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{'item': '4Ob146/07k; 4Ob168/07w; 7Ob52/08k; 6Ob174/07t; 6Ob179/08d; 6Ob189/08z; 6Ob280/08g; 8Ob138/08i; 6Ob117/09p; 4Ob73/09b; 4Ob77/09s; 6Ob194/09m;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122426 Entscheidungsdatum25.05.2023 Geschäftszahl4Ob146/07k; 4Ob168/07w; 7Ob52/08k; 6Ob174/07t; 6Ob179/08d; 6Ob189/08z; 6Ob280/08g; 8Ob138/08i; 6Ob117/09p; 4Ob73/09b; 4Ob77/09s; 6Ob194/09m; 5Ob130/09t; 7Ob89/11f; 3Ob108/11w; 7Ob172/11m; 7Ob119/11t; 4Ob99/11d; 2Ob105/11x; 9ObA107/14x; 3Ob157/14f; 2Ob226/14w; 5Ob251/15w; 10Ob67/16z; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 1Ob42/20p; 3Ob64/20p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f NormJN §42 Abs1 Aa JN §42 Abs1 Ab JN §42 Abs1 Af VerG 2002 §8 Abs1 RechtssatzWird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr - außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung - das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr - außer das Schlichtungsverfahren endete bereits vor der Klagseinbringung - das gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-09-04 4 Ob 146/07k Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung. Vgl aber RS0119982 T2 und RS0114603 T1, wo nur mangelnde Klagbarkeit angenommen wird. (T1); Veröff: SZ 2007/140 TE OGH 2008-01-22 4 Ob 168/07w TE OGH 2008-04-09 7 Ob 52/08k TE OGH 2007-09-13 6 Ob 174/07t Gegenteilig; Bem: Siehe auch RS0120837. (T2) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 179/08d Vgl; Beisatz: Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist § 8 Abs 1 VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen § 8 VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Die Anfechtung der Satzungsänderungen durch die Generalversammlung ist Paragraph 8, Absatz eins, VerG zu unterstellen. Die Kläger haben es nach der Generalversammlung entgegen Paragraph 8, VerG unterlassen, rechtzeitig den Ehrenrat des beklagten Vereins anzurufen, um im Falle ihres Unterliegens noch fristgerecht den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können. (T3) Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T4) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 189/08z Vgl; Beisatz: Hier: Grundsätzlich Unzulässigkeit des Rechtswegs. Da jedoch beide Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahten (Konformatsentscheidung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) war der Mangel in dritter Instanz nicht mehr wahrnehmbar. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Grundsätzlich Unzulässigkeit des Rechtswegs. Da jedoch beide Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahten (Konformatsentscheidung im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) war der Mangel in dritter Instanz nicht mehr wahrnehmbar. (T5) TE OGH 2009-02-27 6 Ob 280/08g Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T6) TE OGH 2009-06-18 8 Ob 138/08i Beis wie T6; Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T7)Beis wie T6; Beisatz: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei Paragraph 41, Absatz 2, JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter Paragraph 8, VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T7) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 117/09p Beis wie T6 TE OGH 2009-07-14 4 Ob 73/09b TE OGH 2009-09-29 4 Ob 77/09s TE OGH 2009-10-16 6 Ob 194/09m Beis wie T6 TE OGH 2009-11-24 5 Ob 130/09t Beisatz: ... überhaupt ohne Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung oder vor dem Verstreichen von 6 Monaten seit Anrufung ... (T8) TE OGH 2011-09-28 7 Ob 89/11f Veröff: SZ 2011/120 TE OGH 2011-08-24 3 Ob 108/11w Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterlassene Antragstellung auf Entschädigung bei der Gemeinde nach dem Vlbg Raumplanungsgesetz. (T9) TE OGH 2011-11-09 7 Ob 172/11m Veröff: SZ 2011/134 TE OGH 2011-09-28 7 Ob 119/11t Veröff: SZ 2011/121 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 99/11d TE OGH 2011-11-10 2 Ob 105/11x TE OGH 2014-11-27 9 ObA 107/14x TE OGH 2015-02-18 3 Ob 157/14f Auch; Veröff: SZ 2015/7 TE OGH 2015-05-13 2 Ob 226/14w Auch; Beisatz: Hier aber: Die Leistung eines weder gesetzlich noch satzungsmäßig gedeckten Pauschalhonorars für die Mitglieder einer Schlichtungseinrichtung gem § 8 VerG oder eines Kostenbeitrags für weder offengelegte noch näher konkretisierte sonstige Kosten ist nicht zumutbar. Aufgrund der wegen einer solchen „Kostenhürde“ gegebenen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung ist daher die sofortige Beschreitung des Rechtswegs zulässig. (T10)Auch; Beisatz: Hier aber: Die Leistung eines weder gesetzlich noch satzungsmäßig gedeckten Pauschalhonorars für die Mitglieder einer Schlichtungseinrichtung gem Paragraph 8, VerG oder eines Kostenbeitrags für weder offengelegte noch näher konkretisierte sonstige Kosten ist nicht zumutbar. Aufgrund der wegen einer solchen „Kostenhürde“ gegebenen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung ist daher die sofortige Beschreitung des Rechtswegs zulässig. (T10) Veröff: SZ 2015/45 TE OGH 2016-05-18 5 Ob 251/15w TE OGH 2016-10-11 10 Ob 67/16z Auch TE OGH 2018-12-20 4 Ob 240/18z Auch TE OGH 2019-06-27 8 Ob 56/19x TE OGH 2020-03-26 1 Ob 42/20p TE OGH 2020-05-29 3 Ob 64/20p Beisatz: Hier: Klage auf (Wieder‑)Aufnahme eines ehemaligen Mitglieds, die auf eine Zusage des Vereins gestützt wurde, als das Mitglied austrat. (T11) TE OGH 2023-05-16 2 Ob 25/23z vgl; Beisatz wie T10 Beisatz: Hier: Zurückweisung des Schlichtungsantrags wegen Unzuständigkeit unter Berufung auf eine nichtige Statutenbestimmung. (T12) TE OGH 2023-05-25 3 Ob 34/23f vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122426

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.