RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122818 Entscheidungsdatum23.10.2007 Geschäftszahl3Ob178/07h; 12Os135/07f; 5Ob41/09d; 9Ob15/12i; 6Ob38/15d; 6Ob23/18b; 1Ob33/19p NormVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art1 Abs1; Rom II‑VO Art1 Abs1 Satz2Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art1 Abs1; Rom II‑VO Art1 Abs1 Satz2 RechtssatzArt 1 Abs 1 EuGVVO erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche. Auf die Gerichtsorganisation kommt es hiebei nicht an, auch von einem Verwaltungsgericht geschaffene Privatrechtstitel sind nach der EuGVVO vollstreckbar.Artikel eins, Absatz eins, EuGVVO erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche. Auf die Gerichtsorganisation kommt es hiebei nicht an, auch von einem Verwaltungsgericht geschaffene Privatrechtstitel sind nach der EuGVVO vollstreckbar. EntscheidungstexteTE OGH 2007-10-23 3 Ob 178/07h TE OGH 2009-01-15 12 Os 135/07f Vgl; Beisatz: Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T1); Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung ist gemäß § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß § 20 MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht unter das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar. (T2)Vgl; Beisatz: Die Entscheidung nach Paragraph 34, Absatz 4, MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T1); Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung ist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß Paragraph 20, MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht unter das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar. (T2) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 41/09d nur: Art 1 Abs 1 EuGVVO erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche. (T3); Beisatz: Darunter fallen auch Unterhaltsansprüche. (T4); Beisatz: Ein Anspruch auf Ergänzung eines Unterhaltstitels für ein Kind nach § 10 EO ist als Unterhaltsanspruch unter den autonom auszulegenden Begriff der „Zivil- und Handelssachen" im Sinne des Art 1 EuGVVO zu subsumieren. (T5)nur: Artikel eins, Absatz eins, EuGVVO erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche. (T3); Beisatz: Darunter fallen auch Unterhaltsansprüche. (T4); Beisatz: Ein Anspruch auf Ergänzung eines Unterhaltstitels für ein Kind nach Paragraph 10, EO ist als Unterhaltsanspruch unter den autonom auszulegenden Begriff der „Zivil- und Handelssachen" im Sinne des Artikel eins, EuGVVO zu subsumieren. (T5) TE OGH 2012-12-17 9 Ob 15/12i Auch; nur T3 TE OGH 2015-05-27 6 Ob 38/15d Vgl auch; Beisatz: „Amtshaftungsansprüche“ sind von der EuGVVO 2000 dann ausgeschlossen, wenn für spezifisch hoheitliches Handeln gehaftet wird. (T6) Beisatz: Die Ausübung der Disziplinargewalt für Zahnärzte, um für einen hohen Ausbildungs- und Ausübungsstandard zu sorgen und damit den Schutz der Bevölkerung zu sichern, ist ein hoheitliches Handeln, sodass die EuGVVO 2000 nicht anwendbar ist. (T7) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 23/18b ähnlich nur T3; Beisatz: Für die Anwendung der EuGVVO ist nicht entscheidend, ob das Verfahren vor einem Richter oder sonstigen Gerichtsorgan stattfindet. (T8) Beisatz: Vom Gerichtsbegriff der EuGVVO sind auch weisungsfreie Kollegialbehörden, nicht jedoch weisungsgebundene Verwaltungsbehörden erfasst. Die Verordnung setzt stillschweigend ein hoheitlich tätiges, unabhängiges Rechtsprechungsorgan voraus. Es muss sich um einen mit Aufgaben der Rechtsprechung befassten staatlichen Spruchkörper handeln, der in sachlicher Unabhängigkeit selbständige Entscheidungen in einem justizförmigen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erlassen kann. (T9) Beisatz: Unter dem Begriff der „Entscheidung“ können alle Akte staatlicher Rechtspflege verstanden werden, die den Parteien etwas zusprechen oder aberkennen. Es ist darauf abzustellen, dass ein Rechtsstreit zwischen Parteien in der Sache rechtskräftig entschieden bzw eine Gestaltung vorgenommen wird. (T10) Beisatz: Hier: Zum Verfahren über eine „formal complaint“ vor dem Irish Data Protection Commissioner. (T11) TE OGH 2019-04-30 1 Ob 33/19p Vgl; nur T3; Beis ähnlich T6; Beisatz: Amtshaftungsansprüche sind nach Art 1 Abs 1 Satz 2 Rom II-VO vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen ("acta iure imperii"). (T12); Veröff: SZ 2019/38Vgl; nur T3; Beis ähnlich T6; Beisatz: Amtshaftungsansprüche sind nach Artikel eins, Absatz eins, Satz 2 Rom II-VO vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen ("acta iure imperii"). (T12); Veröff: SZ 2019/38 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122818
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.