RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0126450 Entscheidungsdatum15.10.2020 GeschäftszahlBsw45223/05; Bsw19017/16; Bsw80982/12 Norm7.ZPMRK Art1 RechtssatzDie in Art 1
- ZPMRK enthaltenen Garantien finden nur auf Ausländer Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Konventionsstaates aufhalten. (Sultani gegen Frankreich)Die in Artikel eins,
- ZPMRK enthaltenen Garantien finden nur auf Ausländer Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Konventionsstaates aufhalten. (Sultani gegen Frankreich) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2007-09-20 Bsw 45223/05 Veröff: NL 2007,246 TE AUSL EGMR 2018-05-17 Bsw 19017/16 Veröff: NL 2018,280 TE AUSL 2020-10-15 Bsw 80982/12 Beisatz: In Fällen, die Art 1 Abs 1
- ZPMRK betreffen, hat der EGMR stets versucht sicherzustellen, dass die Ausweisungsentscheidung nicht willkürlich war und dass der Fremde seine in Abs 1 aufgezählten Rechte effektiv ausüben konnte. Die in Art 1 Abs 1
- ZPMRK festgeschriebene Voraussetzung, nämlich dass ein Fremder nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden kann, impliziert, dass das einschlägige Recht den von der Rechtsprechung des EGMR in solchen Angelegenheiten geforderten Qualitätskriterien entspricht, einschließlich der Sicherstellung von Schutz gegen Willkür seitens der Behörden. Zusätzlich garantiert Art 1 Abs 1 lit a
- ZPMRK ausdrücklich das Recht des Fremden, Gründe gegen seine Ausweisung vorzubringen. Grundsätzlich gilt, dass ein Fremder die Behauptungen der Behörden, wonach die nationale Sicherheit auf dem Spiel stehe, nicht sinnvoll anzufechten oder in vernünftiger Form gegen seine Ausweisung sprechende Gründe vorzubringen vermag, ohne die relevanten Tatsachenelemente zu kennen, die für die innerstaatlichen Behörden den Grund zur Annahme bildeten, er bedrohe die nationale Sicherheit. Eine solche Information ist wesentlich, um die effektive Ausübung des in Art 1 Abs 1 lit a
- ZPMRK enthaltenen Rechts sicherzustellen. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T1)Beisatz: In Fällen, die Artikel eins, Absatz eins,
- ZPMRK betreffen, hat der EGMR stets versucht sicherzustellen, dass die Ausweisungsentscheidung nicht willkürlich war und dass der Fremde seine in Absatz eins, aufgezählten Rechte effektiv ausüben konnte. Die in Artikel eins, Absatz eins,
- ZPMRK festgeschriebene Voraussetzung, nämlich dass ein Fremder nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden kann, impliziert, dass das einschlägige Recht den von der Rechtsprechung des EGMR in solchen Angelegenheiten geforderten Qualitätskriterien entspricht, einschließlich der Sicherstellung von Schutz gegen Willkür seitens der Behörden. Zusätzlich garantiert Artikel eins, Absatz eins, Litera a,
- ZPMRK ausdrücklich das Recht des Fremden, Gründe gegen seine Ausweisung vorzubringen. Grundsätzlich gilt, dass ein Fremder die Behauptungen der Behörden, wonach die nationale Sicherheit auf dem Spiel stehe, nicht sinnvoll anzufechten oder in vernünftiger Form gegen seine Ausweisung sprechende Gründe vorzubringen vermag, ohne die relevanten Tatsachenelemente zu kennen, die für die innerstaatlichen Behörden den Grund zur Annahme bildeten, er bedrohe die nationale Sicherheit. Eine solche Information ist wesentlich, um die effektive Ausübung des in Artikel eins, Absatz eins, Litera a,
- ZPMRK enthaltenen Rechts sicherzustellen. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T1) Beisatz: In seiner Rechtsprechung hat der EGMR immer wieder bemängelt, wenn verabsäumt wurde, den Betroffenen irgendeine Information über die der Ausweisungsentscheidung zugrunde liegenden Gründe zu gewähren. Er hat daher festgehalten, dass Art 1
- ZPMRK ein Recht des Fremden umfasst, über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen informiert zu werden. Eine Presseaussendung (hier: des rumänischen Geheimdiensts) kann – selbst, wenn sie über amtliche Kanäle verbreitet wird – jedenfalls nicht als angemessenes Mittel angesehen werden, um Parteien eines Gerichtsverfahrens mit jenen Informationen zu versorgen, welche sie brauchen, um ihren Fall vor der zuständigen Behörde darzulegen. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T2)Beisatz: In seiner Rechtsprechung hat der EGMR immer wieder bemängelt, wenn verabsäumt wurde, den Betroffenen irgendeine Information über die der Ausweisungsentscheidung zugrunde liegenden Gründe zu gewähren. Er hat daher festgehalten, dass Artikel eins,
