So kann der Oberste Gerichtshof unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Hieraus folgt für die Fälle, in denen die verfassungskonforme Auslegung von Tatbeständen des materiellen Strafrechts in Rede steht, dass diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 oder Z 10, § 468 Abs 1 Z 4, § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO) geltend gemacht worden sein muss. Steht die Verfassungskonformität einer Norm als solche in Frage, hat der Angeklagte unter dem Aspekt der Rechtswegausschöpfung anlässlich der Urteilsanfechtung auf die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Strafgesetzes hinzuweisen, um so das Rechtsmittelgericht zu einem Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG zu veranlassen. Wird der Rechtsweg im Sinn der dargelegten Kriterien ausgeschöpft, hat dies zur Folge, dass in Strafsachen, in denen der Oberste Gerichtshof in zweiter Instanz entschieden hat, dessen unmittelbarer (nicht auf eine Entscheidung des EGMR gegründeter) Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zulässigkeitsbeschränkung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegensteht, weil der Antrag solcherart „im wesentlichen" mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften „Beschwerde" übereinstimmt.Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten
So kann der Oberste Gerichtshof unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Hieraus folgt für die Fälle, in denen die verfassungskonforme Auslegung von Tatbeständen des materiellen Strafrechts in Rede steht, dass diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Rechts- oder Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, oder Ziffer 10,, Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz StPO) geltend gemacht worden sein muss. Steht die Verfassungskonformität einer Norm als solche in Frage, hat der Angeklagte unter dem Aspekt der Rechtswegausschöpfung anlässlich der Urteilsanfechtung auf die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Strafgesetzes hinzuweisen, um so das Rechtsmittelgericht zu einem Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG zu veranlassen. Wird der Rechtsweg im Sinn der dargelegten Kriterien ausgeschöpft, hat dies zur Folge, dass in Strafsachen, in denen der Oberste Gerichtshof in zweiter Instanz entschieden hat, dessen unmittelbarer (nicht auf eine Entscheidung des EGMR gegründeter) Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zulässigkeitsbeschränkung des Artikel 35, Absatz 2, Litera b, erster Fall MRK entgegensteht, weil der Antrag solcherart „im wesentlichen" mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften „Beschwerde" übereinstimmt. EntscheidungstexteTE OGH 2007-10-23 11 Os 132/06f TE OGH 2007-10-23 11 Os 131/06h TE OGH 2008-02-19 14 Os 138/07m Auch; nur: Es gelten alle gegenüber dem EGMR normierten
Auch; nur: Es gelten alle gegenüber dem EGMR normierten
(T1) TE OGH 2008-01-21 15 Os 156/07s Auch TE OGH 2008-04-15 14 Os 35/08s Auch; nur T1; Beisatz: Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist die Ausschöpfung des Instanzenzugs nach Art 35 Abs 1 MRK. (T2); Beisatz: Hier: Dadurch, dass der Beschuldigte eine Änderung der Zuständigkeit durch Behauptung der Befangenheit beziehungsweise des Anscheins von Voreingenommenheit einzelner Justizorgane zu erreichen versuchte, hat er einen dafür nicht vorgesehenen Rechtsweg beschritten. Schon deswegen verwehrt sich eine Erneuerung desselben. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist die Ausschöpfung des Instanzenzugs nach Artikel 35, Absatz eins, MRK. (T2); Beisatz: Hier: Dadurch, dass der Beschuldigte eine Änderung der Zuständigkeit durch Behauptung der Befangenheit beziehungsweise des Anscheins von Voreingenommenheit einzelner Justizorgane zu erreichen versuchte, hat er einen dafür nicht vorgesehenen Rechtsweg beschritten. Schon deswegen verwehrt sich eine Erneuerung desselben. (T3) TE OGH 2008-06-05 15 Os 72/08i Auch; nur T1; Beisatz: Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Art 35 Abs 1 MRK). (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Artikel 35, Absatz eins, MRK). (T4) TE OGH 2008-05-27 11 Os 19/08s Vgl; Beisatz: In Ansehung des relevierten Verstoßes gegen den Grundsatz des fair trial durch - nach Ansicht der Einschreiterin - unzureichendes Zur-Kenntnis-Bringen von früheren Verfahrensergebnissen an den Schöffensenat und Nichtladung im ersten Rechtsgang beantragter Zeugen ist der Instanzenzug nicht erschöpft, weil ein entsprechender Vorwurf im Rahmen der gegen das Ersturteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht erhoben worden ist (Art 35 Abs 1 MRK). (T5)Vgl; Beisatz: In Ansehung des relevierten