RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122743 Entscheidungsdatum28.01.2025 Geschäftszahl16Ok4/07; 16Ok5/08; 16Ok4/09; 16Ok5/10; 16Ok2/11; 16Ok2/15b (16Ok8/15k); 16Ok7/15p; 16Ok2/22p; 16Ok7/23z; 16Ok4/24k; 16Ok6/23b; 16Ok5/24g NormKartG 2005 §30 RechtssatzDie Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes, dies insbesondere dann nicht, wenn die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht den gesamten Teil des Umsatzes ausmachen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-09-12 16 Ok 4/07 TE OGH 2008-10-08 16 Ok 5/08 TE OGH 2009-03-25 16 Ok 4/09 TE OGH 2010-10-04 16 Ok 5/10 Vgl auch; Beisatz: Der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens sind wichtige Bemessungsfaktoren für die Höhe der Geldbuße. (T1) Veröff: SZ 2010/117 TE OGH 2011-12-05 16 Ok 2/11 Vgl; Beisatz: Der Umfang der den Unternehmer treffenden Sorgfaltspflichten ist individuell zu bestimmen und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T2) Veröff: SZ 2011/142 TE OGH 2015-10-08 16 Ok 2/15b nur: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes. (T3) Veröff: SZ 2015/109 TE OGH 2016-03-31 16 Ok 7/15p TE OGH 2022-10-21 16 Ok 2/22p Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2024-05-17 16 Ok 7/23z Beisatz nur wie T3 Beisatz: Für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sind unter anderem die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens maßgebliche Faktoren. (T4) TE OGH 2024-10-16 16 Ok 4/24k Beisatz wie T4 Beisatz: Die Höhe der Geldbuße ist nicht gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement-Verfahrens festgesetzten Geldbuße abzuleiten. Abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 36 Abs 2 KartG eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, über die das Kartellgericht nicht hinausgehen kann, weshalb solchen Entscheidungen von vornherein nur geringe Aussagekraft zukommt, unterliegen die in Settlement-Verfahren verhängten Geldbußen idR keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T5)Beisatz: Die Höhe der Geldbuße ist nicht gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement-Verfahrens festgesetzten Geldbuße abzuleiten. Abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, KartG eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, über die das Kartellgericht nicht hinausgehen kann, weshalb solchen Entscheidungen von vornherein nur geringe Aussagekraft zukommt, unterliegen die in Settlement-Verfahren verhängten Geldbußen idR keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T5) TE OGH 2024-10-16 16 Ok 6/23b Beisatz: Eine Betrachtung nur des tatbezogenen Umsatzes reicht nicht aus, weil damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. (T6) Beisatz: Es ist auch auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des dem Kartellverbot Zuwiderhandelnden Bedacht zu nehmen; ebenso auf seine Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung. (T7) Beisatz: Es sind auch Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. (T8); Beisatz wie T1 TE OGH 2025-01-28 16 Ok 5/24g vgl; nur: Die Festsetzung der Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den – nicht taxativ aufgezählten – gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. (T9); Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122743
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