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7Ob129/07g

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.09.2007 Geschäftszahl7Ob129/07g NormGmbHG §6 Abs4;

GmbHG §6a Abs4;

GmbHG §52 Abs1;

GmbHG §52 Abs6;

AktG §20 Abs3;

RechtssatzDie Sacheinlage ist auch dann ausreichend genau und vollständig im Gesellschaftsvertrag im Sinne der §52 Abs1 und 6 iVm § 6 Abs 4, §6a Abs 4 GmbHG und § 20 Abs 3 AktG festgesetzt, wenn im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird, dass die Sacheinlage eingebracht wurde und ausdrücklich auf die gleichzeitig zum Firmenbuch eingebrachten Urkunden verwiesen wird, aus denen sich die Person des Einbringenden, die genaue und vollständige Bezeichnung der Sacheinlage samt ihrem Wert und die Höhe der übernommenen Stammeinlage ergibt.Die Sacheinlage ist auch dann ausreichend genau und vollständig im Gesellschaftsvertrag im Sinne der §52 Abs1 und 6 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4,, §6a Absatz 4, GmbHG und Paragraph 20, Absatz 3, AktG festgesetzt, wenn im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird, dass die Sacheinlage eingebracht wurde und ausdrücklich auf die gleichzeitig zum Firmenbuch eingebrachten Urkunden verwiesen wird, aus denen sich die Person des Einbringenden, die genaue und vollständige Bezeichnung der Sacheinlage samt ihrem Wert und die Höhe der übernommenen Stammeinlage ergibt.

EntscheidungstexteTE OGH 2007/09/26 7 Ob 129/07g RechtssatznummerRS0122646

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.