OGH Rechtssatz RS0122416 (1Ob113/07k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122416 Entscheidungsdatum14.08.2007 Geschäftszahl1Ob113/07k; 8Ob165/08k NormKO §110 Abs4; ZPO §124; ZPO §426 Abs2 RechtssatzDer Beschluss des Konkursgerichts, mit dem die Frist für die Prüfungsklage festgesetzt wird, ist den bei der Verhinderung nicht anwesenden Konkursgläubigern in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen; vorher beginnt die Klagefrist nicht zu laufen.
EntscheidungstexteTE OGH 2007-08-14 1 Ob 113/07k Veröff: SZ 2007/126 TE OGH 2009-01-27 8 Ob 165/08k Vgl; Beisatz: Da auch gegen die Fristbestimmung nach § 110 Abs 4 KO grundsätzlich Rekurs erhoben werden kann, ist die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses nur dann nicht erforderlich, wenn die betreffende Partei (hier: der Masseverwalter) auf die Zustellung verzichtet hat. (T1); Beisatz: Hat der - in der Prüfungstagsatzung anwesende - Masseverwalter auf die Zustellung einer schriftlichen Beschlussausfertigung des mündlich verkündeten Fristbestimmungsbeschlusses nach § 110 Abs 4 KO nicht verzichtet, so beginnt für ihn die Frist zur Erhebung der Klage nach § 110 KO nicht bereits mit der mündlichen Beschlussverkündung in der Tagsatzung, weil es in diesem Fall an den Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist nach § 124 ZPO in Verbindung mit § 171 KO mangelt. (T2); Bem: Siehe auch RS0124526, RS0124527 und RS0124528. (T3); Veröff: SZ 2009/9Vgl; Beisatz: Da auch gegen die Fristbestimmung nach Paragraph 110, Absatz 4, KO grundsätzlich Rekurs erhoben werden kann, ist die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses nur dann nicht erforderlich, wenn die betreffende Partei (hier: der Masseverwalter) auf die Zustellung verzichtet hat. (T1); Beisatz: Hat der - in der Prüfungstagsatzung anwesende - Masseverwalter auf die Zustellung einer schriftlichen Beschlussausfertigung des mündlich verkündeten Fristbestimmungsbeschlusses nach Paragraph 110, Absatz 4, KO nicht verzichtet, so beginnt für ihn die Frist zur Erhebung der Klage nach Paragraph 110, KO nicht bereits mit der mündlichen Beschlussverkündung in der Tagsatzung, weil es in diesem Fall an den Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist nach Paragraph 124, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO mangelt. (T2); Bem: Siehe auch RS0124526, RS0124527 und RS0124528. (T3); Veröff: SZ 2009/9