetz in der sich aus Artikel 6, Absatz eins, MRK ergebenden Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-08-08 15 Os 72/07p TE OGH 2011-02-17 11 Os 161/10a Vgl; Beisatz: Eine gesonderte Entscheidung über die Abweisung eines im Berufungsverfahrens gestellten Beweisantrags im Rahmen der Berufungsverhandlung ist gar nicht erforderlich, wenn das Berufungsurteil dazu Ausführungen enthält. (T1) TE AUSL EGMR 2009-03-20 Bsw 12686/03 nur: Das Grundrecht auf ein faires Verfahren enthält als Teilgarantie das Recht auf Begründung von Entscheidungen. (T2) Veröff: NL 2009,89 TE AUSL EGMR 2013-01-10 Bsw 61198/08 Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für das Urteil eines Geschworenengerichts. (Agnelet gg. Frankreich) (T3) Veröff: NL 2013,20 TE AUSL EGMR 2014-12-02 Bsw 61960/08 Auch; nur T2; Veröff: NL 2014,520 TE AUSL_EGMR 2015-01-20 Bsw 16563/11 Auch; nur T2; Veröff: NL 2015,24 TE AUSL EGMR 2015-05-26 Bsw 34238/09 Auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: NL 2015,209 TE OGH 2018-10-16 11 Os 82/18w Vgl aber; Beisatz: Auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge müssen gemäß § 473 Abs 1 erster Satz iVm § 222 Abs 1 StPO die Erfordernisse des § 55 Abs 1 StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Art 6 MRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts (zwar nicht in Form einer Entscheidung im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch) im Berufungsurteil auszulösen. Ein Antrag ist ein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren. (T4)Vgl aber; Beisatz: Auch im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge müssen gemäß Paragraph 473, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 222, Absatz eins, StPO die Erfordernisse des Paragraph 55, Absatz eins, StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Artikel 6, MRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts (zwar nicht in Form einer Entscheidung im Rahmen der Berufungsverhandlung, jedoch) im Berufungsurteil auszulösen. Ein Antrag ist ein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren. (T4) TE AUSL EGMR 2016-11-29 Bsw 34238/09 Vgl aber; nur T2; Beisatz: Das Fehlen von Gründen in einem Urteil eines Geschworenengerichts widerspricht für sich nicht Art 6 MRK. Der Angeklagte muss jedoch in der Lage sein, das ergangene Urteil zu verstehen. (Lhermitte gg. Belgien) (T5); Vgl aber; nur T2; Beisatz: Das Fehlen von Gründen in einem Urteil eines Geschworenengerichts widerspricht für sich nicht Artikel 6, MRK. Der Angeklagte muss jedoch in der Lage sein, das ergangene Urteil zu verstehen. (Lhermitte gg. Belgien) (T5); Veröff: NL 2016,519 TE AUSL EGMR 2017-03-07 Bsw 68939/12 Auch; nur T2; Veröff: NL 2017,137 TE AUSL EGMR 2017-07-11 Bsw 19867/12 nur T2; Beisatz: Der Umfang dieser Begründungspflicht kann je nach Art der Entscheidung variieren und muss im Licht der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. (Moreira Ferreira gg. Portugal [Nr. 2] [GK]) (T6) Beisatz: Weder Art 6 MRK noch irgendein anderer Artikel der MRK sieht eine generelle Verpflichtung vor, alle Entscheidungen zu begründen, mit denen außerordentliche Rechtsbehelfe für unzulässig erklärt werden. Das innerstaatliche Recht kann solche Entscheidungen davon befreien, Gründe zu nennen. Wo allerdings ein innerstaatliches Gericht bei der Behandlung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs über eine strafrechtliche Anklage entscheidet und Gründe für diese Entscheidung anführt, muss diese Begründung den Anforderungen von Art 6 MRK entsprechen. (T7)Beisatz: Weder Artikel 6, MRK noch irgendein anderer Artikel der MRK sieht eine generelle Verpflichtung vor, alle Entscheidungen zu begründen, mit denen außerordentliche Rechtsbehelfe für unzulässig erklärt werden. Das innerstaatliche Recht kann solche Entscheidungen davon befreien, Gründe zu nennen. Wo allerdings ein innerstaatliches Gericht bei der Behandlung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs über eine strafrechtliche Anklage entscheidet und Gründe für diese Entscheidung anführt, muss diese Begründung den Anforderungen von Artikel 6, MRK entsprechen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122373

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.