RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122484 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl5Ob53/07s; 5Ob182/08p; 5Ob37/12w; 5Ob133/12p; 5Ob82/12p; 5Ob176/14i; 5Ob160/18t; 5Ob146/24t NormWEG 2002 §32 Abs2 WEG 2002 §32 Abs5 WEG 2002 §32 Abs6 RechtssatzDie Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels ist von der Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten zu unterscheiden. Während bei ersterer Liegenschaftsaufwendungen, hinsichtlich derer erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen, nach einer vom gesetzlichen Schlüssel abweichenden Art verteilt werden, führt die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten dazu, dass die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt wird und für jede Einheit eigene Abrechnungen zu legen sind. Dass innerhalb einer neuen Abrechnungseinheit wiederum ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann, bedeutet nur, nach welchen Gesichtspunkten dann die auf die neue Abrechnungseinheit entfallenden Aufwendungen verteilt werden (5 Ob 96/07i mwN). EntscheidungstexteTE OGH 2007-08-28 5 Ob 53/07s TE OGH 2008-11-25 5 Ob 182/08p Ähnlich; Beisatz: Im Fall der Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels hat es bei der Abrechnung für alle Miteigentümer der Liegenschaft (unter Angabe der jeweiligen Aufteilungsschlüssel für bestimmte Aufwendungen für die Liegenschaft) zu bleiben. (T1); Beisatz: Die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten führt dazu, dass die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt wird und innerhalb der Liegenschaft für jede Einheit (zum Beispiel bestimmte Häuser einer Liegenschaft oder eine Anlage) eigene Abrechnungen zu legen sind und jene Miteigentümer bestimmt werden, die die Aufwendungen für diese Abrechnungseinheit zu tragen haben. (T2); Bem: Hier: Mechanismus einer Parkwippe. (T3) TE OGH 2012-03-20 5 Ob 37/12w Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderungsvoraussetzungen nach einer Vereinbarung. (T4) TE OGH 2012-09-05 5 Ob 133/12p Ähnlich; Beisatz: Ein Anwendungszusammenhang der Bestimmungen des § 32 Abs 5 und 6 WEG besteht dahingehend, dass nicht nur bei Festlegung eines von einer bestehenden Vereinbarung abweichenden Aufteilungsschlüssels, sondern auch bei der Bildung abweichender Abrechnungseinheiten verbunden mit deckungsgleichen Abstimmungseinheiten wesentlich geänderte Nutzungsmöglichkeiten seit der getroffenen Vereinbarung Voraussetzung sind. Das ist erforderlich, um eine Umgehungsgefahr des Abs 5 durch großzügige Anwendung des Abs 6 zu vermeiden, weil ansonsten die Bestandkraft einstimmig schriftlich geschlossener Vereinbarungen der Wohnungseigentümer nach § 32 Abs 2 WEG erheblich beeinträchtigt würde. (T5)Ähnlich; Beisatz: Ein Anwendungszusammenhang der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 5 und 6 WEG besteht dahingehend, dass nicht nur bei Festlegung eines von einer bestehenden Vereinbarung abweichenden Aufteilungsschlüssels, sondern auch bei der Bildung abweichender Abrechnungseinheiten verbunden mit deckungsgleichen Abstimmungseinheiten wesentlich geänderte Nutzungsmöglichkeiten seit der getroffenen Vereinbarung Voraussetzung sind. Das ist erforderlich, um eine Umgehungsgefahr des Absatz 5, durch großzügige Anwendung des Absatz 6, zu vermeiden, weil ansonsten die Bestandkraft einstimmig schriftlich geschlossener Vereinbarungen der Wohnungseigentümer nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG erheblich beeinträchtigt würde. (T5) TE OGH 2012-12-17 5 Ob 82/12p Auch; nur: Die Festsetzung einer abweichenden Abrechnungseinheit führt dazu, dass die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt wird und innerhalb der Liegenschaft für jede Einheit, etwa bestimmte Häuser einer Liegenschaft, eigene Abrechnungen zu legen sind. (T6) TE OGH 2014-10-23 5 Ob 176/14i Auch; Beisatz: Dass innerhalb einer neuen Abrechnungseinheit wiederum ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann, bedeutet nur die Klärung, nach welchen Gesichtspunkten dann die auf die neue Abrechnungseinheit entfallenden Aufwendungen verteilt werden. (T7) TE OGH 2018-10-03 5 Ob 160/18t Auch; nur T6 TE OGH 2025-04-02 5 Ob 146/24t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122484
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.