- ZPMRK ein Recht des Fremden umfasst, über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen informiert zu werden. Eine Presseaussendung (hier: des rumänischen Geheimdiensts) kann – selbst, wenn sie über amtliche Kanäle verbreitet wird – jedenfalls nicht als angemessenes Mittel angesehen werden, um Parteien eines Gerichtsverfahrens mit jenen Informationen zu versorgen, welche sie brauchen, um ihren Fall vor der zuständigen Behörde darzulegen. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T2) Beisatz: Das Recht von Ausländern, über die Gründe für ihre Ausweisung informiert zu werden bzw auf Zugang zu den Dokumenten im Akt, wird im Text von Art 1
- ZPMRK nicht ausdrücklich erwähnt. Was letzteres Recht betrifft, hat sich der EGMR dazu bislang noch nicht geäußert. Er hatte allerdings bereits Gelegenheit auszusprechen, dass Ausweisungsmaßnahmen, selbst wenn die nationale Sicherheit auf dem Spiel steht, irgendeiner Form von kontradiktorischem Verfahren unterliegen müssen, wenn nötig mit angemessenen verfahrensrechtlichen Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung des als geheim eingestuften Materials. Art 1
- ZPMRK garantiert dem Fremden folglich ein Recht, über den Inhalt der Dokumente und Informationen, auf die sich die über die Ausweisung entscheidende Behörde stützt, informiert zu werden. Diese Information sollte bevorzugt schriftlich und jedenfalls in einer Form erfolgen, die eine wirksame Verteidigung erlaubt, unbeschadet der Möglichkeit, wenn nötig angemessen gerechtfertigte Einschränkungen dieser Information zu verhängen. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T3)Beisatz: Das Recht von Ausländern, über die Gründe für ihre Ausweisung informiert zu werden bzw auf Zugang zu den Dokumenten im Akt, wird im Text von Artikel eins,
- ZPMRK nicht ausdrücklich erwähnt. Was letzteres Recht betrifft, hat sich der EGMR dazu bislang noch nicht geäußert. Er hatte allerdings bereits Gelegenheit auszusprechen, dass Ausweisungsmaßnahmen, selbst wenn die nationale Sicherheit auf dem Spiel steht, irgendeiner Form von kontradiktorischem Verfahren unterliegen müssen, wenn nötig mit angemessenen verfahrensrechtlichen Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung des als geheim eingestuften Materials. Artikel eins,
- ZPMRK garantiert dem Fremden folglich ein Recht, über den Inhalt der Dokumente und Informationen, auf die sich die über die Ausweisung entscheidende Behörde stützt, informiert zu werden. Diese Information sollte bevorzugt schriftlich und jedenfalls in einer Form erfolgen, die eine wirksame Verteidigung erlaubt, unbeschadet der Möglichkeit, wenn nötig angemessen gerechtfertigte Einschränkungen dieser Information zu verhängen. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T3) Beisatz: Zum Recht, über relevante Sachverhaltselemente der Ausweisungsentscheidung informiert zu werden und zum Recht auf Zugang zum Inhalt der von der zuständigen innerstaatlichen Behörde herangezogenen Dokumente ist zu sagen, dass diese Rechte nicht absolut sind. Wie bestimmte Strafverfahren können auch Verwaltungsverfahren über eine Ausweisung durch widerstreitende Interessen – wie die nationale Sicherheit, die Notwendigkeit des Schutzes von Zeugen vor drohenden Repressalien oder der erforderlichen Geheimhaltung polizeilicher Ermittlungsmethoden – gekennzeichnet sein, die gegen die Rechte des Fremden abzuwägen sind. Der EGMR hat auch in Fällen betreffend Ausweisungsverfahren Einschränkungen des Rechts eines Bf auf Zugang zum Akt und auf Information über die Anschuldigungen akzeptiert, wenn die nationale Sicherheit ins Spiel gebracht wurde. Was übrigens die Möglichkeit der Einschränkung der Verfahrensrechte von Fremden angeht, denen die Ausweisung droht, sieht die große Mehrheit der Mitgliedstaaten in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung ausdrücklich die Möglichkeit solcher Einschränkungen vor, wenn die nationale Sicherheit bedroht ist. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T4) Beisatz: Der EGMR ist sich völlig im Klaren über das Ausmaß der von Terrorismus ausgehenden Gefahr und der von ihm ausgehenden Bedrohung für die Gesellschaft und folglich auch über die Bedeutung von Überlegungen zur Terrorabwehr. Er ist sich auch der erheblichen Schwierigkeiten bewusst, mit denen Staaten beim Schutz ihrer Bevölkerung vor terroristischer Gewalt konfrontiert sind. Dementsprechend sollte Art 1
