5Ob208/07k
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.10.2007 Geschäftszahl5Ob208/07k NormABGB §163c;
ABGB §164;
RechtssatzDas Einlangen der Anerkenntnisurkunde beim Standesbeamten ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses. Bis dahin ist das auch in einer öffentlich beglaubigten Privaturkunde abgegebene Anerkenntnis nur aufschiebend bedingt. Nicht zustandegekommenen Anerkenntnissen in diesem Sinn fehlt es an der Bindungswirkung; sie können daher auch nicht Gegenstand einer rechtsgestaltenden Unwirksamerklärung in einem außerstreitigen Verfahren nach § 164 ABGB sein.Das Einlangen der Anerkenntnisurkunde beim Standesbeamten ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses. Bis dahin ist das auch in einer öffentlich beglaubigten Privaturkunde abgegebene Anerkenntnis nur aufschiebend bedingt. Nicht zustandegekommenen Anerkenntnissen in diesem Sinn fehlt es an der Bindungswirkung; sie können daher auch nicht Gegenstand einer rechtsgestaltenden Unwirksamerklärung in einem außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 164, ABGB sein.
EntscheidungstexteTE OGH 2007/10/02 5 Ob 208/07k RechtssatznummerRS0122787