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{'item': ['6Ob188/07a', '6Ob242/08v', '6Ob133/09s', '6Ob67/10m', '4Ob69/13w', '6Ob128/21y', '6Ob28/22v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122544 Entscheidungsdatum13.09.2007 Geschäftszahl6Ob188/07a; 6Ob242/08v; 6Ob133/09s; 6Ob67/10m; 4Ob69/13w; 6Ob128/21y; 6Ob28/22v NormUGB §18 Abs1 RechtssatzUnterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Sie geht nicht mehr so weit, dass auch die konkrete Identität eines Unternehmensträgers aus der Firma abgeleitet sein muss; die Individualisierungseignung muss vielmehr nur generell und abstrakt gegeben sein. Erst wenn die abstrakte Individualisierungsfunktion bejaht werden kann, stellt sich überhaupt die Frage, ob eine Firma konkret mit einer gleichen oder ähnlichen Firma verwechselt werden und deshalb unzulässig sein könnte. EntscheidungstexteTE OGH 2007-09-13 6 Ob 188/07a Veröff: SZ 2007/146 TE OGH 2009-02-19 6 Ob 242/08v Beisatz: Die Bestimmung des § 18 UBG entspricht dem schon mit

  1. 1998 in Kraft getretenen § 18 des deutschen Handelsgesetzbuchs, sodass in weitem Umfang auf deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (6 Ob 188/07a). (T1)Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 18, UBG entspricht dem schon mit
  2. 1998 in Kraft getretenen Paragraph 18, des deutschen Handelsgesetzbuchs, sodass in weitem Umfang auf deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (6 Ob 188/07a). (T1) Beisatz: An Unterscheidungskraft fehlt es aber nach herrschender Ansicht reinen Sach- und Gattungsbezeichnungen, aber auch bloß geschäftlichen Bezeichnungen, solange sie nicht Verkehrsgeltung erlangt haben, an welche bei einem entsprechenden Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit allerdings hohe Anforderungen zu stellen sind (6 Ob 188/07a). (T2) Beisatz: Dem Firmenwortlaut „Sun Services GmbH" für ein Unternehmensberatungsunternehmen kommt zwar Kennzeichnungseignung zu, weil das Unternehmen individualisiert werden kann. Es mangelt ihm aber an der Unterscheidungskraft im Sinn des § 18 Abs 1 UGB. Er kann nicht eingetragen werden. (T3)Beisatz: Dem Firmenwortlaut „Sun Services GmbH" für ein Unternehmensberatungsunternehmen kommt zwar Kennzeichnungseignung zu, weil das Unternehmen individualisiert werden kann. Es mangelt ihm aber an der Unterscheidungskraft im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, UGB. Er kann nicht eingetragen werden. (T3) Veröff: SZ 2009/19 TE OGH 2009-12-18 6 Ob 133/09s nur: Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Sie geht nicht mehr so weit, dass auch die konkrete Identität eines Unternehmensträgers aus der Firma abgeleitet sein muss; die Individualisierungseignung muss vielmehr nur generell und abstrakt gegeben sein. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Eine aus einer Second-Level-Domain und der Beifügung einer Top-Level-Domain - einem domaintypischen Zeichen - gebildete Firma bezieht ihre Unterscheidungskraft regelmäßig aus der Eigenart der Second-Level-Domain. (T5) Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der aus der Second-Level-Domain „karriere" und der Top-Level-Domain „at" der Internet-Domain „http://www.karriere.at" gebildeten Firma verneint. (T6) TE OGH 2011-03-16 6 Ob 67/10m Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Es besteht kein Bedürfnis, die konkrete Verbindung englischer Begriffe im Inland firmenrechtlich freizuhalten. Dritte können nämlich entsprechende Begriffe der deutschen Sprache in zulässiger Weise zur Firmenbildung verwenden. (T7) TE OGH 2013-12-17 4 Ob 69/13w Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2021-11-15 6 Ob 128/21y Vgl; Beisatz: Von der abstrakt zu beurteilenden Unterscheidungskraft nach § 18 Abs 1 UGB ist die Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im Sinne der Firmenausschließlichkeit des § 29 UGB zu trennen. (T8)Vgl; Beisatz: Von der abstrakt zu beurteilenden Unterscheidungskraft nach Paragraph 18, Absatz eins, UGB ist die Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im Sinne der Firmenausschließlichkeit des Paragraph 29, UGB zu trennen. (T8) TE OGH 2022-05-18 6 Ob 28/22v Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122544

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.