RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122965 Entscheidungsdatum22.10.2007 Geschäftszahl1Ob169/07w; 1Ob171/15a; 1Ob152/16h; 1Ob116/17s; 1Ob113/18a; 1Ob197/19f NormStEG 2005 §2 Abs1 Z2 RechtssatzEine Haft ist ungerechtfertigt iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005, wenn der Straftäter von dem Vorwurf, der Anlass zu seiner Verhaftung gegeben hatte, endgültig „losgelöst" wurde, auch wenn formell kein Freispruch oder ein „Außer Verfolgung-Setzen" erfolgte, sondern eine Verurteilung wegen einer (wenngleich strafrechtlich als Einheit anzusehenden) Tat, die aber keinen Anlass zur Verhängung einer Haft gegeben hätte.Eine Haft ist ungerechtfertigt iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005, wenn der Straftäter von dem Vorwurf, der Anlass zu seiner Verhaftung gegeben hatte, endgültig „losgelöst" wurde, auch wenn formell kein Freispruch oder ein „Außer Verfolgung-Setzen" erfolgte, sondern eine Verurteilung wegen einer (wenngleich strafrechtlich als Einheit anzusehenden) Tat, die aber keinen Anlass zur Verhängung einer Haft gegeben hätte. EntscheidungstexteTE OGH 2007-10-22 1 Ob 169/07w Veröff: SZ 2007/164 TE OGH 2015-09-17 1 Ob 171/15a Vgl auch; Beisatz: Daher liegt erst mit Rechtskraft eines freisprechenden Erkenntnisses die Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Haft nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 vor, sodass (erst) mit diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist nach § 8 Abs 1 Satz 1 StEG 2005 beginnt. (T1)Vgl auch; Beisatz: Daher liegt erst mit Rechtskraft eines freisprechenden Erkenntnisses die Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Haft nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005 vor, sodass (erst) mit diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 8, Absatz eins, Satz 1 StEG 2005 beginnt. (T1) TE OGH 2016-09-27 1 Ob 152/16h Beisatz: Die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist als Freispruch iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 anzusehen. (T2); Veröff: SZ 2016/94Beisatz: Die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist als Freispruch iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005 anzusehen. (T2); Veröff: SZ 2016/94 TE OGH 2017-11-15 1 Ob 116/17s Abweichend; Beisatz: Ein Anspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 idF BBG 2011 wegen ungerechtfertigter Haft steht nur einer Person zu, die in Ansehung der – den Anlass zur Anhaltung oder Festnahme bietenden – einheitlichen Tat als historisches Geschehen („in Ansehung dieser Handlung“) überhaupt freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird; nicht aber dann, wenn sie zwar wegen derselben Tat, aber wegen einer anderen als in der Anklage angenommenen strafbaren Handlung verurteilt wird. (T3); Veröff: SZ 2017/128Abweichend; Beisatz: Ein Anspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005 in der Fassung BBG 2011 wegen ungerechtfertigter Haft steht nur einer Person zu, die in Ansehung der – den Anlass zur Anhaltung oder Festnahme bietenden – einheitlichen Tat als historisches Geschehen („in Ansehung dieser Handlung“) überhaupt freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird; nicht aber dann, wenn sie zwar wegen derselben Tat, aber wegen einer anderen als in der Anklage angenommenen strafbaren Handlung verurteilt wird. (T3); Veröff: SZ 2017/128 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 113/18a TE OGH 2019-11-19 1 Ob 197/19f Vgl; Beisatz: Wird das Ermittlungsverfahren gemäß § 197 Abs 1 StPO wegen unbekannten Aufenthalts nach Abschiebung abgebrochen und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Übernahme angeboten , kann dies der Einstellung des Strafverfahrens oder einem Freispruch nicht gleichgehalten werden. (T4)Vgl; Beisatz: Wird das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 197, Absatz eins, StPO wegen unbekannten Aufenthalts nach Abschiebung abgebrochen und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Übernahme angeboten , kann dies der Einstellung des Strafverfahrens oder einem Freispruch nicht gleichgehalten werden. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122965
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