RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122969 Entscheidungsdatum24.08.2023 Geschäftszahl5Ob234/07h; 5Ob16/08a; 5Ob139/08i; 5Ob214/08v; 5Ob172/08t; 5Ob113/13y; 5Ob182/18b; 5Ob136/23w NormGBG §35 GBG §77 Abs1 GBG §77 Abs2 GBG §94 Abs1 Z2 GBG §96 Abs2 RechtssatzWird die Einverleibung einer Dienstbarkeit zum Nachteil des Antragstellers begehrt, dann muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun, dass er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Die Berufung auf „die erteilte Vollmacht" lässt die Unterscheidung zwischen § 77 Abs 1 und 2 GBG offen. Ohne die Berufung auf eine besondere Vollmacht im Sinn des § 77 Abs 1 GBG ist aber die Befugnis für das Einschreiten zum Nachteil des Antragstellers nicht ausreichend dargetan. Dies stellt einen auch die Bewilligung einer bloßen Vormerkung ausschließenden Abweisungsgrund dar.Wird die Einverleibung einer Dienstbarkeit zum Nachteil des Antragstellers begehrt, dann muss der Einschreiter gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GBG dartun, dass er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Die Berufung auf „die erteilte Vollmacht" lässt die Unterscheidung zwischen Paragraph 77, Absatz eins und 2 GBG offen. Ohne die Berufung auf eine besondere Vollmacht im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, GBG ist aber die Befugnis für das Einschreiten zum Nachteil des Antragstellers nicht ausreichend dargetan. Dies stellt einen auch die Bewilligung einer bloßen Vormerkung ausschließenden Abweisungsgrund dar. EntscheidungstexteTE OGH 2007-11-06 5 Ob 234/07h TE OGH 2008-05-14 5 Ob 16/08a Vgl; Beisatz: Wird eine Eintragung zum Nachteil des Antragstellers verlangt, muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun, dass er zur Anbringung von (derartigen) Grundbuchsgesuchen befugt ist. Die bloß allgemeine Berufung auf § 30 Abs 2 ZPO reicht nicht. Auch eine bloße Berufung auf § 77GBG genügt nicht. (T1); Beisatz: Die Anmerkung der Rangordnung ist keine Eintragung, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereicht, sodass dafür eine allgemeine Vollmacht nicht ausreicht. (T2)Vgl; Beisatz: Wird eine Eintragung zum Nachteil des Antragstellers verlangt, muss der Einschreiter gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GBG dartun, dass er zur Anbringung von (derartigen) Grundbuchsgesuchen befugt ist. Die bloß allgemeine Berufung auf Paragraph 30, Absatz 2, ZPO reicht nicht. Auch eine bloße Berufung auf Paragraph 77 G, B, G, genügt nicht. (T1); Beisatz: Die Anmerkung der Rangordnung ist keine Eintragung, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereicht, sodass dafür eine allgemeine Vollmacht nicht ausreicht. (T2) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 139/08i Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-11-04 5 Ob 214/08v Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch für § 5 NO. (T3)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch für Paragraph 5, NO. (T3) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 172/08t Vgl; Bem: Hier: Bloß allgemeine Berufung auf § 30 Abs 2 ZPO. (T4); Veröff: SZ 2008/175Vgl; Bem: Hier: Bloß allgemeine Berufung auf Paragraph 30, Absatz 2, ZPO. (T4); Veröff: SZ 2008/175 TE OGH 2013-09-20 5 Ob 113/13y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-12-13 5 Ob 182/18b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2023-08-24 5 Ob 136/23w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122969
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.