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{'item': '6Ob110/07f; 4Ob217/13k; 5Ob148/13w; 7Ob151/23s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123047 Entscheidungsdatum24.01.2024 Geschäftszahl6Ob110/07f; 4Ob217/13k; 5Ob148/13w; 7Ob151/23s NormABGB §1009 ABGB §1013 RechtssatzNach § 1009 ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Gewaltgeber alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihm aus irgendeinem mit der Geschäftsführung im inneren Zusammenhang stehenden Grund zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluss haben konnte. Nach § 1013 ABGB ist es dem Gewalthaber nicht erlaubt, ohne Willen des Machthabers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn nach § 1009 ABGB geht dem Anspruch der Armenkasse vor. Unter das Verbot der Geschenkannahme fallen alle Arten von Vorteilen, insbesondere auch Provisionen. Der Vermögensverwalter hat grundsätzlich auch Retrozessionen an den Gewaltgeber herauszugeben.Nach Paragraph 1009, ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Gewaltgeber alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihm aus irgendeinem mit der Geschäftsführung im inneren Zusammenhang stehenden Grund zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluss haben konnte. Nach Paragraph 1013, ABGB ist es dem Gewalthaber nicht erlaubt, ohne Willen des Machthabers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Der Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn nach Paragraph 1009, ABGB geht dem Anspruch der Armenkasse vor. Unter das Verbot der Geschenkannahme fallen alle Arten von Vorteilen, insbesondere auch Provisionen. Der Vermögensverwalter hat grundsätzlich auch Retrozessionen an den Gewaltgeber herauszugeben. EntscheidungstexteTE OGH 2007-11-07 6 Ob 110/07f TE OGH 2014-03-25 4 Ob 217/13k Vgl Auch; nur: Nach § 1009 ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Gewaltgeber alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihm aus irgendeinem mit der Geschäftsführung im inneren Zusammenhang stehenden Grund zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluss haben konnte. (T1)Vgl Auch; nur: Nach Paragraph 1009, ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Gewaltgeber alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihm aus irgendeinem mit der Geschäftsführung im inneren Zusammenhang stehenden Grund zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluss haben konnte. (T1) Beisatz: Es ist nicht erkennbar, warum § 1009 ABGB nicht auch jenen Vorteil erfassen sollte, den der Machthaber aus der rechtswidrigen Verwertung von Geschäftsgeheimnissen des Machtgebers ‑ hier der Kundenlisten ‑ gezogen hat. (T2)Beisatz: Es ist nicht erkennbar, warum Paragraph 1009, ABGB nicht auch jenen Vorteil erfassen sollte, den der Machthaber aus der rechtswidrigen Verwertung von Geschäftsgeheimnissen des Machtgebers ‑ hier der Kundenlisten ‑ gezogen hat. (T2) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 148/13w Vgl auch; Beisatz: Hier: Herausgabeanspruch der Eigentümergemeinschaft gegen deren Verwalter. (T3) TE OGH 2024-01-24 7 Ob 151/23s vgl; Beisatz: Hier: Herausgabeanspruch nach § 1009 ABGB gegen Makler bei Verletzung auftragsrechtlicher Pflichten. (T4)vgl; Beisatz: Hier: Herausgabeanspruch nach Paragraph 1009, ABGB gegen Makler bei Verletzung auftragsrechtlicher Pflichten. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123047

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.