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{'item': '1Ob44/07p; 8Ob84/08y; 6Ob86/09d; 8Ob145/09w; 8Ob166/09h; 9Ob75/09h; 6Ob108/13w; 9Ob78/21t; 1Ob160/23w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122479 Entscheidungsdatum30.01.2024 Geschäftszahl1Ob44/07p; 8Ob84/08y; 6Ob86/09d; 8Ob145/09w; 8Ob166/09h; 9Ob75/09h; 6Ob108/13w; 9Ob78/21t; 1Ob160/23w NormABGB §1295 Ia9 ABGB §1311 IIaABGB §1311 römisch zwei a ABGB §1311 IIcABGB §1311 römisch zwei c BWG §40 RechtssatzZweck der in § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG nicht.Zweck der in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient Paragraph 40, BWG nicht. EntscheidungstexteTE OGH 2007-09-11 1 Ob 44/07p TE OGH 2008-07-10 8 Ob 84/08y TE OGH 2009-08-05 6 Ob 86/09d Auch; Beisatz: Diese Prüfung ist bei natürlichen Personen an Hand einer von einer staatlichen Behörde ausgestellten, mit Lichtbild der betreffenden Person versehenen Urkunde, die deren Namen, Geburtsdatum und Unterschrift sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde enthält, vorzunehmen. (T1) TE OGH 2010-05-19 8 Ob 145/09w Auch; Beisatz: Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten. (T2); Veröff: SZ 2010/57Auch; Beisatz: Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des Paragraph 41, leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten. (T2); Veröff: SZ 2010/57 TE OGH 2010-07-22 8 Ob 166/09h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2010-07-28 9 Ob 75/09h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-08-28 6 Ob 108/13w Auch; Beisatz: §§ 22 ff BWG stellen kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts dar. (T3)Auch; Beisatz: Paragraphen 22, ff BWG stellen kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts dar. (T3) TE OGH 2022-02-17 9 Ob 78/21t Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung der Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich §§ 5 ff FM-GwG. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung der Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich Paragraphen 5, ff FM-GwG. (T4) TE OGH 2024-01-30 1 Ob 160/23w vgl; Beisatz: Hier: zu § 8b Abs 3 RAO. Die Klägerin behauptet eine erst nach ihrer Überweisung stattgefundene Veruntreuung des Geldes. (T5)vgl; Beisatz: Hier: zu Paragraph 8 b, Absatz 3, RAO. Die Klägerin behauptet eine erst nach ihrer Überweisung stattgefundene Veruntreuung des Geldes. (T5) Beisatz: Geldwäschebestimmungen wie § 8b Abs 3 RAO aF zielen ganz allgemein nicht darauf ab, das Überweisen von Mitteln zu verhindern, die später allenfalls veruntreut werden. (T6)Beisatz: Geldwäschebestimmungen wie Paragraph 8 b, Absatz 3, RAO aF zielen ganz allgemein nicht darauf ab, das Überweisen von Mitteln zu verhindern, die später allenfalls veruntreut werden. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122479

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.