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{'item': ['6Ob171/07a', '6Ob275/07w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122789 Entscheidungsdatum13.09.2007 Geschäftszahl6Ob171/07a; 6Ob275/07w NormAnerbenG §18 Abs1; Krnt HöfeG §21 Abs1; Tir HöfeG §25 Abs1 RechtssatzEine Nachtragserbteilung im Sinn des § 18 AnerbenG setzt voraus, dass der Anerbe das Eigentum am Erbhof oder an dessen Teilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen überträgt. Als Schuldner nennt § 18 Abs 1 Satz 1 AnerbenG ausdrücklich den „Anerben" allein, nicht aber dessen Erben oder Noterben.Eine Nachtragserbteilung im Sinn des Paragraph 18, AnerbenG setzt voraus, dass der Anerbe das Eigentum am Erbhof oder an dessen Teilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen anderen überträgt. Als Schuldner nennt Paragraph 18, Absatz eins, Satz 1 AnerbenG ausdrücklich den „Anerben" allein, nicht aber dessen Erben oder Noterben. EntscheidungstexteTE OGH 2007-09-13 6 Ob 171/07a TE OGH 2008-11-26 6 Ob 275/07w Beisatz: Zweck der Regeln der anerbenrechtlichen Nachtragserbteilung ist es, die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung des Eigentums am ganzen Hof oder an dessen Teilen an dem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös als Ausgleich dafür zu beteiligen, dass sie (in der Regel) nur einen Anspruch auf Zahlung einer Geldforderung gegen den Anerben haben, der nach dem regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Übernahmspreis berechnet wird und so den Anerben im Interesse des Hofs begünstigt (vgl 6 Ob 11/93). (T1); Beisatz: Der Zweck der Bevorzugung des Anerben fällt weg, wenn er den Hof oder dessen Teile an eine familienfremde Person (s § 18 Abs 5 AnerbenG; § 21 Abs 3 Krnt ErbhöfeG 1990; § 25 Abs 3 Tir HöfeG) überträgt. (T2); Beisatz: § 25 Abs 1 Tir HöfeG (§ 18 Abs 1 AnerbenG; § 21 Abs 1 Krnt ErbhöfeG 1990) nennt als Schuldner nur den Anerben. Eine Ausgleichspflicht des weiterübertragenden Ehegatten, Elternteils oder Kindes des Anerben gegenüber den Miterben des Anerben (und den übrigen Berechtigten) normiert das Gesetz nicht. (T3); Veröff: SZ 2008/177Beisatz: Zweck der Regeln der anerbenrechtlichen Nachtragserbteilung ist es, die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung des Eigentums am ganzen Hof oder an dessen Teilen an dem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös als Ausgleich dafür zu beteiligen, dass sie (in der Regel) nur einen Anspruch auf Zahlung einer Geldforderung gegen den Anerben haben, der nach dem regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Übernahmspreis berechnet wird und so den Anerben im Interesse des Hofs begünstigt vergleiche 6 Ob 11/93). (T1); Beisatz: Der Zweck der Bevorzugung des Anerben fällt weg, wenn er den Hof oder dessen Teile an eine familienfremde Person (s Paragraph 18, Absatz 5, AnerbenG; Paragraph 21, Absatz 3, Krnt ErbhöfeG 1990; Paragraph 25, Absatz 3, Tir HöfeG) überträgt. (T2); Beisatz: Paragraph 25, Absatz eins, Tir HöfeG (Paragraph 18, Absatz eins, AnerbenG; Paragraph 21, Absatz eins, Krnt ErbhöfeG 1990) nennt als Schuldner nur den Anerben. Eine Ausgleichspflicht des weiterübertragenden Ehegatten, Elternteils oder Kindes des Anerben gegenüber den Miterben des Anerben (und den übrigen Berechtigten) normiert das Gesetz nicht. (T3); Veröff: SZ 2008/177

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