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{'item': ['15Os85/07z', '25Os7/15i', '15Os28/18h', '25Ds1/21w', '6Ob9/22z', '6Ob227/21g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122921 Entscheidungsdatum06.09.2007 Geschäftszahl15Os85/07z; 25Os7/15i; 15Os28/18h; 25Ds1/21w; 6Ob9/22z; 6Ob227/21g NormStGB §114 Abs1;

Art6

I;

Art10II1St

GB §114 Abs1;

Art6

römisch eins;

Art10II1 Rechtssatz

Der im Zivilverfahren Beklagte wie auch der im Strafverfahren Angeklagte handelt zwar - sofern er nicht bewusst wahrheitswidrig vorgeht - grundsätzlich, aber nicht unter allen Umständen in Ausübung eines Rechts iSd § 114 StGB, wenn er zur Abwehr gegen ihn erhobener zivilrechtlicher Forderungen oder strafrechtlich relevanter Vorwürfe im entsprechenden Verfahren schriftlich oder mündlich zur Sache Stellung bezieht. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache (vgl § 232 Abs 2 StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird.Der im Zivilverfahren Beklagte wie auch der im Strafverfahren Angeklagte handelt zwar - sofern er nicht bewusst wahrheitswidrig vorgeht - grundsätzlich, aber nicht unter allen Umständen in Ausübung eines Rechts iSd Paragraph 114, StGB, wenn er zur Abwehr gegen ihn erhobener zivilrechtlicher Forderungen oder strafrechtlich relevanter Vorwürfe im entsprechenden Verfahren schriftlich oder mündlich zur Sache Stellung bezieht. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache vergleiche Paragraph 232, Absatz 2, StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird. EntscheidungstexteTE OGH 2007-09-06 15 Os 85/07z TE OGH 2016-09-05 25 Os 7/15i Vgl auch; Beisatz: Hier: Kläger im Zivilverfahren, Offenbarung einer Disziplinarangelegenheit. (T1) TE OGH 2018-03-14 15 Os 28/18h Auch TE OGH 2021-10-18 25 Ds 1/21w Vgl; Beisatz: Hier: Beklagter im Zivilverfahren; den Tatsachen entsprechendes Vorbringen, dass gegen einen Zeugen (einen Rechtsanwalt) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdacht des Betrugs nach § 146 StGB anhängig ist, um dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Beklagter im Zivilverfahren; den Tatsachen entsprechendes Vorbringen, dass gegen einen Zeugen (einen Rechtsanwalt) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdacht des Betrugs nach Paragraph 146, StGB anhängig ist, um dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern. (T2) TE OGH 2022-02-02 6 Ob 9/22z Beisatz: In diesem Rahmen ist es auch legitim, über ein Bestreiten der gegen den Äußernden im Zivil‑ oder Strafverfahren erhobenen Vorwürfe hinausgehende ehrenrührige Anschuldigungen gegen den Prozessgegner oder einen Zeugen zu erheben, die dessen Glaubwürdigkeit erschüttern sollen. (T3) TE OGH 2022-11-18 6 Ob 227/21g Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122921

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.