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OGH Rechtssatz RS0123032 (6Ob245/07h)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0123032 Entscheidungsdatum07.11.2007 Geschäftszahl6Ob245/07h NormZPO §141; ZPO §291 RechtssatzDie Ablehnung der Verlängerung einer Frist zur Bekanntgabe, ob der Sachverständige sein schriftliches Gutachten mündlich erläutern soll, ist unanfechtbar. Insoweit geht § 291 Abs 2 ZPO dem § 141 ZPO vor, der die Abweisung von Fristverlängerungsanträgen im Allgemeinen für anfechtbar erklärt.Die Ablehnung der Verlängerung einer Frist zur Bekanntgabe, ob der Sachverständige sein schriftliches Gutachten mündlich erläutern soll, ist unanfechtbar. Insoweit geht Paragraph 291, Absatz 2, ZPO dem Paragraph 141, ZPO vor, der die Abweisung von Fristverlängerungsanträgen im Allgemeinen für anfechtbar erklärt.

EntscheidungstexteTE OGH 2007-11-07 6 Ob 245/07h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123032

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