Verstoßes gegen den Grundsatz des fair trial durch - nach Ansicht der Einschreiterin - unzureichendes Zur-Kenntnis-Bringen von früheren Verfahrensergebnissen an den Schöffensenat und Nichtladung im ersten Rechtsgang beantragter Zeugen ist der Instanzenzug nicht erschöpft, weil ein entsprechender Vorwurf im Rahmen der gegen das Ersturteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht erhoben worden ist (Artikel 35, Absatz eins, MRK). (T5) TE OGH 2008-05-14 13 Os 33/08i Vgl auch TE OGH, AUSL EGMR 2008-06-05 15 Os 22/08m Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Antragstellung nach § 363a StPO vor Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR ist nur dann zulässig, wenn die von Art 34 MRK verlangte Opfereigenschaft fortbesteht, der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft wurde und eine sechsmonatige Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingehalten wurde. (T6); Beisatz: Der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ist ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung einer unangemessenen langen Dauer des Verfahrens beziehungsweise zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen und damit effektiver Rechtsbehelf im Sinn der (vertikalen) Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs. (T7)Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Antragstellung nach Paragraph 363 a, StPO vor Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR ist nur dann zulässig, wenn die von Artikel 34, MRK verlangte Opfereigenschaft fortbesteht, der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft wurde und eine sechsmonatige Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingehalten wurde. (T6); Beisatz: Der Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG ist ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung einer unangemessenen langen Dauer des Verfahrens beziehungsweise zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen und damit effektiver Rechtsbehelf im Sinn der (vertikalen) Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs. (T7) TE OGH 2008-06-19 12 Os 71/08w Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der Erneuerungswerber hat die im Erneuerungsantrag behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots in seiner Berufung gegen den Strafausspruch nicht geltend gemacht und so den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. (T8) TE OGH 2008-12-17 13 Os 173/08b Vgl TE OGH 2009-01-22 13 Os 141/07w Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Mangelnde Opfereigenschaft im Sinn des Art 34 MRK. (T9)Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Mangelnde Opfereigenschaft im Sinn des Artikel 34, MRK. (T9) TE OGH 2009-02-17 14 Os 178/08w Beisatz: Hier: Unzulässiger Erneuerungsantrag, wenn in diesem die bereits zuvor in der Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten Grundrechtsverletzungen (unzureichende Sprachkenntnisse des Dolmetsch und unterlassene Übersetzung von Zeugenaussagen) geltend gemacht werden. (T10); Beisatz: Wurde die im Erneuerungsantrag behauptete Grundrechtsverletzung in Bezug auf schöffen- und geschworenengerichtliche Urteile in einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, steht einer nochmaligen Anrufung des Obersten Gerichtshofs die Zulässigkeitsbeschränkung des § 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegen, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen" mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde" übereinstimmt. (T11); Beisatz: Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen - wie hier in Bezug auf die übrigen im Erneuerungsantrag angesprochenen „Grundrechtsverletzungen" - darin unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK; vgl auch § 1 Abs 1 GRBG). (T12)Beisatz: Hier: Unzulässiger Erneuerungsantrag, wenn in diesem die bereits zuvor in der Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten Grundrechtsverletzungen (unzureichende Sprachkenntnisse des Dolmetsch und unterlassene Übersetzung von Zeugenaussagen) geltend gemacht werden. (T10); Beisatz: Wurde die im Erneuerungsantrag behauptete Grundrechtsverletzung in Bezug auf schöffen- und geschworenengerichtliche Urteile in einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, steht einer nochmaligen Anrufung des Obersten Gerichtshofs die Zulässigkeitsbeschränkung des Paragraph 35, Absatz 2, Litera b, erster Fall MRK entgegen, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen" mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde" übereinstimmt. (T11); Beisatz: Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen - wie hier in Bezug auf die übrigen im Erneuerungsantrag angesprochenen „Grundrechtsverletzungen" - darin unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung (Artikel 35, Absatz eins, MRK; vergleiche auch Paragraph eins, Absatz eins, GRBG). (T12) TE OGH 2009-01-15 12 Os 125/08m Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung). (T13) TE OGH 2009-04-16 13 Os 16/09s Auch; Beisatz: Die Übernahme der in Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfolgt sinngemäß, was die Unbeachtlichkeit der spezifisch aus dem völkerrechtlichen Charakter der MRK sich ergebenden Zugangsbeschränkungen für das (allein innerstaatliche) Erneuerungsverfahren bedingt. Subsidiarität im ohne vorangegangene Entscheidung des EGMR durchgeführten Erneuerungsverfahren bedeutet demnach (bloß) Erschöpfung des Instanzenzugs in Ansehung der nach grundrechtlichen Maßstäben zu prüfenden (Einzel-)Entscheidung. (T14)Auch; Beisatz: Die Übernahme der in Artikel 34 und 35 Absatz eins und 2 MRK normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfolgt sinngemäß, was die Unbeachtlichkeit der spezifisch aus dem völkerrechtlichen Charakter der MRK sich ergebenden Zugangsbeschränkungen für das (allein innerstaatliche) Erneuerungsverfahren bedingt. Subsidiarität im ohne vorangegangene Entscheidung des EGMR durchgeführten Erneuerungsverfahren bedeutet demnach (bloß) Erschöpfung des Instanzenzugs in Ansehung der nach grundrechtlichen Maßstäben zu prüfenden (Einzel-)Entscheidung. (T14) TE OGH 2009-04-21 14 Os 21/09h Vgl; Beisatz: Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt § 1 Abs 2 GRBG die Grundrechtsbeschwerde und solcherart auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag ausdrücklich aus. (T15); Beisatz: Damit ist Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff der Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die (im § 1 Abs 2 GRBG - solcherart lückenhaft - nicht ausdrücklich erwähnte) Untersuchungshaft (vgl die §§ 182 ff des vierten Abschnitts des neunten Hauptstücks der StPO; Fahndung, Festnahme und die Zulässigkeit der Untersuchungshaft finden sich in den Abschnitten eins bis drei des neunten Hauptstücks der StPO), weil eine insoweit differenzierte Rechtsschutzbetrachtung (zwischen dem Vollzug von Untersuchungshaft und Strafhaft) keine sachliche Rechtfertigung hätte. (T16)Vgl; Beisatz: Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt Paragraph eins, Absatz 2, GRBG die Grundrechtsbeschwerde und solcherart auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag ausdrücklich aus. (T15); Beisatz: Damit ist Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff der Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die (im Paragraph eins, Absatz 2, GRBG - solcherart lückenhaft - nicht ausdrücklich erwähnte) Untersuchungshaft vergleiche die Paragraphen 182, ff des vierten Abschnitts des neunten Hauptstücks der StPO; Fahndung, Festnahme und die Zulässigkeit der Untersuchungshaft finden sich in den Abschnitten eins bis drei des neunten Hauptstücks der StPO), weil eine insoweit differenzierte Rechtsschutzbetrachtung (zwischen dem Vollzug von Untersuchungshaft und Strafhaft) keine sachliche Rechtfertigung hätte. (T16) TE OGH, AUSL EGMR, AUSL_EGMR 2009-10-13 11 Os 106/09m Beis wie T13 TE OGH, AUSL EGMR 2009-10-14 15 Os 171/08y Beis wie T13 TE OGH 2010-01-14 13 Os 144/09i Auch TE OGH 2010-02-17 15 Os 168/09h Vgl; Beisatz: Weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein, muss auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darlegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende - Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. (T17)Vgl; Beisatz: Weil die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein, muss auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darlegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende - Grundrechtsverletzung iSd Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei. (T17) TE OGH 2010-01-14 13 Os 36/09g Auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Unterlassener Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG. (T18)Auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Unterlassener Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG. (T18) TE OGH 2010-06-30 15 Os 127/09d Vgl; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T17; Beisatz: Die bloß behauptete auf die Erwirkung belastender Aussagen gegen den Beschuldigten gerichtete Ausübung rechtswidrigen Drucks auf Zeugen per se, ohne dass derartige Beweisergebnisse tatsächlich herbeigeführt oder im Strafverfahren verwertet worden wären, bewirkt nicht bereits eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK und legt damit auch nicht eine Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO deutlich und bestimmt