- ZPMRK nicht in einer Art angewendet werden, die den zuständigen Behörden bei der Ergreifung effektiver Maßnahmen zur Abwehr von Terrorismus und anderen schweren Straftaten unverhältnismäßige Schwierigkeiten auferlegt. Dennoch dürfen bei Ausländern, gegen die von den innerstaatlichen Behörden wegen des Verdachts, terroristischen Aktivitäten nachgegangen zu sein, ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, Einschränkungen ihrer durch Art 1
- ZPMRK garantierten Rechte den von dieser Konventionsbestimmung gewährleisteten verfahrensrechtlichen Schutz nicht vereiteln, indem der Wesenskern der in dieser Bestimmung verankerten Schutzvorkehrungen beeinträchtigt wird. Selbst im Fall von Einschränkungen muss dem Fremden wirksame Gelegenheit eingeräumt werden, Gründe gegen seine Ausweisung vorzubringen, über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingehend unterrichtet zu werden und Akteneinsicht zu bekommen, um sich effektiv gegen den Vorwurf, die nationale Sicherheit zu bedrohen, verteidigen zu können. Zudem muss er vor jeder staatlicher Willkür geschützt werden. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T5)Beisatz: Der EGMR ist sich völlig im Klaren über das Ausmaß der von Terrorismus ausgehenden Gefahr und der von ihm ausgehenden Bedrohung für die Gesellschaft und folglich auch über die Bedeutung von Überlegungen zur Terrorabwehr. Er ist sich auch der erheblichen Schwierigkeiten bewusst, mit denen Staaten beim Schutz ihrer Bevölkerung vor terroristischer Gewalt konfrontiert sind. Dementsprechend sollte Artikel eins,
- ZPMRK nicht in einer Art angewendet werden, die den zuständigen Behörden bei der Ergreifung effektiver Maßnahmen zur Abwehr von Terrorismus und anderen schweren Straftaten unverhältnismäßige Schwierigkeiten auferlegt. Dennoch dürfen bei Ausländern, gegen die von den innerstaatlichen Behörden wegen des Verdachts, terroristischen Aktivitäten nachgegangen zu sein, ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, Einschränkungen ihrer durch Artikel eins,
- ZPMRK garantierten Rechte den von dieser Konventionsbestimmung gewährleisteten verfahrensrechtlichen Schutz nicht vereiteln, indem der Wesenskern der in dieser Bestimmung verankerten Schutzvorkehrungen beeinträchtigt wird. Selbst im Fall von Einschränkungen muss dem Fremden wirksame Gelegenheit eingeräumt werden, Gründe gegen seine Ausweisung vorzubringen, über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingehend unterrichtet zu werden und Akteneinsicht zu bekommen, um sich effektiv gegen den Vorwurf, die nationale Sicherheit zu bedrohen, verteidigen zu können. Zudem muss er vor jeder staatlicher Willkür geschützt werden. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T5) Beisatz: Der GH hat in früheren Fällen zu Art 6 MRK festgestellt, dass selbst wenn die nationale Sicherheit oder Interessen der öffentlichen Ordnung berührt sind, nur solche Einschränkungen von Verfahrensrechten legitim sind, die nicht deren Wesenskern beeinträchtigen. Er hat regelmäßig die Meinung vertreten, dass die Auswirkungen derartiger Einschränkungen auf die Situation der Betroffenen durch das von den nationalen Behörden durchgeführte Verfahren ausreichend kompensiert werden müssen. Auch wenn aus dieser Rechtsprechung nicht abgeleitet werden kann, dass der Umfang der verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen nach Art 1
- ZPMRK unbedingt derselbe sein muss, bietet diese Judikatur doch nützliche Hinweise zur Methode, die bei der Beurteilung von Einschränkungen der durch Art 1
- ZPMRK garantierten Rechte anzuwenden ist. Daraus folgt, dass die für die Entscheidung über die Ausweisung zuständigen nationalen Behörden sicherzustellen haben, dass die fraglichen Einschränkungen unter den Umständen des Falls gebührend gerechtfertigt waren und, wenn ja, ob diese Einschränkungen ausreichend kompensiert wurden. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T6)Beisatz: Der GH hat in früheren Fällen zu Artikel 6, MRK festgestellt, dass selbst wenn die nationale Sicherheit oder Interessen der öffentlichen Ordnung berührt sind, nur solche Einschränkungen von Verfahrensrechten legitim sind, die nicht deren Wesenskern beeinträchtigen. Er hat regelmäßig die Meinung vertreten, dass die Auswirkungen derartiger Einschränkungen auf die Situation der Betroffenen durch das von den nationalen Behörden durchgeführte Verfahren ausreichend kompensiert werden müssen. Auch wenn aus dieser Rechtsprechung nicht abgeleitet werden kann, dass der Umfang der verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen nach Artikel eins,
