← Österreich

{'item': ['17Ob20/07a', '17Ob17/09p']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.10.2007 Geschäftszahl17Ob20/07a; 17Ob17/09p NormEG Amsterdam Art234; EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art3 Abs2; MSchG §34 Abs1; Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art51 Abs1 litb; Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rates 32009R0207Verordnung (EG) Nr 207 aus 2009, des Rates 32009R0207 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) Art52 Abs1 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist Art 51 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates vom
  2. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl EG Nr L 11 vom
  3. 1994, S 1; GMV) dahin auszulegen, dass ein Anmelder einer Gemeinschaftsmarke als bösgläubig anzusehen ist, wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung weiß, dass ein Mitbewerber in (mindestens) einem Mitgliedstaat ein gleiches oder verwechselbar ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, und er die Marke anmeldet, um den Mitbewerber an der weiteren Verwendung des Zeichens hindern zu können?
  4. Ist Artikel 51, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates vom
  5. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Amtsblatt EG Nr L 11 vom
  6. 1994, S 1; GMV) dahin auszulegen, dass ein Anmelder einer Gemeinschaftsmarke als bösgläubig anzusehen ist, wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung weiß, dass ein Mitbewerber in (mindestens) einem Mitgliedstaat ein gleiches oder verwechselbar ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, und er die Marke anmeldet, um den Mitbewerber an der weiteren Verwendung des Zeichens hindern zu können?
  7. Bei Verneinung von Frage 1: Ist der Anmelder als bösgläubig anzusehen, wenn er die Marke anmeldet, um einen Mitbewerber an der weiteren Verwendung des Zeichens hindern zu können, obwohl er im Zeitpunkt der Anmeldung weiß oder wissen muss, dass der Mitbewerber durch Verwendung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens für gleiche oder verwechselbar ähnliche Waren oder Dienstleistungen bereits einen „wertvollen Besitzstand" erworben hat?
  8. Bei Bejahung von Frage 1 oder 2: Ist die Bösgläubigkeit zu verneinen, wenn der Anmelder für sein Zeichen bereits Verkehrsgeltung und damit lauterkeitsrechtlichen Schutz erlangt hat? EntscheidungstexteTE OGH 2007/10/02 17 Ob 20/07a TE OGH 2009/09/22 17 Ob 17/09p Auch; Beisatz: Mit Urteil vom
  9. Juni 2009 (Rs C-529/07) erkannte der EuGH für Recht: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anmelder im Sinn von Art 51 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates vom
  10. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke bösgläubig ist, ist das nationale Gericht gehalten, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorliegen, insbesondere - die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet, - die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie - den Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen. (T1) Auch; Beisatz: Mit Urteil vom
  11. Juni 2009 (Rs C-529/07) erkannte der EuGH für Recht: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anmelder im Sinn von Artikel 51, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates vom
  12. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke bösgläubig ist, ist das nationale Gericht gehalten, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorliegen, insbesondere - die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet, - die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie - den Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen. (T1) RechtssatznummerRS0122809

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.