dar. (T19)Vgl; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T17; Beisatz: Die bloß behauptete auf die Erwirkung belastender Aussagen gegen den Beschuldigten gerichtete Ausübung rechtswidrigen Drucks auf Zeugen per se, ohne dass derartige Beweisergebnisse tatsächlich herbeigeführt oder im Strafverfahren verwertet worden wären, bewirkt nicht bereits eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, Absatz eins, MRK und legt damit auch nicht eine Grundrechtsverletzung iSd Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO deutlich und bestimmt dar. (T19) TE OGH 2010-08-17 11 Os 121/09t Auch; Beis wie T4; Beis wie T17 TE OGH 2010-11-16 11 Os 141/10k Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T7; Beis wie T18 TE OGH 2010-12-13 11 Os 119/10z Vgl; nur: Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. (T20); Beisatz: Können im Ermittlungsverfahren zu Unrecht verweigerte Beschuldigtenrechte im Hauptverfahren iSd Art 13 MRK wirksam durchgesetzt werden, ist ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens während des offenen Hauptverfahrens unzulässig. (T21); Bem: Siehe auch RS0126370. (T22)Vgl; nur: Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. (T20); Beisatz: Können im Ermittlungsverfahren zu Unrecht verweigerte Beschuldigtenrechte im Hauptverfahren iSd Artikel 13, MRK wirksam durchgesetzt werden, ist ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens während des offenen Hauptverfahrens unzulässig. (T21); Bem: Siehe auch RS0126370. (T22) TE OGH 2010-12-15 15 Os 130/10x Vgl; Beis wie T17 TE OGH, AUSL EGMR 2010-12-16 13 Os 130/10g Auch TE OGH 2010-12-15 15 Os 147/10x Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs können ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein. (T23) TE OGH 2010-12-15 15 Os 28/10x Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2011-02-17 11 Os 162/10y Auch; nur: Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten
Auch; nur: Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten
(T24) TE OGH 2011-02-17 11 Os 142/10g Vgl auch; Beisatz: Hier: Einspruchsentscheidung des OLG; Opfereigenschaft iSd Art 34 MRK verneint. (T25)Vgl auch; Beisatz: Hier: Einspruchsentscheidung des OLG; Opfereigenschaft iSd Artikel 34, MRK verneint. (T25) TE OGH 2011-04-05 14 Os 187/10x Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T13 TE OGH 2011-03-16 15 Os 98/10s Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T18 TE OGH 2011-03-16 15 Os 184/10p Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2011-05-24 14 Os 21/11m Auch; nur T1 TE OGH 2011-04-14 11 Os 14/11k Vgl auch; nur T20; Beisatz: Hinsichtlich des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art 5 MRK) gelangen ausschließlich die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung. (T26)Vgl auch; nur T20; Beisatz: Hinsichtlich des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Artikel 5, MRK) gelangen ausschließlich die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung. (T26) TE OGH 2011-07-14 11 Os 86/11y Vgl auch; nur T1; nur T20; nur T24; Beis wie T4; Beis wie T15; Beisatz: Die bekämpfte Entscheidung ist bestimmt zu bezeichnen. (T27) TE OGH 2011-07-05 12 Os 65/11t Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2011-07-14 11 Os 53/11w Vgl auch; nur T24; Beis wie T13; Beisatz: Einem Erneuerungsantrag wegen unangemessener Verfahrensdauer steht die mangelnde Rechtswegausschöpfung nach Art 35 Abs 1 MRK entgegen, wenn bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots des § 9 Abs 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft kein Antrag nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO gestellt wurde. (T28)Vgl auch; nur T24; Beis wie T13; Beisatz: Einem Erneuerungsantrag wegen unangemessener Verfahrensdauer steht die mangelnde Rechtswegausschöpfung nach Artikel 35, Absatz eins, MRK entgegen, wenn bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots des Paragraph 9, Absatz eins, StPO durch die Staatsanwaltschaft kein Antrag nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestellt wurde. (T28) TE OGH 2011-06-29 15 Os 81/11t Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T17 TE OGH 2011-06-29 15 Os 175/10i Vgl auch; nur T1; Beis wie T17 TE OGH 2011-08-25 11 Os 104/11w Vgl; Beis wie T15; Beis wie T16 nur: Damit ist bei Vollzug von Freiheitsstrafen ein Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen. (T29) TE OGH 2011-08-30 14 Os 12/11p Auch; nur T1; Beis wie T17 TE OGH 2011-10-06 11 Os 107/11m Vgl; Beisatz: Das Fehlen der nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers ist einer Verbesserung nicht zugänglich. (T30)Vgl; Beisatz: Das Fehlen der nach Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers