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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122464 Entscheidungsdatum29.08.2007 Geschäftszahl13Os96/07b; 13Os141/08x (13Os167/08w); 11Os10/10w; 7Ob59/10t (7Ob169/10v); 7Ob64/14h; 14Os123/14s; 11Os51/16

Art5

II1;

Art5

II2;

Art5III4a; 4.ZPMRK Art2 Rechtssatz

Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung (vgl dazu auch 14 Os 32/07y). Davon zu unterscheiden sind Einschränkungen der - durch Art 2

  1. ZPMRK garantierten - Freizügigkeit im Sinne der Bewegungsfreiheit, wie gerichtlich angeordnete Auflagen (zum Beispiel Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses). Diese können zwar Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz sein (§§ 179 Abs 5, 182 Abs 4, 190 Abs 2 StPO), werden aber - als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst.Ein nach Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung vergleiche dazu auch 14 Os 32/07y). Davon zu unterscheiden sind Einschränkungen der - durch Artikel 2,
  2. ZPMRK garantierten - Freizügigkeit im Sinne der Bewegungsfreiheit, wie gerichtlich angeordnete Auflagen (zum Beispiel Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses). Diese können zwar Gegenstand einer Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz sein (Paragraphen 179, Absatz 5, 182, Absatz 4, 190, Absatz 2, StPO), werden aber - als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst. EntscheidungstexteTE OGH 2007-08-29 13 Os 96/07b TE OGH 2008-11-05 13 Os 141/08x Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel. (T1) TE OGH 2010-03-02 11 Os 10/10w Auch TE OGH 2010-09-01 7 Ob 59/10t Vgl; Beisatz: Die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde in einem Pflegschaftsverfahren ist unzulässig. (T2) TE OGH 2014-05-07 7 Ob 64/14h Auch; Beisatz: § 1 Abs 1 GRBG räumt das außerordentliche Rechtsmittel der Grundrechtsbeschwerde nur dem durch inländische strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Betroffenen ein. Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt daher eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung. (T3); Beis wie T2Auch; Beisatz: Paragraph eins, Absatz eins, GRBG räumt das außerordentliche Rechtsmittel der Grundrechtsbeschwerde nur dem durch inländische strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung Betroffenen ein. Ein nach Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt daher eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus. Als solche sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird, wie etwa bei vorläufiger Verwahrung, Beugehaft oder Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung. (T3); Beis wie T2 TE OGH 2014-12-01 14 Os 123/14s Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5

verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T4)Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Artikel 5,

verbundene – Verhängung von Beugehaft (Paragraphen 154, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 93, Absatz 2 und Absatz 4, StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T4) TE OGH 2016-05-24 11 Os 51/16h Auch TE OGH 2019-10-17 15 Os 116/19a Vgl TE OGH 2022-10-11 15 Os 94/22w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122464

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.