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{'item': '6Ob186/07g; 2Ob171/08y; 8Ob83/09b; 8Ob120/09v; 5Ob238/09z; 10Ob15/11w; 16Ok3/11; 4Ob119/11w; 6Ob42/12p; 10Ob16/12v; 6Ob143/12s; 6Ob98/14a; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123028 Entscheidungsdatum28.10.2024 Geschäftszahl6Ob186/07g; 2Ob171/08y; 8Ob83/09b; 8Ob120/09v; 5Ob238/09z; 10Ob15/11w; 16Ok3/11; 4Ob119/11w; 6Ob42/12p; 10Ob16/12v; 6Ob143/12s; 6Ob98/14a; 2Ob114/14z; 6Ob89/15d; 2Ob71/15b; 7Ob149/15k; 16Ok9/16h; 1Ob47/18w; 6Ob18/19v; 6Ob130/19i; 2Ob73/19b; 6Ob100/22g; 2Ob74/23f; 6Ob118/23f; 2Ob106/24p; 3Ob156/24y NormAußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2 GmbHG §41 GmbHG §42 RechtssatzUnmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Reflexwirkungen allein reichen nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-09-13 6 Ob 186/07g TE OGH 2008-10-30 2 Ob 171/08y Auch; nur: Reflexwirkungen allein reichen nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen. (T1) TE OGH 2009-08-27 8 Ob 83/09b Auch; Beisatz: Der mögliche Eingriff muss zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, eine bloße Reflex- oder Tatbestandswirkung reicht nicht aus. Die Ausformung des Begriffs der „rechtlich geschützten Stellung" variiert von Verfahren zu Verfahren, weil es auf das konkrete Verfahren und dessen Zweck ankommt. Entscheidend ist, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren geschützt werden soll. (T2) Veröff: SZ 2009/112 TE OGH 2009-10-22 8 Ob 120/09v Vgl auch TE OGH 2010-07-15 5 Ob 238/09z Beis wie T2 TE OGH 2011-04-12 10 Ob 15/11w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-07-14 16 Ok 3/11 Vgl; Beisatz: Das Kartellverfahren hat nicht den Zweck, dem Marktmissbrauchsverbot widersprechende Verträge und die sich daraus ergebende Rechtsstellung der Vertragspartner zu schützen, sodass solchen im Abstellungsverfahren keine Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zukommt. (T3)Vgl; Beisatz: Das Kartellverfahren hat nicht den Zweck, dem Marktmissbrauchsverbot widersprechende Verträge und die sich daraus ergebende Rechtsstellung der Vertragspartner zu schützen, sodass solchen im Abstellungsverfahren keine Parteistellung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG zukommt. (T3) TE OGH 2011-10-19 4 Ob 119/11w Beisatz: Hier: gerichtliche Hinterlegung nach § 1425 ABGB. (T4)Beisatz: Hier: gerichtliche Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB. (T4) TE OGH 2012-04-19 6 Ob 42/12p nur T1; Beisatz: Sofern die Beschlussfassung der Generalversammlung einer GmbH Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Vertrag sein sollte, handelt es sich dabei ebenso wie bei der Wirkung eines (rechtskräftigen)Urteils über eine Klage gemäß § 41 GmbHG um eine bloße Tatbestands- oder Reflexwirkung. Die Vertragspartnerin der beklagten Gesellschaft hat im Beschlussmängelstreit keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. (T5)nur T1; Beisatz: Sofern die Beschlussfassung der Generalversammlung einer GmbH Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Vertrag sein sollte, handelt es sich dabei ebenso wie bei der Wirkung eines (rechtskräftigen)Urteils über eine Klage gemäß Paragraph 41, GmbHG um eine bloße Tatbestands- oder Reflexwirkung. Die Vertragspartnerin der beklagten Gesellschaft hat im Beschlussmängelstreit keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. (T5) TE OGH 2012-10-23 10 Ob 16/12v Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-01-31 6 Ob 143/12s Beisatz: Hier: Nimmt das Gericht mit seiner Anweisung einem Rechtsanwalt sein Abzugsrecht iSd § 19 Abs 1 RAO am bei ihm aufgrund einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Treuhandvereinbarung erlegten Betrag, ist er als Partei iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG rekurslegitimiert. (T6)Beisatz: Hier: Nimmt das Gericht mit seiner Anweisung einem Rechtsanwalt sein Abzugsrecht iSd Paragraph 19, Absatz eins, RAO am bei ihm aufgrund einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Treuhandvereinbarung erlegten Betrag, ist er als Partei iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG rekurslegitimiert. (T6) TE OGH 2014-08-28 6 Ob 98/14a Auch; Beisatz: § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG erfasst weder wirtschaftliche noch ideelle Betroffenheit noch eine Reflexwirkung einer Entscheidung. (T7)Auch; Beisatz: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG erfasst weder wirtschaftliche noch ideelle Betroffenheit noch eine Reflexwirkung einer Entscheidung. (T7) TE OGH 2014-10-02 2 Ob 114/14z Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Parteistellung der potentiellen Erbin im Abstammungsverfahren, in dem der Antragsteller seine Abstammung vom Verstorbenen gegenüber dem ruhenden Nachlass geltend macht. (T8) TE OGH 2015-06-29 6 Ob 89/15d Auch; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2015-06-08 2 Ob 71/15b Veröff: SZ 2015/55 TE OGH 2015-11-19 7 Ob 149/15k TE OGH 2016-10-12 16 Ok 9/16h TE OGH 2018-04-30 1 Ob 47/18w Auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-06-27 6 Ob 18/19v Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Parteistellung übriger Aktionäre im Verfahren nach § 62 Abs 3 AktG verneint. (T9); Veröff: SZ 2019/60Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Parteistellung übriger Aktionäre im Verfahren nach Paragraph 62, Absatz 3, AktG verneint. (T9); Veröff: SZ 2019/60 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 130/19i Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2019-11-28 2 Ob 73/19b Vgl; Beisatz: Hier: Parteistellung des leiblichen Vaters im Verfahren über die Aufhebung der Wahlkindschaft. (T10) TE OGH 2022-08-29 6 Ob 100/22g Vgl; Beisatz: Rekurslegitimation des Stifters. (T11) TE OGH 2023-04-20 2 Ob 74/23f vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2023-08-30 6 Ob 118/23f Beisatz: Hier: Rekurslegitimation der Begünstigten im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG verneint; Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage. (T12); Beisatz wie T7Beisatz: Hier: Rekurslegitimation der Begünstigten im Verfahren nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG verneint; Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage. (T12); Beisatz wie T7 TE OGH 2024-07-25 2 Ob 106/24p Beisatz: Hier: Verneinung der Parteistellung des ehemaligen Erwachsenenvertreters der Verstorbenen im Verlassenschaftsverfahren (T13) TE OGH 2024-10-28 3 Ob 156/24y Beisatz wie T2; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123028

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.