ist einer Verbesserung nicht zugänglich. (T30) TE OGH 2011-10-19 15 Os 101/11h Vgl auch; nur T24; Beis wie T17 TE OGH 2011-12-20 12 Os 174/11x Vgl; nur T1; nur T20; Beis wie T21; Bem wie T22 TE OGH 2012-01-19 11 Os 169/11d Vgl auch; Auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T8; Beisatz: Hier: Erstmalig im Erneuerungsantrag erhobener Einwand der Schuldunfähigkeit. (T31) TE OGH 2012-02-16 11 Os 7/12g Auch; nur T1 TE OGH 2012-02-29 15 Os 174/11v Auch; Beis wie T7 TE OGH 2012-02-29 15 Os 92/11k Vgl; Vgl auch Beis wie T17; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T13 TE OGH 2012-03-28 15 Os 4/12w Vgl auch; nur T1 TE OGH 2012-02-29 15 Os 118/11h Vgl; nur T1; Auch Beis wie T28 TE OGH 2012-04-03 14 Os 12/12i Beisatz: Anerkennung der durch die gegenständliche Säumnis bei der Urteilsausfertigung bereits bewirkten unangemessen langen Verfahrensdauer als Konventionsverstoß (Art 6 Abs 1 MRK) und dessen Ausgleich (durch ausdrückliche und messbare Strafmilderung) kann ‑ iSd Art 13 MRK gleichermaßen ‑ wirksam im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (vgl § 34 Abs 2 StGB) durchgesetzt werden, womit dem Erneuerungsantrag insoweit mangelnde Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK) entgegensteht. (T32)Beisatz: Anerkennung der durch die gegenständliche Säumnis bei der Urteilsausfertigung bereits bewirkten unangemessen langen Verfahrensdauer als Konventionsverstoß (Artikel 6, Absatz eins, MRK) und dessen Ausgleich (durch ausdrückliche und messbare Strafmilderung) kann ‑ iSd Artikel 13, MRK gleichermaßen ‑ wirksam im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung vergleiche Paragraph 34, Absatz 2, StGB) durchgesetzt werden, womit dem Erneuerungsantrag insoweit mangelnde Rechtswegausschöpfung (Artikel 35, Absatz eins, MRK) entgegensteht. (T32) TE OGH 2012-05-15 14 Os 2/12v Vgl; Beis wie T26 TE OGH 2012-05-30 15 Os 114/11w Auch; Beis wie T17; Ähnlich Beis wie T13 TE OGH 2012-06-26 12 Os 34/12k Vgl auch; Auch Beis wie T11; Auch Beis wie T12 TE OGH 2012-08-30 13 Os 44/12p nur T24 TE OGH 2012-12-10 17 Os 11/12i Vgl; nur T1; Beisatz: Der unter bloß scheinbarer Berufung auf ein Grundrecht gestellte Antrag ist daher in sinngemäßer Anwendung des Art 35 Abs 3 MRK unzulässig. Unzulässige Anträge können nach § 363b Abs 2 StPO zurückgewiesen werden. Insoweit ist § 363b Abs 2 StPO unter dem Aspekt der von 13 Os 135/06m erstmals ausgesprochenen (seither von der ständigen Rechtsprechung bestätigten) analogen Erweiterung des § 363a Abs 1 StPO planwidrig lückenhaft (vgl Art 35 Abs 4 MRK). (T33)Vgl; nur T1; Beisatz: Der unter bloß scheinbarer Berufung auf ein Grundrecht gestellte Antrag ist daher in sinngemäßer Anwendung des Artikel 35, Absatz 3, MRK unzulässig. Unzulässige Anträge können nach Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO zurückgewiesen werden. Insoweit ist Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO unter dem Aspekt der von 13 Os 135/06m erstmals ausgesprochenen (seither von der ständigen Rechtsprechung bestätigten) analogen Erweiterung des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO planwidrig lückenhaft vergleiche Artikel 35, Absatz 4, MRK). (T33) TE OGH 2012-12-10 17 Os 24/12a Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof eröffnet in ständiger Rechtsprechung zwar die Möglichkeit ‑ auch ohne vorheriges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ Verletzungen von Grund- und Menschenrechten durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts im Weg eines auf § 363a Abs 1 StPO gestützten Antrags geltend zu machen. Dieser hat aber unter anderem die in Art 34 und 35 Abs 1 MRK normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen. (T34)Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof eröffnet in ständiger Rechtsprechung zwar die Möglichkeit ‑ auch ohne vorheriges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ Verletzungen von Grund- und Menschenrechten durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts im Weg eines auf Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO gestützten Antrags geltend zu machen. Dieser hat aber unter anderem die in Artikel 34 und 35 Absatz eins, MRK normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen. (T34) Beisatz: Hier: Der Großteil des Antrags lässt bereits die (konkrete) Bezugnahme auf eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts vermissen. (T35) TE OGH 2013-04-09 14 Os 21/13i Beis wie T17; Beisatz: Bekämpft der Erneuerungsantrag bloß die Beweiswürdigung, so legt er damit keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. (T36) TE OGH 2013-04-24 15 Os 31/13t Auch; nur T24; Beisatz: Dies hat zur Folge, dass nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dessen unmittelbarer Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zulässigkeitsbeschränkung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegensteht, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen“ mit dem schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Rechtsbehelf des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364 StPO) übereinstimmt. (T37)Auch; nur T24; Beisatz: Dies hat zur Folge, dass nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dessen unmittelbarer Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zulässigkeitsbeschränkung des Artikel 35, Absatz 2, Litera b, erster Fall MRK entgegensteht, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen“ mit dem schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Rechtsbehelf des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 364, StPO) übereinstimmt. (T37) TE OGH 2013-04-24 15 Os 157/12w Auch; nur T1; nur T20; nur T24; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T21; Bem wie T22 TE OGH 2013-05-22 15 Os 150/12s Auch; nur T24; Beis wie T17 TE OGH 2013-02-14 13 Os 139/12h Auch, nur ähnlich T1 TE OGH 2013-09-17 11 Os 73/13i Auch; Beis wie T13 TE OGH 2013-11-05 14 Os 145/13z Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2013-11-19 13 Os 89/13g Vgl auch; Vgl auch Beis wie T21; Beisatz: Der grundsätzlich subsidiäre Erneuerungsantrag ist unzulässig, wenn das durch Art 6 Abs 1 erster Satz MRK garantierte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch Antragstellung in der Hauptverhandlung verbunden mit Urteilsanfechtung nach den Regeln der §§ 45 Abs 1, 281 Abs 1 Z 1 StPO wirksam durchgesetzt werden kann, weil vor oder in der Hauptverhandlung getroffene negative Entscheidungen nach § 45 StPO keine Bindungswirkung entfalten. (T38)Vgl auch; Vgl auch Beis wie T21; Beisatz: Der grundsätzlich subsidiäre Erneuerungsantrag ist unzulässig, wenn das durch Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK garantierte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch Antragstellung in der Hauptverhandlung verbunden mit Urteilsanfechtung nach den Regeln der Paragraphen 45, Absatz eins, 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wirksam durchgesetzt werden kann, weil vor oder in der Hauptverhandlung getroffene negative Entscheidungen nach Paragraph 45, StPO keine Bindungswirkung entfalten. (T38) TE OGH 2013-11-19 13 Os 71/13k Auch; Vgl auch Beis wie T13; Auch Beis wie T17 TE OGH 2013-11-13 15 Os 151/12p Auch; Beis wie T17 TE OGH 2013-10-17 12 Os 64/13y nur T24; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T11; Auch Beis wie T13; Vgl auch Beis wie T12; Vgl auch Beis wie T23; Vgl auch Beis wie T37 TE OGH 2013-11-14 12 Os 113/13d Auch; Auch Beis wie T17 TE OGH 2014-02-11 11 Os 177/13h Auch; Beis wie T12; Beis wie T23; Beis wie T37; Beisatz: Kein Senat des Obersten Gerichtshofs kann - den Fall des vom Ansatz her anders gelagerten, sogenannten Reassumierens bei irrigem Ausgehen von unrichtigen tatsächlichen Umständen (RIS-Justiz RS0101052) ausgenommen - dem von den Verurteilten gestellten Antrag entsprechen, eine bestimmte Entscheidung - noch dazu eines anderen Senats - des Obersten Gerichtshofs aufzuheben und in idem zu entscheiden. (T39) TE OGH 2014-01-23 12 Os 110/13p Auch; nur T24; Beis wie T13 TE OGH 2014-02-25 14 Os 154/13y Vgl; Beisatz: Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber mit Beschwerde anfechten kann, sind unzulässig. (T40) TE OGH 2014-04-23 13 Os 106/13g Auch; nur T24; Beis wie T17 TE OGH 2013-10-03 13 Os 66/13z Vgl; Ähnlich Beis wie T21 TE OGH 2014-08-12 14 Os 96/13v Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T17; Beisatz: In Betracht kommt eine Entscheidung, die letztinstanzlich infolge eines effektiven Rechtsmittels und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergangen ist. (T41) TE OGH 2014-08-11 17 Os 13/14m Auch; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2014-09-11 14 Os 47/14i Auch TE OGH 2014-10-29 15 Os 56/14w Auch; Beisatz: Der Erneuerungsantrag stimmt im Wesentlichen mit einem bereits vom Obersten Gerichtshof behandelten Erneuerungsantrag überein. (T42) TE OGH 2014-10-29 15 Os 100/14s Auch; nur T24; Beis wie T11; Beis wie T23; Beis wie T37; Beis wie T39 TE OGH 2014-11-27 12 Os 85/14p Beis wie T11; Beis wie T23; Beis wie T39 TE OGH 2014-12-18 12 Os 111/14m Auch; Beis wie T13; Beis wie T17 TE OGH 2015-01-22 13 Os 86/14t Auch; Beis wie T11; Beis wie T23 TE OGH 2015-01-14 15 Os 149/14x Beis wie T13; Beisatz: Hier: Unterlassung der Anfechtung des Ersturteils. (T43) TE OGH 2015-03-25 15 Os 33/15i Auch; Beis wie T16; Beis wie T26 TE OGH 2015-04-28 14 Os 