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{'item': '4Ob98/07a; 4Ob236/07w; 4Ob136/08s; 4Ob127/08t; 3Ob178/08k; 4Ob22/09b; 4Ob103/10s; 4Ob100/10z; 4Ob165/11k; 4Ob130/12i; 4Ob94/14y; 4Ob125/16k;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122468 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl4Ob98/07a; 4Ob236/07w; 4Ob136/08s; 4Ob127/08t; 3Ob178/08k; 4Ob22/09b; 4Ob103/10s; 4Ob100/10z; 4Ob165/11k; 4Ob130/12i; 4Ob94/14y; 4Ob125/16k; 4Ob74/18p; 4Ob171/19d; 4Ob200/19v; 4Ob140/22z; 4Ob138/24h (4Ob196/24p) NormUWG §1 D2d UWG §7 MRK Art10 Abs2 IV4a MRK Art10 Abs2 IV4f ZPO §502 Abs1 HIII3 RechtssatzNimmt ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betrifft, so hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Themas zu berücksichtigen, zu dem die Äußerung erfolgte. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im Vordergrund steht, um so eher wird die Äußerung zulässig sein. EntscheidungstexteTE OGH 2007-09-04 4 Ob 98/07a Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung sowie Analyse von EGMR-Judikatur. (T1); Veröff: SZ 2007/139 TE OGH 2008-01-22 4 Ob 236/07w TE OGH 2008-08-26 4 Ob 136/08s Auch; Beisatz: Hier: Anspruch nach § 2 UWG; Teilnahme an öffentlicher Debatte verneint. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Anspruch nach Paragraph 2, UWG; Teilnahme an öffentlicher Debatte verneint. (T2) TE OGH 2008-09-23 4 Ob 127/08t Auch; Veröff: SZ 2008/132 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 178/08k Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall wirft - von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T3) TE OGH 2009-07-14 4 Ob 22/09b Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Auch in solchen Debatten müssen es konkret genannte Unternehmen nicht hinnehmen, dass über sie unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden. (T4) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 103/10s Vgl auch TE OGH 2010-10-05 4 Ob 100/10z Auch; nur: Nimmt ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teil, die öffentliche Interessen betrifft, so hat die Freiheit der Meinungsäußerung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein höheres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. (T5) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 165/11k Auch; nur ähnlich T5; Beisatz: Ein höherrangiges Interesse kann etwa auch bei neutralen Produkttest in Frage kommen. (T6) TE OGH 2012-09-18 4 Ob 130/12i Vgl; Beisatz: Liegt eine Werbung primär im Eigeninteresse des Werbenden, und nicht im Informationsinteresse der Öffentlichkeit, kommt der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zu. (T7) TE OGH 2014-06-24 4 Ob 94/14y Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2016-06-15 4 Ob 125/16k Auch; Beis wie T3; Beisatz: Kein öffentliches Interesse an unwahren und herabsetzenden Behauptungen. (T8) TE OGH 2018-04-19 4 Ob 74/18p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-12-19 4 Ob 171/19d Beisatz: Hier: Die Einschätzung, dass der Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, der in Vorträgen behauptet, Apotheken würden Gift verkaufen und dadurch Menschen töten, primär wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt und deshalb der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zukommt, ist nicht korrekturbedürftig. (T9) TE OGH 2020-03-30 4 Ob 200/19v Beis wie T8 TE OGH 2022-12-20 4 Ob 140/22z Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Der Titulierung „Billigzeitung“ kommt keine besondere Bedeutung zu, deren Gewicht die Zielsetzung, einen prononcierten Beitrag zu einer öffentlichen und kontrovers geführten Debatte (COVID-19-Impfung) zu leisten, relativieren könnte. (T10) TE OGH 2025-01-21 4 Ob 138/24h vgl; Beisatz: Hier: Berichterstattung über ein Krankenhaus eines Bundeslands, welches selbst auch Medien vertreibt. Wettbewerbsabsicht und geschäftlicher Verkehr verneint. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122468

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.