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{'item': ['6Ob188/07a', '6Ob242/08v', '6Ob133/09s', '6Ob30/13z', '6Ob28/22v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122494 Entscheidungsdatum13.09.2007 Geschäftszahl6Ob188/07a; 6Ob242/08v; 6Ob133/09s; 6Ob30/13z; 6Ob28/22v NormUGB §18 Abs1 RechtssatzUnter Kennzeichnungseignung wird die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden. Die Sachfirma kann den Gegenstand des Unternehmens enthalten; reine Gattungsbezeichnungen oder Branchenangaben sind mangels Individualisierungswirkung unzulässig. Es ist erforderlich, dass das Unternehmen eine individuelle Bezeichnung führt, die sich von der Gattungsbezeichnung des Gewerbezweiges unterscheidet, um es hinreichend zu kennzeichnen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-09-13 6 Ob 188/07a Veröff: SZ 2007/146 TE OGH 2009-02-19 6 Ob 242/08v Beisatz: Die Bestimmung des § 18 UBG entspricht dem schon mit

  1. 1998 in Kraft getretenen § 18 des deutschen Handelsgesetzbuchs, sodass in weitem Umfang auf deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (6 Ob 188/07a). (T1); Beisatz: Bilden den Gegenstand des Unternehmens Geschäfte, die von mehreren gleichartigen Unternehmen ausgeübt werden oder ausgeübt werden können, so ist es erforderlich, dass das Unternehmen eine individuelle Bezeichnung führt, die sich von der Gattungsbezeichnung des Gewerbezweiges unterscheidet. Andernfalls bestünde die Gefahr einer Sperrwirkung und Monopolisierung hinsichtlich der Gattungsbezeichnung. (T2); Beisatz: Dem Firmenwortlaut „Sun Services GmbH" für ein Unternehmensberatungsunternehmen kommt zwar Kennzeichnungseignung zu, weil das Unternehmen individualisiert werden kann. Es mangelt ihm aber an der Unterscheidungskraft im Sinn des § 18 Abs 1 UGB. Er kann nicht eingetragen werden. (T3); Veröff: SZ 2009/19 Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 18, UBG entspricht dem schon mit
  2. 1998 in Kraft getretenen Paragraph 18, des deutschen Handelsgesetzbuchs, sodass in weitem Umfang auf deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (6 Ob 188/07a). (T1); Beisatz: Bilden den Gegenstand des Unternehmens Geschäfte, die von mehreren gleichartigen Unternehmen ausgeübt werden oder ausgeübt werden können, so ist es erforderlich, dass das Unternehmen eine individuelle Bezeichnung führt, die sich von der Gattungsbezeichnung des Gewerbezweiges unterscheidet. Andernfalls bestünde die Gefahr einer Sperrwirkung und Monopolisierung hinsichtlich der Gattungsbezeichnung. (T2); Beisatz: Dem Firmenwortlaut „Sun Services GmbH" für ein Unternehmensberatungsunternehmen kommt zwar Kennzeichnungseignung zu, weil das Unternehmen individualisiert werden kann. Es mangelt ihm aber an der Unterscheidungskraft im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, UGB. Er kann nicht eingetragen werden. (T3); Veröff: SZ 2009/19 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 133/09s Beis wie T2; Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der aus der Second-Level-Domain „karriere" und der Top-Level-Domain „at" der Internet-Domain „http://www. karriere.at" gebildeten Firma verneint. (T4) TE OGH 2013-06-06 6 Ob 30/13z Beisatz: Unter der Kennzeichnungseignung iSd § 18 UGB wird die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden. (T5)Beisatz: Unter der Kennzeichnungseignung iSd Paragraph 18, UGB wird die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden. (T5) Beisatz: Eine Firma, die mit dem Sonderzeichen + beginnt, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen. (T6) TE OGH 2022-05-18 6 Ob 28/22v Vgl; Beisatz: Darüber hinaus spricht das Freihaltebedürfnis des Verkehrs dagegen, Branchen- oder Gattungsbezeichnungen genügen zu lassen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122494

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.