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{'item': '10Ob93/07k; 6Ob49/08m; 4Ob218/08z; 3Ob118/13v; 3Ob175/14b; 3Ob30/15f; 3Ob43/15t; 3Ob96/15m; 7Ob186/16b; 1Ob48/19v; 1Ob168/21v; 4Ob38/22z; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0122836 Entscheidungsdatum29.04.2026 Geschäftszahl10Ob93/07k; 6Ob49/08m; 4Ob218/08z; 3Ob118/13v; 3Ob175/14b; 3Ob30/15f; 3Ob43/15t; 3Ob96/15m; 7Ob186/16b; 1Ob48/19v; 1Ob168/21v; 4Ob38/22z; 7Ob84/22m; 4Ob138/25k; 6Ob155/25z; 3Ob48/26v NormABGB §94 Abs2 ABGB §140 Bb RechtssatzAus dem Vermögensstamm des unterhaltsberechtigten Ehepartners resultierende Einkünfte, die bereits in der Vergangenheit für immer für den gemeinsamen laufenden Unterhalt der Eheleute sowie für Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten verwendet wurden, sind, wie auch ein anderes von der Unterhaltsberechtigten verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. EntscheidungstexteTE OGH 2007-11-06 10 Ob 93/07k Beisatz: Hier: Monatliche Rentenzahlungen aus Versicherungen. (T1); Veröff: SZ 2007/169 TE OGH 2008-04-10 6 Ob 49/08m Vgl auch; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T2) Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T3) TE OGH 2009-02-24 4 Ob 218/08z Vgl; Beisatz: Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken. (T4) Beisatz: Hier: Kapitalanteil der Rente aus einer Lebensversicherung. (T5) Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T6) Veröff: SZ 2009/22 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 118/13v Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2014-12-18 3 Ob 175/14b Auch TE OGH 2015-03-18 3 Ob 30/15f Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T7)Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem Paragraph 30 b, EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T7) TE OGH 2015-04-21 3 Ob 43/15t Auch; Beisatz: Behauptungs‑ und Beweispflicht des Oppositionsklägers. (T8) TE OGH 2015-07-15 3 Ob 96/15m Auch TE OGH 2016-11-30 7 Ob 186/16b Auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-05-27 1 Ob 48/19v Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2021-11-16 1 Ob 168/21v Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2022-05-24 4 Ob 38/22z Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Privatentnahmen als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. (T9) TE OGH 2022-11-23 7 Ob 84/22m Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2026-01-28 4 Ob 138/25k Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-11-26 6 Ob 155/25z Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 TE OGH 2026-04-29 3 Ob 48/26v Beisatz nur wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122836

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.