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{'item': ['13Bkd1/05', '7Bkd3/07', '16Bkd14/09', '16Bkd5/09', '23Os1/16v', '26Ds4/19s', '20Ds8/21p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123048 Entscheidungsdatum11.10.2007 Geschäftszahl13Bkd1/05; 7Bkd3/07; 16Bkd14/09; 16Bkd5/09; 23Os1/16v; 26Ds4/19s; 20Ds8/21p NormDSt 1990 §77 Abs3; GebAG §22 Abs1 RechtssatzDas Disziplinarstatut enthält keine eigene Bestimmung über die Zuerkennung von Zeugengebühren. Diese sind ausschließlich im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) enthalten. Da dieses auch im Strafverfahren Anwendung findet und somit die Strafprozessordnung insoweit ergänzt, wird es auch von der Verweisungsnorm des § 77 Abs 3 DSt erfasst. Die gebotene analoge Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 auf die Bestimmung der Gebühren von vom Disziplinarrat vernommenen Zeugen schließt es aus, dass der Vorsitzende des erkennenden Senats selbst die Gebühren bestimmt. Vielmehr ist diese Aufgabe einem innerhalb der Organisation der Disziplinargerichtsbarkeit zu bestimmenden Verwaltungsbeamten zu übertragen. Über eine gegen einen derartigen Bescheid erhobene Beschwerde entscheidet gemäß § 22 Abs 1 GebAG der „Leiter des Gerichts", das ist im hier zu beurteilenden Fall - wie ein Analogieschluss zweifelsfrei ergibt - der Präsident des Disziplinarrates.Das Disziplinarstatut enthält keine eigene Bestimmung über die Zuerkennung von Zeugengebühren. Diese sind ausschließlich im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) enthalten. Da dieses auch im Strafverfahren Anwendung findet und somit die Strafprozessordnung insoweit ergänzt, wird es auch von der Verweisungsnorm des Paragraph 77, Absatz 3, DSt erfasst. Die gebotene analoge Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 auf die Bestimmung der Gebühren von vom Disziplinarrat vernommenen Zeugen schließt es aus, dass der Vorsitzende des erkennenden Senats selbst die Gebühren bestimmt. Vielmehr ist diese Aufgabe einem innerhalb der Organisation der Disziplinargerichtsbarkeit zu bestimmenden Verwaltungsbeamten zu übertragen. Über eine gegen einen derartigen Bescheid erhobene Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GebAG der „Leiter des Gerichts", das ist im hier zu beurteilenden Fall - wie ein Analogieschluss zweifelsfrei ergibt - der Präsident des Disziplinarrates. Eine Zuständigkeit des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, über ein Rechtsmittel zu entscheiden, besteht daher in einem derartigen Fall nicht. EntscheidungstexteTE OGH 2007-10-11 13 Bkd 1/05 TE OGH 2008-02-07 7 Bkd 3/07 Vgl auch; Beisatz: Das Disziplinarstatut enthält keine eigenen Vorschriften über die Bestimmung von Zeugengebühren. Somit ist - in Entsprechung der allgemeinen Verweisnorm des § 77 Abs 3 DSt - das im allgemeinen Strafverfahren anzuwendende Gebührenanspruchsgesetz heranzuziehen. (T1); Auf die sich in einer Bekämpfung der Höhe der Zeugengebühren erschöpfenden Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten ist nicht weiter einzugehen, weil sich die Höhe der zuerkannten Zeugengebühren von vornherein einer Anfechtung durch den Disziplinarbeschuldigten entzieht (§ 22 GebAG) und zur Entscheidung darüber auch nicht die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission berufen ist. (T2)Vgl auch; Beisatz: Das Disziplinarstatut enthält keine eigenen Vorschriften über die Bestimmung von Zeugengebühren. Somit ist - in Entsprechung der allgemeinen Verweisnorm des Paragraph 77, Absatz 3, DSt - das im allgemeinen Strafverfahren anzuwendende Gebührenanspruchsgesetz heranzuziehen. (T1); Auf die sich in einer Bekämpfung der Höhe der Zeugengebühren erschöpfenden Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten ist nicht weiter einzugehen, weil sich die Höhe der zuerkannten Zeugengebühren von vornherein einer Anfechtung durch den Disziplinarbeschuldigten entzieht (Paragraph 22, GebAG) und zur Entscheidung darüber auch nicht die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission berufen ist. (T2) TE OGH 2010-07-05 16 Bkd 14/09 Beisatz: Es sind nicht nur die materiellen, sondern auch die formellen Bestimmungen des GebAG im Disziplinarverfahren anzuwenden. (T3) TE OGH 2010-12-20 16 Bkd 5/09 Beis wie T3 TE OGH 2016-11-04 23 Os 1/16v Auch; Beisatz: Hier: Ersatzlose Aufhebung einer vom hierfür nicht zuständigen Vorsitzenden des erkennenden Senats des Disziplinarrats vorgenommenen Bestimmung von Zeugengebühren. (T4) TE OGH 2019-10-03 26 Ds 4/19s Beis wie T4 TE OGH 2021-06-22 20 Ds 8/21p Vgl; Beisatz: Der Rechtszug bei der Bestimmung von Zeugengebühren geht vom Präsidenten des Disziplinarrats (bzw dem von diesem betrauten Bediensteten der Kammer – § 20 Abs 1 GebAG) an das Bundesverwaltungsgericht (§ 22 Abs 1 erster Satz GebAG). (T5)Vgl; Beisatz: Der Rechtszug bei der Bestimmung von Zeugengebühren geht vom Präsidenten des Disziplinarrats (bzw dem von diesem betrauten Bediensteten der Kammer – Paragraph 20, Absatz eins, GebAG) an das Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz GebAG). (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123048

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.