Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0122434 (3Ob95/07b)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122434 Entscheidungsdatum16.08.2007 Geschäftszahl3Ob95/07b; 5Ob138/08t; 1Ob111/16d; 1Ob173/16x NormABGB §472; ABGB §1095; ABGB §1121; EO §150 Abs3; EO §225; EO §227; EO §237 Abs3 RechtssatzDer Zuschlag an den Ersteher lässt die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten unberührt, wenn sie vom Ersteher nach § 150 EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind oder sonst (mit Anrechnung) im Meistbot volle Deckung finden.Der Zuschlag an den Ersteher lässt die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten unberührt, wenn sie vom Ersteher nach Paragraph 150, EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind oder sonst (mit Anrechnung) im Meistbot volle Deckung finden.

EntscheidungstexteTE OGH 2007-08-16 3 Ob 95/07b Beisatz: Die gänzliche Löschung eines auf einem ideellen Miteigentumsanteil allein nicht bestehen könnenden Rechts hat nur mangels Deckung im restlichen Meistbot zu erfolgen. (T1) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 138/08t Vgl; Beisatz: Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das verbücherte Bestandrecht im Sinn der § 1121 ABGB und § 150 Abs 3 EO wie eine Servitut zu behandeln. (T2); Beisatz: Ist das Bestandrecht nachrangig, muss es der Ersteher nur unter Anrechnung auf das Meistbot übernehmen. Findet es im Meistbot keine Deckung, so steht dem Erwerber das außerordentliche Kündigungsrecht im Sinn des § 1121 ABGB zu. Nach § 227 EO tritt dann an die Stelle des verbücherten Bestandrechts ein Entschädigungsanspruch des Bestandnehmers. (T3)Vgl; Beisatz: Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das verbücherte Bestandrecht im Sinn der Paragraph 1121, ABGB und Paragraph 150, Absatz 3, EO wie eine Servitut zu behandeln. (T2); Beisatz: Ist das Bestandrecht nachrangig, muss es der Ersteher nur unter Anrechnung auf das Meistbot übernehmen. Findet es im Meistbot keine Deckung, so steht dem Erwerber das außerordentliche Kündigungsrecht im Sinn des Paragraph 1121, ABGB zu. Nach Paragraph 227, EO tritt dann an die Stelle des verbücherten Bestandrechts ein Entschädigungsanspruch des Bestandnehmers. (T3) TE OGH 2016-10-19 1 Ob 111/16d Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2016-10-19 1 Ob 173/16x Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122434

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.