OGH Rechtssatz RS0122496 (7Ob153/07m)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122496 Entscheidungsdatum29.08.2007 Geschäftszahl7Ob153/07m NormABGB §759 ABs2 RechtssatzIm Verfahren über die Voraussetzungen des § 759 Abs 2 ABGB ist über den hypothetischen Ausgang des Scheidungsverfahrens zu entscheiden, wobei jedoch nur solche Gründe geltend gemacht werden können, die der Erblasser selbst bereits geltend gemacht hat oder deren Geltendmachung seinem Willen entsprochen hätte. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 759 Abs 2 ABGB trägt derjenige, der das Erbrecht des Ehegatten bestreitet.Im Verfahren über die Voraussetzungen des Paragraph 759, Absatz 2, ABGB ist über den hypothetischen Ausgang des Scheidungsverfahrens zu entscheiden, wobei jedoch nur solche Gründe geltend gemacht werden können, die der Erblasser selbst bereits geltend gemacht hat oder deren Geltendmachung seinem Willen entsprochen hätte. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 759, Absatz 2, ABGB trägt derjenige, der das Erbrecht des Ehegatten bestreitet.
EntscheidungstexteTE OGH 2007-08-29 7 Ob 153/07m Veröff: SZ 2007/133