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{'item': '6Ob110/07f; 9Ob85/09d; 7Ob106/10d; 6Ob91/10s; 1Ob181/11s; 7Ob57/15f; 2Ob178/25b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123043 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl6Ob110/07f; 9Ob85/09d; 7Ob106/10d; 6Ob91/10s; 1Ob181/11s; 7Ob57/15f; 2Ob178/25b NormWAG §13 Z1 WAG §13 Z4 RechtssatzEin Finanzdienstleister hat bei der Erbringung der Finanzdienstleistung diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seines Kunden zu erbringen und dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kunden und im Hinblick auf die Art und den Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Eine umfassende Interessenwahrungs- und Treuepflicht trifft den Vermögensverwalter darüber hinaus bereits nach § 1009 ABGB. Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag im Sinne der §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Eine Bank ist jedoch nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden.Ein Finanzdienstleister hat bei der Erbringung der Finanzdienstleistung diese mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seines Kunden zu erbringen und dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kunden und im Hinblick auf die Art und den Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Eine umfassende Interessenwahrungs- und Treuepflicht trifft den Vermögensverwalter darüber hinaus bereits nach Paragraph 1009, ABGB. Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag im Sinne der Paragraphen 1002, ff ABGB einzuordnen. Eine Bank ist jedoch nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. EntscheidungstexteTE OGH 2007-11-07 6 Ob 110/07f TE OGH 2010-05-11 9 Ob 85/09d Vgl auch; Beisatz: Inhalt eines Vertrags auf (diskretionäre) Vermögensverwaltung ist die Verwaltung eines Kundenportfolios mit Verfügungsmacht im Auftrag des Kunden. Der Vertragspartner erhält vom Kunden den mit einer entsprechenden Vollmacht gekoppelten Auftrag, einen Teil seines Vermögens oder sein Gesamtvermögen, das aus Finanzinstrumenten besteht, entsprechend den Anlagerichtlinien im Namen und auf Rechnung des Kunden zu gestionieren, und zwar im Regelfall ohne vorherige Rücksprachepflicht mit dem Kunden. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag iSd §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Den Vermögensverwalter trifft eine umfassende Interessenwahrungs‑ sowie entsprechende Informationspflicht. (T1); Veröff: SZ 2010/53Vgl auch; Beisatz: Inhalt eines Vertrags auf (diskretionäre) Vermögensverwaltung ist die Verwaltung eines Kundenportfolios mit Verfügungsmacht im Auftrag des Kunden. Der Vertragspartner erhält vom Kunden den mit einer entsprechenden Vollmacht gekoppelten Auftrag, einen Teil seines Vermögens oder sein Gesamtvermögen, das aus Finanzinstrumenten besteht, entsprechend den Anlagerichtlinien im Namen und auf Rechnung des Kunden zu gestionieren, und zwar im Regelfall ohne vorherige Rücksprachepflicht mit dem Kunden. Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag iSd Paragraphen 1002, ff ABGB einzuordnen. Den Vermögensverwalter trifft eine umfassende Interessenwahrungs‑ sowie entsprechende Informationspflicht. (T1); Veröff: SZ 2010/53 TE OGH 2010-09-29 7 Ob 106/10d Auch TE OGH 2011-04-22 6 Ob 91/10s Vgl; Beis wie T1 nur: Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag iSd §§ 1002 ff ABGB einzuordnen. Den Vermögensverwalter trifft eine umfassende Interessenwahrungs‑ sowie entsprechende Informationspflicht. (T2)Vgl; Beis wie T1 nur: Der Vermögensverwaltungsvertrag ist als Bevollmächtigungsvertrag iSd Paragraphen 1002, ff ABGB einzuordnen. Den Vermögensverwalter trifft eine umfassende Interessenwahrungs‑ sowie entsprechende Informationspflicht. (T2) TE OGH 2011-12-22 1 Ob 181/11s Vgl auch TE OGH 2015-05-20 7 Ob 57/15f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem WAG 2007. (T3) TE OGH 2025-11-18 2 Ob 178/25b Beisatz: Hier: Vertrag über Investitionen, die der Kläger für die Beklagte an der Börse vorzunehmen hat. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123043

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.