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OGH Rechtssatz RS0122802 (6Ob132/07s)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122802 Entscheidungsdatum13.09.2007 Geschäftszahl6Ob132/07s NormUGB §19 Abs2; UGB §907 Abs4 RechtssatzVor dem 1. 1. 2007 ins Firmenbuch eingetragene Firmen können grundsätzlich weitergeführt werden. Dies gilt aber nur für nach der alten Rechtslage zulässigerweise geführte Firmen. Der Gesetzgeber hat in § 19 Abs 2 UGB die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich kodifiziert, wonach bei Personengesellschaften der Umstand, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet, aus der Firma erkennbar sein muss.Vor dem 1. 1. 2007 ins Firmenbuch eingetragene Firmen können grundsätzlich weitergeführt werden. Dies gilt aber nur für nach der alten Rechtslage zulässigerweise geführte Firmen. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 19, Absatz 2, UGB die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich kodifiziert, wonach bei Personengesellschaften der Umstand, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet, aus der Firma erkennbar sein muss.

EntscheidungstexteTE OGH 2007-09-13 6 Ob 132/07s Veröff: SZ 2007/144

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.