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{'item': '4Ob124/07z; 4Ob79/11p; 4Ob142/13f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122527 Entscheidungsdatum27.08.2013 Geschäftszahl4Ob124/07z; 4Ob79/11p; 4Ob142/13f NormUrhG §42b Abs3 Z1 RechtssatzDas als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht nach § 42b Abs 3 Z 1 UrhG normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen erfasst - etwa neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden - jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienste des Inverkehrbringens von Trägermaterial aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer, für deren Erbringung sich der Händler (Verkäufer) eines von ihm entlohnten inländischen Vertriebspartners bedient.Das als Voraussetzung für eine Zahlungspflicht nach Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG normierte gewerbsmäßige entgeltliche Inverkehrbringen erfasst - etwa neben Handlungen auf Grund von Rechtsgeschäften zwischen Händlern und deren inländischen Kunden - jedenfalls auch gewerbsmäßige entgeltliche Handlungen im Dienste des Inverkehrbringens von Trägermaterial aus dem Ausland im Inland an Endabnehmer, für deren Erbringung sich der Händler (Verkäufer) eines von ihm entlohnten inländischen Vertriebspartners bedient. EntscheidungstexteTE OGH 2007-10-02 4 Ob 124/07z Veröff: SZ 2007/151 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 79/11p vgl; Beisatz: Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis von § 42b UrhG zu Art 5 der RL 2001/29/EG (InfoRL) siehe RS

  1. (T1)vgl; Beisatz: Zum Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Verhältnis von Paragraph 42 b, UrhG zu Artikel 5, der RL 2001/29/EG (InfoRL) siehe RS
  2. (T1) TE OGH 2013-08-27 4 Ob 142/13f Vgl auch; Beisatz: Eine Vergütungspflicht ist unionsrechtlich jedenfalls dann unbedenklich, wenn Trägermaterial natürlichen Personen „als privaten Nutzern“ überlassen wird. Sollte § 42b Abs 3 Z 1 UrhG wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht auf die Lieferung an Zwischenhändler und juristische Personen an Endnutzer anwendbar sein, könnte er daher dennoch weiterhin die unmittelbare Lieferung an natürliche Personen erfassen. In diesem Zusammenhang ist lediglich zu prüfen, ob eine Vermutung der privaten Nutzung ‑ und daher eine nicht vom Nachweis einer solchen Nutzung abhängige Rechnungslegungs- und Zahlungspflicht der Beklagten ‑ unionsrechtlich zulässig ist. (T2)Vgl auch; Beisatz: Eine Vergütungspflicht ist unionsrechtlich jedenfalls dann unbedenklich, wenn Trägermaterial natürlichen Personen „als privaten Nutzern“ überlassen wird. Sollte Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer eins, UrhG wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht auf die Lieferung an Zwischenhändler und juristische Personen an Endnutzer anwendbar sein, könnte er daher dennoch weiterhin die unmittelbare Lieferung an natürliche Personen erfassen. In diesem Zusammenhang ist lediglich zu prüfen, ob eine Vermutung der privaten Nutzung ‑ und daher eine nicht vom Nachweis einer solchen Nutzung abhängige Rechnungslegungs- und Zahlungspflicht der Beklagten ‑ unionsrechtlich zulässig ist. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122527

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.