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{'item': '11Os132/06f; 11Os131/06h; 14Os140/06d; 12Os135/06d; 14Os138/07m; 13Ns14/08z; 14Os57/08a; 15Os72/08i; 13Os33/08i; 15Os140/07p; 15Os22/08m; 15

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122736 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl11Os132/06f; 11Os131/06h; 14Os140/06d; 12Os135/06d; 14Os138/07m; 13Ns14/08z; 14Os57/08a; 15Os72/08i; 13Os33/08i; 15Os140/07p; 15Os22/08m; 15Os155/09x; 11Os121/09t; 12Os182/10x (12Ns91/10v); 11Os86/11y; 12Os93/11k; 15Ns59/11m; 11Os70/12x; 11Os84/12f; 11Os107/12p; 17Os24/12a; 14Os54/14v; 12Os64/13y (13Os66/13t); 14Os115/14i; 14Os111/15b; 13Os115/15h; 15Os2/16g; 12Os118/16v; 14Fss7/17s (14Fss8/17p; 14Fss10/17g; 14Fss11/17d; 14Fss14/17w; 14Ns95/17g); 14Ns1/18k (14Ns4/18a; 14Ns6/18w); 11Os20/18b; 15Os122/17f; 13Os68/18a; 13Os83/18g (13Os84/18d); 13Os17/19b; 13Os108/19k; 14Os130/19b (14Os131/19z; 14Ns78/19k); 13Os73/20i; 15Os87/20p; 14Os73/20x; 13Os55/21v; 13Os58/22m; 13Os71/22y; 15Os40/22d; 14Os71/22f; 13Os85/22g; 14Os124/22z; 13Os9/23g; 13Os60/24h (13Os61/24f; 13Os62/24b; 13Os63/24z); 13Os92/24i; 14Os40/25a; 15Os134/24f; 13Ns44/25m NormMRK Art13 I3 MRK Art13 IV3 MRK Art35 Abs1 StPO §363a StPO §363b Abs2 Z2 RechtssatzAuch bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag sind die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Liegt die Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung nicht vor, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Auch bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag sind die zeitlichen Schranken des Artikel 35, Absatz eins, MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Liegt die Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung nicht vor, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-10-23 11 Os 132/06f TE OGH 2007-10-23 11 Os 131/06h TE OGH 2007-11-13 14 Os 140/06d TE OGH 2007-09-27 12 Os 135/06d TE OGH 2008-02-19 14 Os 138/07m Auch; Beisatz: Als endgültige innerstaatliche Entscheidung kommt eine Entscheidung in Betracht, die letztinstanzlich infolge eines effektiven Rechtsmittels und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergangen ist. (T1) TE OGH 2008-04-23 13 Ns 14/08z Vgl auch; Beisatz: Hier: Wurde ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Erneuerungsantrags nicht innerhalb der nach § 363a Abs 1 StPO offen stehenden Frist von sechs Monaten gestellt, ist der Antrag schon zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung abzuweisen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Wurde ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Erneuerungsantrags nicht innerhalb der nach Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO offen stehenden Frist von sechs Monaten gestellt, ist der Antrag schon zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung abzuweisen. (T2) TE OGH 2008-05-13 14 Os 57/08a Auch; Beisatz: Eine behauptete fristgerechte Einbringung einer auf die selbe Sache bezogenen Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vermag daran nichts zu ändern, weil die hier in Anschlag zu bringende Bestimmung des § 35 Abs 1 MRK eine Fristenhemmung - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorsieht. (T3)Auch; Beisatz: Eine behauptete fristgerechte Einbringung einer auf die selbe Sache bezogenen Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vermag daran nichts zu ändern, weil die hier in Anschlag zu bringende Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, MRK eine Fristenhemmung - aus welchen Gründen auch immer - nicht vorsieht. (T3) TE OGH 2008-06-05 15 Os 72/08i TE OGH 2008-05-14 13 Os 33/08i Vgl auch TE OGH 2008-05-08 15 Os 140/07p Beis wie T1; Beisatz: Hier: Erneuerungsantrag gegen einen das Exequaturverfahren rechtskräftig abschließenden Beschluss. (T4) TE OGH, AUSL EGMR 2008-06-05 15 Os 22/08m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG. Nur, wenn auch ein Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG eingebracht wurde, ist der innerstaatliche Instanzenzug erschöpft. (T5)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Durchsetzungsverfahren nach Paragraph 20, MedienG. Nur, wenn auch ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG eingebracht wurde, ist der innerstaatliche Instanzenzug erschöpft. (T5) Beisatz: Der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ist ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung einer unangemessenen langen Dauer des Verfahrens bzw zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen. (T6)Beisatz: Der Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG ist ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung einer unangemessenen langen Dauer des Verfahrens bzw zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen. (T6) TE OGH 2009-12-16 15 Os 155/09x Vgl TE OGH 2010-08-17 11 Os 121/09t TE OGH 2011-01-25 12 Os 182/10x Vgl TE OGH 2011-07-14 11 Os 86/11y Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die bekämpfte Entscheidung ist bestimmt zu bezeichnen. (T7) TE OGH 2011-09-20 12 Os 93/11k Beis wie