RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122419 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl1Ob81/07d; 7Ob208/07z; 1Ob67/08x; 8Ob164/08p; 7Ob209/11b; 10Ob65/12z; 3Ob157/13d; 9Ob81/14y; 4Ob241/14s; 4Ob194/15f; 5Ob200/21d; 9Ob76/21y; 8Ob20/23h; 9Ob50/23b; 5Ob54/25i; 1Ob88/25k NormÖNorm B2110 Pkt5.29.2 ÖNorm B2110 Pkt5.30.2 ÖNorm B2110 Pkt8.4.2 RechtssatzDiese Bestimmung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen (vgl Karasek, ÖNORM B 2110 , Rz 725). Die vorbehaltlose Annahme einer Zahlung soll Nachforderungen unzulässig machen. Voraussetzung ist somit ein wie auch immer gearteter Zahlungsakt seitens des Auftraggebers, der vom Auftragnehmer „angenommen" werden kann. Die bloße Nichtzahlung fällt grundsätzlich nicht darunter. Denkbar ist allerdings, dass die Zahlung durch den Auftraggeber deshalb nicht erfolgt, weil sich aus der Schlussabrechnung ein Guthaben des Auftraggebers ergibt.Diese Bestimmung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen vergleiche Karasek, ÖNORM B 2110 , Rz 725). Die vorbehaltlose Annahme einer Zahlung soll Nachforderungen unzulässig machen. Voraussetzung ist somit ein wie auch immer gearteter Zahlungsakt seitens des Auftraggebers, der vom Auftragnehmer „angenommen" werden kann. Die bloße Nichtzahlung fällt grundsätzlich nicht darunter. Denkbar ist allerdings, dass die Zahlung durch den Auftraggeber deshalb nicht erfolgt, weil sich aus der Schlussabrechnung ein Guthaben des Auftraggebers ergibt. EntscheidungstexteTE OGH 2007-08-14 1 Ob 81/07d TE OGH 2007-11-28 7 Ob 208/07z Auch; Beisatz: Sowohl in der Überschrift als auch im Text wird ausdrücklich auf die „Annahme der Zahlung" abgestellt und nicht auf die Kürzung der Rechnung schlechthin. Die Ö-Norm misst die Bedeutung eines Rechtsverzichts nur der Annahme der Zahlung (bei fehlendem Vorbehalt) bei. Eine Gleichstellung einer geleisteten (Teil-)Schlusszahlung mit einer „endgültigen Ablehnung weiterer Zahlungen" geht über den engen Wortlaut der Ö-Norm-Bestimmung hinaus. (T1) Beisatz: Hier: Es wurde überhaupt keine Zahlung auf die Schlussrechnung geleistet, weil die verrechnete Mehrleistung von Netto EUR 24.440,75 als zur Gänze unberechtigt angesehen wurde. (T2) TE OGH 2008-08-11 1 Ob 67/08x Auch; nur: Diese Bestimmung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. Die vorbehaltlose Annahme einer Zahlung soll Nachforderungen unzulässig machen. (T3) Beisatz: Der Vorbehalt nachträglicher Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen muss entweder in der Rechnung selbst enthalten sein, oder binnen drei Monaten nach Erhalt der (abweichenden) Zahlung schriftlich erhoben werden. Bereits vor Legung der Schlussrechnung beziehungsweise vor Annahme der davon abweichenden Schlusszahlung abgegebene Erklärungen können nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht ausreichend sein. (T4) Beisatz: Das Unterbleiben eines nachträglichen Vorbehalts ist als nachträgliche Abstandnahme von früher erklärten Vorbehalten zu werten. (T5) TE OGH 2009-04-23 8 Ob 164/08p Vgl; Veröff: SZ 2009/53 TE OGH 2011-11-30 7 Ob 209/11b Auch TE OGH 2013-01-29 10 Ob 65/12z nur: Diese Bestimmung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. (T6) Beisatz: Der Auftraggeber soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können. (T7) TE OGH 2013-12-19 3 Ob 157/13d Auch; Beisatz: Hier: Mündliche Ergänzung des schriftlichen unbegründeten Vorbehalts. (T8) TE OGH 2015-03-20 9 Ob 81/14y Auch; nur T3; Beis wie T7 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 241/14s tlw. abweichend; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Ob der Auftraggeber der „Nichtzahlung“ lediglich die Ablehnung weiterer Zahlungen zugrunde legt oder ob er darüber hinaus ein Guthaben zu seinen Gunsten behauptet, ist ohne Relevanz. (T9) TE OGH 2015-12-15 4 Ob 194/15f Auch; Beis wie T9 TE OGH 2021-12-13 5 Ob 200/21d Vgl TE OGH 2022-02-17 9 Ob 76/21y Vgl; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ausführliche Besprechung der Schlussrechnung mit Bauleiter unter Erstellung einer Liste mit begründeten Vorbehalten. (T10) TE OGH 2023-03-29 8 Ob 20/23h Beisatz wie T7 Beisatz: Nachforderungen sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer – bewusst oder unbewusst – nicht alle Forderungen in die Schlussrechnung aufgenommen hat. (T11) Beisatz: Mit der Bezahlung einer Schlussrechnung werden keine Leistungen abgegolten, die erst nachträglich beauftragt werden, sodass es diesbezüglich auch keines ausdrücklichen Vorbehalts in der Schlussrechnung bedarf. Dies entspricht dem Wortlaut des Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110, wonach das Fehlen eines Vorbehalts in der Schlussrechnung nachträgliche Forderungen für die „erbrachten“ Leistungen ausschließt, nicht aber Forderungen für künftige Leistungen aufgrund von erst später erteilten Aufträgen. (T12) Beisatz: Hier: Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110. (T13) TE OGH 2024-09-19 9 Ob 50/23b Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 54/25i vgl; nur T3; nur T6 TE OGH 2025-09-09 1 Ob 88/25k Beisatz: Die Aufrechnung mit einer strittigen Gegenforderung kann einer "Zahlung" im Sinn des Punktes 8.4.2. der ÖNORM B 2110 nicht gleichgehalten werden. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122419
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.