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{'item': ['2Ob168/07f', '2Ob100/08g', '4Ob20/10k', '7Ob258/09f', '8Ob77/10x', '2Ob101/10g', '5Ob55/11s', '3Ob42/11i', '1Ob248/11v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122777 Entscheidungsdatum27.09.2007 Geschäftszahl2Ob168/07f; 2Ob100/08g; 4Ob20/10k; 7Ob258/09f; 8Ob77/10x; 2Ob101/10g; 5Ob55/11s; 3Ob42/11i; 1Ob248/11v NormAußStrG 2005 §46 Abs3 C2; AußStrG 2005 §127 RechtssatzGemäß § 127 letzter Satz AußStrG ist bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" (vgl die Überschrift zu § 127 AußStrG), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört, § 46 Abs 3 AußStrG nicht anzuwenden. Unabhängig von der Frage, ob die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses, mit dem ein Verfahrenssachwalter bestellt wird, mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, kann diesfalls kraft dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ein verspäteter (Revisions-)Rekurs nicht berücksichtigt werden.Gemäß Paragraph 127, letzter Satz AußStrG ist bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" vergleiche die Überschrift zu Paragraph 127, AußStrG), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört, Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG nicht anzuwenden. Unabhängig von der Frage, ob die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses, mit dem ein Verfahrenssachwalter bestellt wird, mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, kann diesfalls kraft dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ein verspäteter (Revisions-)Rekurs nicht berücksichtigt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2007-09-27 2 Ob 168/07f TE OGH 2008-06-26 2 Ob 100/08g nur: Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG ist bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" (vgl die Überschrift zu § 127 AußStrG), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört, § 46 Abs 3 AußStrG nicht anzuwenden. (T1)nur: Gemäß Paragraph 127, letzter Satz AußStrG ist bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" vergleiche die Überschrift zu Paragraph 127, AußStrG), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört, Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG nicht anzuwenden. (T1) TE OGH 2010-02-23 4 Ob 20/10k Auch TE OGH 2010-03-17 7 Ob 258/09f Auch; Beisatz: Ebenso die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters. (T2) TE OGH 2010-07-22 8 Ob 77/10x Auch TE OGH 2010-08-24 2 Ob 101/10g Auch; Beisatz: In einem durch den Antrag des Betroffenen eingeleiteten Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft kann der verspätete Rekurs infolge der kraft § 128 Abs 1 AußStrG analog anzuwendenden gesetzlichen Anordnung des § 127 letzter Satz AußStrG nicht berücksichtigt werden. (T3)Auch; Beisatz: In einem durch den Antrag des Betroffenen eingeleiteten Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft kann der verspätete Rekurs infolge der kraft Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG analog anzuwendenden gesetzlichen Anordnung des Paragraph 127, letzter Satz AußStrG nicht berücksichtigt werden. (T3) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 55/11s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-06-09 3 Ob 42/11i Auch; Beisatz: Hier: Einstellung des Sachwalterverfahrens nach § 122 AußStrG 2005. (T4)Auch; Beisatz: Hier: Einstellung des Sachwalterverfahrens nach Paragraph 122, AußStrG 2005. (T4) TE OGH 2011-12-22 1 Ob 248/11v Auch; Beis wie T3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.