RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122425 Entscheidungsdatum27.09.2023 Geschäftszahl4Ob146/07k; 4Ob168/07w; 7Ob52/08k; 6Ob179/08d; 6Ob280/08g; 6Ob117/09p; 4Ob73/09b; 4Ob77/09s; 6Ob194/09m; 8Ob66/11f; 7Ob172/11m; 7Ob119/11t; 4Ob99/11d; 2Ob105/11x; 6Ob158/13y; 9ObA107/14x; 5Ob251/15w; 6Ob125/16z; 10Ob67/16z; 7Ob51/17a; 4Ob240/18z; 1Ob42/20p; 3Ob64/20p; 1Ob83/22w; 9Ob19/23v NormJN §42 Abs1 Af VerG 2002 §8 Abs1 RechtssatzStreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehören Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft, gleichviel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch besteht oder bereits beendet wurde.Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehören Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft, gleichviel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch besteht oder bereits beendet wurde. EntscheidungstexteTE OGH 2007-09-04 4 Ob 146/07k Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung. (T1); Veröff: SZ 2007/140 TE OGH 2008-01-22 4 Ob 168/07w nur: Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben. (T2)nur: Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben. (T2) TE OGH 2008-04-09 7 Ob 52/08k Beisatz: Auch in Streitigkeiten, in denen ein früheres Mitglied den Verein auf Rückersatz von vermögenswerten Leistungen, die in Zeiten der Vereinsmitgliedschaft erbracht wurden, in Anspruch nimmt, ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung vor einer Anrufung des ordentlichen Gerichts zu befassen. (T3) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 179/08d Vgl; Beisatz: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. (T4)Vgl; Beisatz: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist Paragraph 8, Absatz eins, VerG zu unterstellen. (T4) TE OGH 2009-02-27 6 Ob 280/08g Beisatz: Hier: Klage des ehemaligen Kassiers wegen Entlohnung für die Erstellung der Vereinsbuchhaltung. (T5) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 117/09p Auch; Beisatz: Der Begriff der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ist auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen (6 Ob 219/04f). (T6) Beisatz: Dabei ist allein maßgeblich, ob eine vermögensrechtliche Streitigkeit in der Vereinsmitgliedschaft wurzelt (4 Ob 146/07k). (T7) Beisatz: Dazu gehören etwa Streitigkeiten über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und die Erbringung anderer vermögenswerter - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - Leistungen an den Verein (4 Ob 146/07k). (T8) Beisatz: Hingegen sind nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitglieds gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied von der Formulierung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" in § 8 Abs 1 VerG 2002 erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendig Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. Dabei ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch gründet (2 Ob 273/06w). (T9)Beisatz: Hingegen sind nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitglieds gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied von der Formulierung „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis" in Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendig Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag. Dabei ist entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch gründet (2 Ob 273/06w). (T9) Beisatz: Hier: Ansprüche eines bloßen Interessenten an einer Mitgliedschaft, der - nach dem Klagsvorbringen und den Feststellungen des Erstgerichts - von einem Organ der beklagten Partei getäuscht wurde. Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs liegt nicht vor. (T10) TE OGH 2009-07-14 4 Ob 73/09b Auch; nur T2; Beisatz: Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin ihren Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt, ihre Mitgliedschaft im Verein daher denknotwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder sie nicht vielmehr einen vom Vereinsverhältnis unabhängigen Anspruch geltend macht, der in gleicher Weise auch von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte. (T11) Beisatz: Hier: Anspruch nach dem UWG. (T12) TE OGH 2009-09-29 4 Ob 77/09s Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beschlüssen der Vereinsleitung. (T13) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 194/09m Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Bem: Hier: Ansprüche eines Vereinsmitglieds nach § 1330 ABGB gegen den Vereinspräsidenten. (T14)Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Bem: Hier: Ansprüche eines Vereinsmitglieds nach Paragraph 1330, ABGB gegen den Vereinspräsidenten. (T14) TE OGH 2011-07-15 8 Ob 66/11f Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Gewährung eines zinsenlosen Darlehens. (T15) TE OGH 2011-11-09 7 Ob 172/11m Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2011/134 TE OGH 2011-09-28 7 Ob 119/11t Auch; Veröff: SZ 2011/121 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 99/11d Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Die anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorzunehmende Beurteilung, ob ein geltend gemachter Anspruch einer „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ entspringt, bestimmt sich ganz typischerweise nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und begründet daher ‑ von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. (T16)Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Die anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorzunehmende Beurteilung, ob ein geltend gemachter Anspruch einer „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ entspringt, bestimmt sich ganz typischerweise nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und begründet daher ‑ von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen ‑ keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. (T16) TE OGH 2011-11-10 2 Ob 105/11x Beis wie T9; Beis wie T16 TE OGH 2013-09-09 6 Ob 158/13y Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass der Anspruch auf Einsichtnahme in das Protokollbuch auf eine gesetzliche Grundlage, nämlich § 34 Abs 2 GenG, und nicht auf die Satzung gestützt wird, reicht nicht aus, um den Zusammenhang mit dem Genossenschaftsverhältnis zu verneinen. (T17)Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass der Anspruch auf Einsichtnahme in das Protokollbuch auf eine gesetzliche Grundlage, nämlich Paragraph 34, Absatz 2, GenG, und nicht auf die Satzung gestützt wird, reicht nicht aus, um den Zusammenhang mit dem Genossenschaftsverhältnis zu verneinen. (T17) TE OGH 2014-11-27 9 ObA 107/14x Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Auf ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB aus einem Dienstverhältnis gemäß § 1151 Abs 1 ABGB gestützte Ansprüche. (T18)Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Auf ein angemessenes Entgelt gemäß Paragraph 1152, ABGB aus einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB gestützte Ansprüche. (T18) TE OGH 2016-05-18 5 Ob 251/15w Auch; Beis wie T6; Beis wie T11; Beisatz: Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen in Vereinsstatuten sind dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des § 8 VerG entsprechen. Dies gilt nicht nur für Statuten, die nach dem Inkrafttreten des VerG 2002 neu gefasst wurden und mangelhaft formuliert sind, sondern auch für ältere Statuten, deren Mängel sich aus einer unterlassenen Anpassung an die neue Gesetzeslage ergeben, sofern sie überhaupt eine Schlichtungseinrichtung vorsehen. (T19)Auch; Beis wie T6; Beis wie T11; Beisatz: Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen in Vereinsstatuten sind dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des Paragraph 8, VerG entsprechen. Dies gilt nicht nur für Statuten, die nach dem Inkrafttreten des VerG 2002 neu gefasst wurden und mangelhaft formuliert sind, sondern auch für ältere Statuten, deren Mängel sich aus einer unterlassenen Anpassung an die neue Gesetzeslage ergeben, sofern sie überhaupt eine Schlichtungseinrichtung vorsehen. (T19) TE OGH 2016-09-27 6 Ob 125/16z Auch; nur: Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehören Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft. (T20)Auch; nur: Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehören Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft. (T20) Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Gebühren für ein Pferdesportturnier. (T21) Beisatz: Eine „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ im Sinne des § 8 VerG liegt auch vor, wenn die Vereinsstruktur mehrstufig organisiert und die beklagte Partei nicht Mitglied des klagenden Vereins selbst, sondern eines Mitgliedvereins (hier: Landesfachverbands) des klagenden Vereins ist. Für eigene Ansprüche des klagenden Vereins ist dessen Schlichtungseinrichtung zuständig. (T22)Beisatz: Eine „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ im Sinne des Paragraph 8, VerG liegt auch vor, wenn die Vereinsstruktur mehrstufig organisiert und die beklagte Partei nicht Mitglied des klagenden Vereins selbst, sondern eines Mitgliedvereins (hier: Landesfachverbands) des klagenden Vereins ist. Für eigene Ansprüche des klagenden Vereins ist dessen Schlichtungseinrichtung zuständig. (T22) TE OGH 2016-10-11 10 Ob 67/16z Auch; Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 2017-09-21 7 Ob 51/17a Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T23) TE OGH 2018-12-20 4 Ob 240/18z Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Auch bei Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein liegt ein enger Zusammenhang zum Vereinsverhältnis vor, der in Bezug auf die Dichte der Vereinsbeziehung mit einer Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich vergleichbar ist. Auch Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein sind – bei einem in den Statuten vorgesehenen typischen Abhängigkeitsverhältnis des Zweigvereins – daher solche „aus dem Vereinsverhältnis“ im Sinn des § 8 VerG. (T24)Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Auch bei Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein liegt ein enger Zusammenhang zum Vereinsverhältnis vor, der in Bezug auf die Dichte der Vereinsbeziehung mit einer Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich vergleichbar ist. Auch Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein sind – bei einem in den Statuten vorgesehenen typischen Abhängigkeitsverhältnis des Zweigvereins – daher solche „aus dem Vereinsverhältnis“ im Sinn des Paragraph 8, VerG. (T24) TE OGH 2020-03-26 1 Ob 42/20p Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis gegenteilig zu T22 TE OGH 2020-05-29 3 Ob 64/20p Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klage auf (Wieder‑)Aufnahme eines ehemaligen Mitglieds, die auf eine Zusage des Vereins gestützt wurde, als das Mitglied austrat. (T25) TE OGH 2022-05-18 1 Ob 83/22w Vgl; nur: Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben. (T26)Vgl; nur: Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben. (T26) Beis wie T6; Beis wie T11 TE OGH 2023-09-27 9 Ob 19/23v vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 Beisatz: Diese Grundsätze sind auch für die Auslegung des Begriffs der "Streitigkeit aus der Vertriebsbindungsvereinbarung" iSd § 7 Abs 1 KraSchG heranzuziehen. (T27)Beisatz: Diese Grundsätze sind auch für die Auslegung des Begriffs der "Streitigkeit aus der Vertriebsbindungsvereinbarung" iSd Paragraph 7, Absatz eins, KraSchG heranzuziehen. (T27) Anm: So bereits 3 Ob 128/23d.Anmerkung, So bereits 3 Ob 128/23d. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122425
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.