- ZPMRK unbedingt derselbe sein muss, bietet diese Judikatur doch nützliche Hinweise zur Methode, die bei der Beurteilung von Einschränkungen der durch Artikel eins,
- ZPMRK garantierten Rechte anzuwenden ist. Daraus folgt, dass die für die Entscheidung über die Ausweisung zuständigen nationalen Behörden sicherzustellen haben, dass die fraglichen Einschränkungen unter den Umständen des Falls gebührend gerechtfertigt waren und, wenn ja, ob diese Einschränkungen ausreichend kompensiert wurden. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T6) Beisatz: Die von den Behörden vorgenommene Einschätzung, ob es in einem konkreten Fall notwendig und gebührend gerechtfertigt ist, die Verfahrensrechte eines Fremden einzuschränken, sollte von Schutzvorkehrungen gegen Willkür begleitet sein. Es muss eine angemessene Begründung der Entscheidung erfolgen, mit der solche Einschränkungen verfügt werden, und – vor allem im Fall, dass diese Gründe gegenüber der betroffenen Person nicht offengelegt werden – ein Verfahren, das eine angemessene Überprüfung dieser Gründe erlaubt. Damit eine solche Überprüfung dem Rechtsstaatsprinzip entspricht, das der Einräumung uneingeschränkten Ermessens für die Exekutive entgegensteht, ist sie einem Gericht oder einem anderen Spruchkörper zu übertragen, das bzw der unabhängig von jener Verwaltungsbehörde ist, die diese Einschränkung verfügen will. Generell gilt, dass je beschränkter die dem Fremden zugänglichen Informationen sind, desto wichtiger die Schutzvorkehrungen sein müssen, um die Einschränkung seiner Verfahrensrechte auszugleichen. Wo die Umstände des Falls besonders schwerwiegende Folgen für die Situation des Fremden zeigen, müssen die ausgleichenden Schutzvorkehrungen entsprechend gestärkt werden. Jedenfalls gibt es über die Art von Faktoren, die geeignet wären, die Einschränkungen der Verfahrensrechte von Fremden auszugleichen, oder über den Umfang solcher Faktoren keinen europäischen Konsens. Den Staaten ist somit unter Art 1
- ZPMRK ein gewisser Ermessensspielraum bei der Wahl der Faktoren zuzugestehen, die zum Ausgleich von Einschränkungen der Verfahrensrechte vorgesehen werden. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T7)Beisatz: Die von den Behörden vorgenommene Einschätzung, ob es in einem konkreten Fall notwendig und gebührend gerechtfertigt ist, die Verfahrensrechte eines Fremden einzuschränken, sollte von Schutzvorkehrungen gegen Willkür begleitet sein. Es muss eine angemessene Begründung der Entscheidung erfolgen, mit der solche Einschränkungen verfügt werden, und – vor allem im Fall, dass diese Gründe gegenüber der betroffenen Person nicht offengelegt werden – ein Verfahren, das eine angemessene Überprüfung dieser Gründe erlaubt. Damit eine solche Überprüfung dem Rechtsstaatsprinzip entspricht, das der Einräumung uneingeschränkten Ermessens für die Exekutive entgegensteht, ist sie einem Gericht oder einem anderen Spruchkörper zu übertragen, das bzw der unabhängig von jener Verwaltungsbehörde ist, die diese Einschränkung verfügen will. Generell gilt, dass je beschränkter die dem Fremden zugänglichen Informationen sind, desto wichtiger die Schutzvorkehrungen sein müssen, um die Einschränkung seiner Verfahrensrechte auszugleichen. Wo die Umstände des Falls besonders schwerwiegende Folgen für die Situation des Fremden zeigen, müssen die ausgleichenden Schutzvorkehrungen entsprechend gestärkt werden. Jedenfalls gibt es über die Art von Faktoren, die geeignet wären, die Einschränkungen der Verfahrensrechte von Fremden auszugleichen, oder über den Umfang solcher Faktoren keinen europäischen Konsens. Den Staaten ist somit unter Artikel eins,
- ZPMRK ein gewisser Ermessensspielraum bei der Wahl der Faktoren zuzugestehen, die zum Ausgleich von Einschränkungen der Verfahrensrechte vorgesehen werden. (Muhammad und Muhammad gg Rumänien) (T7) Anm: Veröff: NL 2020,375Anmerkung, Veröff: NL 2020,375 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2007:RS0126450
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.