OGH Rechtssatz RS0128765 (6Ob146/06y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128765 Entscheidungsdatum13.09.2007 Geschäftszahl6Ob146/06y NormUGB §30 Abs2, UGB §34 Abs1, HGB §31 Abs2, HGB §34 Abs1 RechtssatzIm Fall des Erlöschens der ausländischen Gesellschaft (des ausländischen Rechtsträgers) in ihrem (seinem) Sitzstaat ist § 30 Abs 2 UGB jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn mit der Beendigung der Gesellschaft - wie im vorliegenden Fall - auch die Funktion der zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Organe endet.Im Fall des Erlöschens der ausländischen Gesellschaft (des ausländischen Rechtsträgers) in ihrem (seinem) Sitzstaat ist Paragraph 30, Absatz 2, UGB jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn mit der Beendigung der Gesellschaft - wie im vorliegenden Fall - auch die Funktion der zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Organe endet.
EntscheidungstexteTE OGH 2007-09-13 6 Ob 146/06y