28/15x Auch; Beis wie T17 TE OGH 2015-08-26 15 Os 154/14g Auch; Beisatz: Es gelten auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 Abs 3 lit b MRK. (T44)Auch; Beisatz: Es gelten auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikel 35, Absatz 3, Litera b, MRK. (T44) TE OGH 2015-10-07 15 Os 115/14x Auch; Beis wie T44 TE OGH 2015-12-01 11 Os 95/15b Auch; Beis wie T21 TE OGH 2015-12-09 15 Os 132/15y Auch; Beis wie T13 TE OGH 2016-05-24 14 Os 17/16f Auch; Beis wie T13; Beisatz: Wird im Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes behauptet, kann es unter dem Aspekt der (vertikalen) Rechtswegerschöpfung notwendig sein, aus Anlass der gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Berufung einen Antrag auf Normenkontrolle (Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B‑VG) zu stellen. (T45)Auch; Beis wie T13; Beisatz: Wird im Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes behauptet, kann es unter dem Aspekt der (vertikalen) Rechtswegerschöpfung notwendig sein, aus Anlass der gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Berufung einen Antrag auf Normenkontrolle (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B‑VG) zu stellen. (T45) TE OGH 2016-06-28 14 Os 110/15f Auch; Beisatz: Wenn ein Rechtsbehelf nur deshalb erfolglos war, weil er nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt wurde, Fristen versäumt wurden oder andere formelle Voraussetzungen unbeachtet blieben, sind die Bedingungen des Art 35 Abs 1 MRK nicht erfüllt, sofern nicht Verfahrensvorschriften in missbräuchlicher Weise zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers angewendet wurden. (T46)Auch; Beisatz: Wenn ein Rechtsbehelf nur deshalb erfolglos war, weil er nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt wurde, Fristen versäumt wurden oder andere formelle Voraussetzungen unbeachtet blieben, sind die Bedingungen des Artikel 35, Absatz eins, MRK nicht erfüllt, sofern nicht Verfahrensvorschriften in missbräuchlicher Weise zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers angewendet wurden. (T46) TE OGH 2017-07-19 15 Os 45/17g Auch; Beis wie T13 TE OGH 2017-09-19 15 Os 78/17k Auch; Beis wie T13 TE OGH 2018-03-14 15 Os 111/17p Auch; Beisatz: Die Geltendmachung einer grundrechtswidrigen Doppelverfolgung (in Form der Durchführung einer Hauptverhandlung) im Rahmen des subsidiären Rechtsbehelfs der Erneuerung des Strafverfahrens scheitert an der Unterlassung der (vertikalen) Erschöpfung des Rechtswegs, wenn die der gerichtlichen Verfolgung zugrunde liegende Fortführung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (§ 195 Abs 3 StPO) trotz Bestehens eines Verfolgungshindernisses durch einen ‑ gegenständlich aber nicht ergriffenen ‑ Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) überprüfbar gewesen wäre. (T47)Auch; Beisatz: Die Geltendmachung einer grundrechtswidrigen Doppelverfolgung (in Form der Durchführung einer Hauptverhandlung) im Rahmen des subsidiären Rechtsbehelfs der Erneuerung des Strafverfahrens scheitert an der Unterlassung der (vertikalen) Erschöpfung des Rechtswegs, wenn die der gerichtlichen Verfolgung zugrunde liegende Fortführung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (Paragraph 195, Absatz 3, StPO) trotz Bestehens eines Verfolgungshindernisses durch einen ‑ gegenständlich aber nicht ergriffenen ‑ Einspruch wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, StPO) überprüfbar gewesen wäre. (T47) TE OGH 2018-09-26 15 Os 104/18k Auch; Beis wie T12 TE OGH 2018-10-09 14 Os 90/18v Auch; Beis wie T42 TE OGH 2018-10-09 14 Os 83/18i Auch; Beis wie T17 TE OGH 2019-01-29 14 Os 145/18g Auch; Beis wie T26 TE OGH 2019-05-10 23 Ds 2/19z Beis wie T39 TE OGH 2019-12-03 14 Ns 67/19t Vgl; Beis wie T13; Beis wie T26 TE OGH 2020-01-14 11 Os 142/19w Beis wie T13; Beis wie T17 TE OGH 2020-01-14 14 Os 122/19a Vgl; Beisatz: Dass eine Grundrechtsbeschwerde und ein ‑ zu dieser subsidiärer ‑ Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR (RS0122228) nicht zustehen, wenn sich ein behaupteter Verstoß gegen Art 5 MRK auf die Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug bezieht, schließt nicht aus, dass die Behauptung der Verletzung anderer Grundrechte (insb Art 3 und 8 MRK) während eines Freiheitsentzugs mittels Erneuerungsantrags geltend gemacht werden kann (in diesem Sinn bereits 14 Os 37/15w, der Sache nach auch 11 Os 148/09p; zu ursprünglich von der Strafvollzugsbehörde entschiedenen Strafvollzugssachen s aber 14 Ns 32/17t). (T48)Vgl; Beisatz: Dass eine Grundrechtsbeschwerde und ein ‑ zu dieser subsidiärer ‑ Erneuerungsantrag nach Paragraph 363 a, StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR (RS0122228) nicht zustehen, wenn sich ein behaupteter Verstoß gegen Artikel 5, MRK auf die Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug bezieht, schließt nicht aus, dass die Behauptung der Verletzung anderer Grundrechte (insb Artikel 3 und 8 MRK) während eines Freiheitsentzugs mittels Erneuerungsantrags geltend gemacht werden kann (in diesem Sinn bereits 14 Os 37/15w, der Sache nach auch 11 Os 148/09p; zu ursprünglich von der Strafvollzugsbehörde entschiedenen Strafvollzugssachen s aber 14 Ns 32/17t). (T48) TE OGH 2020-02-25 14 Os 130/19b Vgl; Beis wie T30 TE OGH 2019-10-22 14 Os 104/19d Vgl; Beis wie T30 TE OGH 2020-07-15 11 Os 50/20t Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2020-08-11 12 Os 51/20x Vgl TE OGH 2020-10-13 13 Os 73/20i Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2020-11-03 14 Os 84/20i Vgl; Beis wie T28 TE OGH 2021-01-08 11 Os 121/20h Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2020-12-23 11 Os 100/20w Vgl; Beis wie T17; Beis wie T46 TE OGH 2021-03-23 14 Os 61/20g Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Die Geltendmachung einer Verletzung von Art 1 1.ZPMRK (im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme nach § 115 Abs 4 StPO im Ermittlungsverfahren) im Rahmen des subsidiären Rechtsbehelfs der Erneuerung des Strafverfahrens scheitert an der Unterlassung der (vertikalen) Erschöpfung des Rechtswegs, wenn sich der Erneuerungswerber nicht mit einem gegen das Unterbleiben der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft trotz Vorliegens der Aufhebungsgründe des § 115 Abs 6 StPO gerichteten Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO zur Wehr gesetzt, sondern vielmehr bloß die Nichtentsprechung eines Begehrens auf eine (im Gesetz nicht vorgesehene) Überweisung des auf einem Bankkonto erliegenden, durch Drittverbot beschlagnahmten Guthabens auf ein Konto des Oberlandesgerichts „unter Fortsetzung der Beschlagnahme“ gerügt hat. (T49)Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Die Geltendmachung einer Verletzung von Artikel eins, 1.ZPMRK (im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme nach Paragraph 115, Absatz 4, StPO im Ermittlungsverfahren) im Rahmen des subsidiären Rechtsbehelfs der Erneuerung des Strafverfahrens scheitert an der Unterlassung der (vertikalen) Erschöpfung des Rechtswegs, wenn sich der Erneuerungswerber nicht mit einem gegen das Unterbleiben der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft trotz Vorliegens der Aufhebungsgründe des Paragraph 115, Absatz 6, StPO gerichteten Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, StPO zur Wehr gesetzt, sondern vielmehr bloß die Nichtentsprechung eines Begehrens auf eine (im Gesetz nicht vorgesehene) Überweisung des auf einem Bankkonto erliegenden, durch Drittverbot beschlagnahmten Guthabens auf ein Konto des Oberlandesgerichts „unter Fortsetzung der Beschlagnahme“ gerügt hat. (T49) TE OGH 2021-07-14 13 Os 44/21a Vgl; Beis nur wie T26 TE OGH 2022-06-22 14 Os 60/22p Vgl; Beis wie T30 TE OGH 2022-09-07 13 Os 58/22m Vgl; Beis nur wie T30 TE OGH 2023-02-22 13 Os 106/22w Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2023-08-30 15 Os 82/23g vgl TE OGH 2023-08-29 11 Os 71/23k vgl TE OGH 2023-09-07 12 Os 88/23t vgl; Beisatz wie T16 TE OGH 2023-10-04 15 Os 78/23v vgl; Beisatz: Erneuerungsanträge, die sich nicht auf ein Urteil des EGMR stützen, können nur innerhalb der in Art 35 Abs 1 MRK normierten (durch Art 4 des 15. ZPMRK verkürzten) Frist von vier Monaten nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. (T50)vgl; Beisatz: Erneuerungsanträge, die sich nicht auf ein Urteil des EGMR stützen, können nur innerhalb der in Artikel 35, Absatz eins, MRK normierten (durch Artikel 4, des 15. ZPMRK verkürzten) Frist von vier Monaten nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. (T50) TE OGH 2024-01-31 12 Os 10/24y vgl; Beisatz wie T16 TE OGH 2024-03-18 14 Os 89/23d vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T18 TE OGH 2024-09-11 13 Os 60/24h vgl; nur T30 TE OGH 2024-12-09 15 Os 122/24s vgl; Beisatz wie T36 TE OGH 2025-03-26 15 Os 17/25a vgl; nur T1; Beisatz wie T17 TE OGH 2025-09-24 13 Ns 44/25m vgl; nur T23 TE OGH 2025-11-19 15 Os 116/25k vgl; Beisatz: hier: Keine Opfereigenschaft mehr, nachdem das inländische Übergabeverfahren - mangels weiteren Vorliegens eines Europäischen Haftbefehls oder einer Ausschreibung im SIS zur Festnahme - bereits ohne Übergabe des Betroffenen beendet wurde. (T51) TE OGH 2026-04-07 15 Os 32/26h vgl; Beisatz wie T13 TE OGH 2026-04-28 12 Os 37/26x vgl; Beisatz wie T17 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122737
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.