s Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist", sind die führerscheinrechtlichen Vorschriften des Unfallortes maßgeblich. Bei Auslandsschäden verfügt demnach ein Lenker über eine entsprechende Lenkerberechtigung, dessen Fahrerlaubnis in dem fraglichen Land gültig ist.
.2.1 der AKIB2005 keine für den Lenker des Fahrzeuges „in Österreich" vorgeschriebene Lenkerberechtigung fordert, ist bei einem Unfall im Ausland
rauf abzustellen, ob der Lenker nach den Vorschriften des betreffenden Landes eine entsprechende kraftfahrrechtliche Berechtigung besaß.Für die Frage, ob ein Lenker „die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für
s Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist", sind die führerscheinrechtlichen Vorschriften des Unfallortes maßgeblich. Bei Auslandsschäden verfügt demnach ein Lenker über eine entsprechende Lenkerberechtigung, dessen Fahrerlaubnis in dem fraglichen Land gültig ist.
Punkt 2 Punkt eins, der AKIB2005 keine für den Lenker des Fahrzeuges „in Österreich" vorgeschriebene Lenkerberechtigung fordert, ist bei einem Unfall im Ausland
rauf abzustellen, ob der Lenker nach den Vorschriften des betreffenden Landes eine entsprechende kraftfahrrechtliche Berechtigung besaß. EntscheidungstexteTE OGH 2007-08-29 7 Ob 162/07k Beisatz: Hier: Lenker mit kroatischen Führerschein verschuldet in Frankreich einen Verkehrsunfall. (T1) Veröff: SZ 2007/134 TE OGH 2022-04-28 7 Ob 8/22k Vgl; Beisatz: Hier: Art 19.1. AUVB 2015 fordert,
ss die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeugs die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeugs erforderlich wäre, besitzt.
AUVB 2015 – anders als etwa § 14.1. AUVB 2016 – keine für den Lenker des Fahrzeugs „in Österreich“ vorgeschriebene Lenkerberechtigung verlangt, ist bei einem Unfall im Ausland
rauf abzustellen, ob der Lenker nach den Vorschriften des betreffenden Landes eine entsprechende kraftfahrrechtliche Berechtigung besaß. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Artikel 19 Punkt eins, AUVB 2015 fordert,
ss die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeugs die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeugs erforderlich wäre, besitzt.
Punkt eins, AUVB 2015 – anders als etwa Paragraph 14 Punkt eins, AUVB 2016 – keine für den Lenker des Fahrzeugs „in Österreich“ vorgeschriebene Lenkerberechtigung verlangt, ist bei einem Unfall im Ausland
rauf abzustellen, ob der Lenker nach den Vorschriften des betreffenden Landes eine entsprechende kraftfahrrechtliche Berechtigung besaß. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122432
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.