T2 TE OGH 2011-11-16 15 Ns 59/11m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2012-06-28 11 Os 70/12x Vgl auch TE OGH 2012-08-21 11 Os 84/12f Vgl auch; Auch Beis wie T2 TE OGH 2012-10-09 11 Os 107/12p Beis wie T1 TE OGH 2012-12-12 17 Os 24/12a Auch TE OGH 2014-06-17 14 Os 54/14v Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen einer Verteidigerunterschrift sieht das Gesetz kein Verbesserungsverfahren vor (T8) Beisatz: Eine Verlängerung dieser sechsmonatigen Frist ist nicht vorgesehen. (T9) TE OGH 2013-10-17 12 Os 64/13y Vgl auch TE OGH 2014-12-16 14 Os 115/14i Auch; Beis wie T8 TE OGH 2015-11-17 14 Os 111/15b Auch TE OGH 2016-03-09 13 Os 115/15h Beis wie T1; Beisatz: Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 MRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Beschuldigte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs genüge zu tun. Dies trifft nur auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also solche, die nach innerstaatlichem Recht normalerweise verfügbar sowie geeignet und ausreichend sind, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die behauptete Konventionsverletzung (wenigstens im Kern) zu prüfen und gerade im Hinblick darauf Abhilfe zu schaffen. (T10)Beis wie T1; Beisatz: Den Beginn der Frist des Artikel 35, Absatz eins, MRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Beschuldigte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs genüge zu tun. Dies trifft nur auf effektive (wirksame, aussichtsreiche) Rechtsbehelfe zu; also solche, die nach innerstaatlichem Recht normalerweise verfügbar sowie geeignet und ausreichend sind, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die behauptete Konventionsverletzung (wenigstens im Kern) zu prüfen und gerade im Hinblick darauf Abhilfe zu schaffen. (T10) TE OGH 2016-11-16 15 Os 2/16g Auch; Beisatz: Wenn über einen Antrag auf Beschränkung der Akteneinsicht des Privatanklägers und einen Widerspruch gegen eine Sicherstellung rechtskräftig entschieden wurde, ist ein ohne Änderung der Verhältnisse erhobenes, denselben Entscheidungsgegenstand betreffendes neuerliches Begehren desselben Beteiligten wegen „res iudicata“ zurückzuweisen. In dieser Konstellation läuft die sechsmonatige Frist für dessen Erneuerungsantrag (Art 35 Abs 1 MRK) ‑ auch wenn im zweiten Fall anstatt mit Zurückweisung verfehlt neuerlich meritorisch entschieden wurde ‑ ab der letztinstanzlichen Entscheidung zum Erstantrag. (T11)Auch; Beisatz: Wenn über einen Antrag auf Beschränkung der Akteneinsicht des Privatanklägers und einen Widerspruch gegen eine Sicherstellung rechtskräftig entschieden wurde, ist ein ohne Änderung der Verhältnisse erhobenes, denselben Entscheidungsgegenstand betreffendes neuerliches Begehren desselben Beteiligten wegen „res iudicata“ zurückzuweisen. In dieser Konstellation läuft die sechsmonatige Frist für dessen Erneuerungsantrag (Artikel 35, Absatz eins, MRK) ‑ auch wenn im zweiten Fall anstatt mit Zurückweisung verfehlt neuerlich meritorisch entschieden wurde ‑ ab der letztinstanzlichen Entscheidung zum Erstantrag. (T11) TE OGH 2017-01-26 12 Os 118/16v Auch TE OGH 2018-01-08 14 Fss 7/17s Auch TE OGH 2018-02-13 14 Ns 1/18k Vgl TE OGH 2018-04-10 11 Os 20/18b Beis wie T8 TE OGH 2018-04-12 15 Os 122/17f Auch TE OGH 2018-06-27 13 Os 68/18a Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-12-19 13 Os 83/18g Auch; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2019-03-13 13 Os 17/19b Beis wie T8 TE OGH 2020-01-29 13 Os 108/19k Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2020-02-25 14 Os 130/19b Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2020-10-13 13 Os 73/20i Beis wie T1 TE OGH 2020-09-16 15 Os 87/20p Vgl TE OGH 2020-08-17 14 Os 73/20x Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2021-09-29 13 Os 55/21v Vgl TE OGH 2022-05-07 13 Os 58/22m Vgl; Beis nur wie T7; Beis nur wie T8 TE OGH 2022-09-07 13 Os 71/22y Vgl TE OGH 2022-07-25 15 Os 40/22d Vgl TE OGH 2022-08-24 14 Os 71/22f Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2022-10-19 13 Os 85/22g Vgl; Beis nur wie T8 TE OGH 2023-01-24 14 Os 124/22z vgl; Beisatz: nunmehr Frist von vier Monaten (Art 4 15. ZPMRK) (T12)vgl; Beisatz: nunmehr Frist von vier Monaten (Artikel 4, 15. ZPMRK) (T12) TE OGH 2023-03-22 13 Os 9/23g vgl; Beisatz: IdF des Art 4 des 15. ZPMRK verlangt Art 35 Abs 1 MRK nunmehr die Einhaltung einer viermonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. (T13)vgl; Beisatz: IdF des Artikel 4, des 15. ZPMRK verlangt Artikel 35, Absatz eins, MRK nunmehr die Einhaltung einer viermonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. (T13) TE OGH 2024-09-11 13 Os 60/24h vgl; nur T8 TE OGH 2024-11-13 13 Os 92/24i vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13 TE OGH 2025-05-13 14 Os 40/25a vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-06-04 15 Os 134/24f vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-09-24 13 Ns 44/25m vgl; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122736

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.